# Kein Gestaltungsmissbrauch bei Anschaffung von Gold als Umlaufvermögen kurz vor Ablauf des Gewinnermittlungszeitraums mit dem Ziel der Verursachung ausländischer Progressionsverluste (sog. Goldfingermodell)

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- Veröffentlicht: 2020-12-22T11:17:24+01:00
- Autor: Thomas Stuppy

FG Baden-Württemberg, Mitteilung vom 22.12.2020 zum Urteil 5 K 3305/17 vom 30.06.2020(
nrkr – BFH-Az.: I B 53/20)

Über das Ausland abgewickelte Goldgeschäfte können im Inland zu gewerblichen Einkünften
führen und dem negativen Progressionsvorbehalt unterliegen.

Zweck der Klägerin, einer 2008 gegründeten Gesellschaft bürgerlichen Rechts, ist
der „Handel mit Gold und Edelmetallen zur Gewinnerzielung, insbesondere über die
Beteiligung an den in Großbritannien ansässigen Gesellschaften X Partnership“ (XP)
und der X Management Limited (XML), „sowie der Handel mit Wertpapieren sowie weitere
gewerbliche Tätigkeiten.“ Sie erwarb noch 2008 sämtliche Anteile der XML, stellte
gegen Entgelt T als „Director at the Company“ ein und vereinbarte mit ihm, die „
erforderlichen Arbeitsstunden“ „in den Räumen der Arbeitgeberin“ in Großbritannien
zu leisten, soweit keine Tätigkeit an anderen Orten erforderlich sei. Sie vereinbarte
außerdem mit der XML als „Management Partner“ eine „Partnership“, deren Zweck der
Goldhandel in physischer und derivativer Form in England ist. Die XML, vertreten
durch T, schloss ihrerseits mit W Limited einen Mietvertrag über Büroräume in Großbritannien,
der 2010 geändert wurde, sowie mit V (UK) Limited ein „Operating Agreement relating
to the [management](https://www.maier-steuerberater.de/leistungen/kernkompetenzen/weitere-leistungen/)
and operation of X Partnership“ ab. T, als Vertreter der XP, schloss zur Durchführung
der geplanten Geschäfte und zur Finanzierung von Goldkäufen mit der S Bank Luxemburg
entsprechende Rahmenvereinbarungen und einen Rahmenkreditvertrag. Als Sicherheit
verpfändete die XP ihr bei der S Bank Luxemburg eröffnetes Depot. 2010 schloss die
XP eine Rahmenvereinbarung mit der AA, Schweiz. Die Klägerin wird durch die Gesellschafter
und Rechtsanwälte G und F vertreten. Sie ermittelte bis 2012 ihren Gewinn im Wege
der Einnahme-Überschuss-Rechnung. Seit 2013 bilanziert sie. Für das Streitjahr 2010
erklärte sie aus dem gewerblichen Handel mit Edelmetallen nach Doppelbesteuerungsabkommen(
DBA) steuerfreie negative Einkünfte aus Gewerbebetrieb.

### Das beklagte Finanzamt (FA) führte bei der Klägerin eine abgekürzte Außenprüfung durch. Diese gelangte zu dem Ergebnis, der für 2010 erklärte Verlust resultiere aus der Verbuchung des Aufwands für die zum Jahresende erworbenen Goldbarren. § 4 Abs. 3 Satz 4 Einkommensteuergesetz (EStG) sei nicht anwendbar. Das FA stellte sodann mit geändertem Feststellungsbescheid für jeden Gesellschafter Einkünfte in Höhe von 0 Euro fest, „in erster Linie“ wegen § 4 Abs. 3 Satz 4 EStG. Die Klägerin sei nicht gewerblich tätig, sondern betreibe Vermögensverwaltung. Die Klägerin erhob hiergegen mit der Begründung Sprungklage, die Einkünfte seien im Rahmen des negativen Progressionsvorbehalts zu berücksichtigen, da sie einen gewerblichen – physischen – Metallhandel betreibe.

### Das FG entschied, die gewerblichen Einkünfte der Klägerin – über die XP – seien nach dem DBA mit Großbritannien (DBA-GB) steuerfrei. Die steuerfreien negativen Einkünfte unterlägen dem (negativen) Progressionsvorbehalt.

### Es gebe keine im Inland belegene Geschäftsleitungsbetriebsstätte der XP, der die Einkünfte zugerechnet werden könnten. Der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung habe sich weder in den Kanzleiräumen der Vertreter der Klägerin noch in Wohnungen eines, einiger oder aller im Inland ansässigen Gesellschafter befunden. Es seien im Inland keine Tagesgeschäfte getätigt worden. Die geschäftsleitenden Entscheidungen der XP habe T getroffen. Dieser habe die Tagesgeschäfte geführt. Im Streitjahr 2010 habe T den Handel unter Berücksichtigung der geführten Korrespondenzen allein verantwortet und administrative Aufgaben wahrgenommen. Er sei nach außen aufgetreten. Andere, faktische Geschäftsführer habe es nicht gegeben. Hierfür reiche eine Einflussnahme der Gesellschafter auf Investitionsentscheidungen nicht aus. Die Handlungen der Gesellschafter führten auch nicht zu einer Vertreterbetriebsstätte in den Geschäftsräumen der Kanzlei. Diese seien in ihrer Eigenschaft als freiberufliche Rechtsanwälte und Steuerberater tätig geworden.

### Die Klägerin sei weder nach den handelsrechtlichen Vorschriften noch nach anderen Gesetzen verpflichtet, Bücher zu führen und Abschlüsse zu machen. Die Verpflichtung der XP nach britischem Recht, „ein den Rechnungslegungsgrundsätzen nach UK-GAAP nicht entsprechendes Rechnungswerk für steuerliche Zwecke anzupassen“, sei mit den in § 4 Abs. 3 Sätze 3 und 4 EStG normierten punktuellen Vorgaben vergleichbar und führe nicht zur Buchführungspflicht. Dies habe die britische Finanzbehörde bestätigt. Der Beklagte habe die Klägerin nicht aufgefordert, Bücher zu führen. Die Klägerin habe auch tatsächlich keine Bücher geführt und Abschlüsse erstellt.

### _Quelle: FG Baden-Württemberg, Newsletter 4/2020_
