# Kein Grillverbot im Volkspark Mainz

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- Veröffentlicht: 2021-06-30T08:26:55+02:00
- Autor: Thomas Stuppy

VG Mainz, Pressemitteilung vom 30.06.2021 zum Urteil 3 K 427/20 vom 23.06.2021

Ein Anwohner des Volksparks in Mainz kann nicht die Untersagung der Nutzung der 
dortigen Grillanlage verlangen. Dies entschied das Verwaltungsgericht Mainz.

Der Kläger bewohnt eine Wohnung, die in nord-östlicher Richtung des im Volkspark
Mainz ausgewiesenen Grillbereichs (Fort Weisenau) gelegen ist. Mit gegen die Stadt
Mainz als Eigentümerin des Volksparks gerichteter Klage auf Unterlassung der Nutzung
des Grillbereichs machte der Kläger geltend, durch den beim Grillen und durch offene
Lagefeuer entstehenden Rauch und Grillgeruch sei die Nutzung der eigenen Wohnung
erheblich eingeschränkt. Den Immissionen seien sie täglich über das ganze Jahr hinweg
ohne zeitliche Beschränkungen – in den Sommermonaten bis in die Morgenstunden hinein–
ausgesetzt, sodass die Fenster tags und nachts geschlossen gehalten werden müssten
und ein Lüften der Wohnräume unmöglich sei. Das Ordnungsamt sei trotz wiederholter
Telefonanrufe nicht eingeschritten. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab.

Es bestehe kein Anspruch auf die Untersagung des Grillbetriebs auf der hierfür ausgewiesenen
Fläche. Bei der notwendigen Abwägung aller Umstände des Einzelfalls sei nicht festzustellen,
dass die Rauch- und Geruchsimmissionen nach Art, Ausmaß und Dauer eine erhebliche
Belästigung für den Kläger als Nachbarn darstellten. Die mit dem Grillbetrieb einhergehenden
Beeinträchtigungen seien ihm zumutbar. Dies folge vor allem aus der Vorprägung des
vom Kläger bewohnten Grundstücks durch die relative Nähe zum Volkspark und zu den
dort seit langem stattfindenden Freizeitaktivitäten, zu denen auch das allgemein
akzeptierte Grillen gehöre. Diese Vorbelastung habe der Kläger als ortsüblich hinzunehmen.
Die Duldungspflicht entbinde den Anlagenbetreiber zwar nicht von der Rücksichtnahme
auf das berechtigte Ruhebedürfnis der Anwohner der Parkanlage. Mit der örtlichen
Anordnung der Grillzone in diesem Teil des Parks habe die Beklagte jedoch einen 
Standort gewählt, der dem Ruhebedürfnis der den Volkspark umgebenden Wohnnutzung
so gut wie möglich Rechnung trage; die Festlegung eines anderen Standorts hätte 
unausweichlich zu einer stärkeren Belastung anderer Anwohner geführt. Zu den nächstgelegenen
Wohnungen – auch der des Klägers – bestehe ein Abstand von 90 m mit einem 60 m breiten
Baum- und Buschgrünstreifen, der ein Abdriften von Rauch und Gerüchen in Richtung
der – zudem tiefer als der Park gelegenen – Wohnung des Klägers in weiten Teilen
verhindere. Im Übrigen seien auch die Nutzer der Grillanlage verpflichtet, sich 
rücksichtsvoll und unter Beachtung des gesetzlichen Schutzes der Nachtruhe zu verhalten.
Gegen unerlaubtes oder die Anwohnerinteressen missachtendes Grillen gehe die Beklagte
im Rahmen der ihr zur Verfügung stehenden Möglichkeiten vor, ggf. mit den Mitteln
des Ordnungswidrigkeitenrechts.

_Quelle: VG Mainz_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/kein-grillverbot-im-volkspark-mainz-56262)
