# Kein Gratis-Strom im Schweinestall

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- Published: 2021-02-10T13:23:00+01:00
- Author: Thomas Stuppy

OLG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 10.02.2021 zum Urteil I-27 U 17/19 vom 10.02.2021

Ein Landwirt aus Ostwestfalen ist dem Grunde nach verpflichtet, dem örtlich zuständigen
Stromnetzbetreiber Aufwendungsersatz für den jahrelangen vertragslosen Stromverbrauch
in seinem Schweinestall zu zahlen. Das hat der 27. Zivilsenat des Oberlandesgerichts
Düsseldorf unter Leitung der Vorsitzenden Richterin am Oberlandesgericht Dr. Christine
Maimann am 10. Februar 2021 durch Grundurteil entschieden (Az. I-27 U 19/19).

Der beklagte Landwirt hatte, wie der Senat feststellte, für seinen Schweinestall
jahrelang Strom aus dem Niederspannungsnetz des klagenden Stromnetzbetreibers bezogen,
ohne dass ein Stromversorgungsvertrag mit einem Stromlieferanten bestand. Die Vertragslosigkeit
des Bezugs und die unterbleibende Abrechnung der Stromverbräuche fiel jahrelang 
niemandem auf, weil der Schweinestall nur eine von mehreren mit einem eigenen Zähler
ausgestatteten Verbrauchsstellen des Landwirts war.

Als der Stromnetzbetreiber nach Jahren auf die vertragslose Nutzung seines Netzanschlusses
aufmerksam wurde, begehrte er vom Landwirt Ersatz für die Stromverluste in seinem
Netz, die er jahrelang hatte ausgleichen müssen. Der Landwirt lehnte die Zahlung
unter anderem unter Hinweis darauf ab, dass Stromnetzbetreiber nach dem Energiewirtschaftsgesetz
keinen Strom liefern und damit auch nicht in Rechnung stellen dürften.

Während das Landgericht Dortmund die Klage noch abgewiesen hatte, gab der 27. Zivilsenat
dem Stromnetzbetreiber dem Grunde nach Recht und bejahte einen Aufwendungsersatzanspruch
nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag. Die exakte Höhe des Anspruchs
ist vom Senat noch zu klären. Weil es bislang keine höchstrichterliche Rechtsprechung
zu Fällen vergleichbarer Art gibt, ließ der Senat gegen sein Grundurteil die Revision
zum Bundesgerichtshof zu.

_Quelle: OLG Düsseldorf_

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