# Kein Grundsteuererlass bei baurechtswidriger Nutzung

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- Veröffentlicht: 2021-12-01T14:39:48+01:00
- Autor: Thomas Stuppy

VG Koblenz, Pressemitteilung vom 01.12.2021 zum Urteil 5 K 256/21.KO vom 16.11.2021

Eine Grundstückseigentümerin hat keinen Anspruch auf den Erlass der Grundsteuer,
wenn sie durch ein ihr zurechenbares Verhalten die Ursache für eine Ertragsminderung
ihrer Gewerbeimmobilie selbst herbeigeführt hat. Dies entschied das Verwaltungsgericht
Koblenz.

Die Klägerin ist Eigentümerin einer in einem Gewerbegebiet der beklagten Stadt liegenden
Immobilie, die baurechtlich bis auf die Hausmeisterwohnung nur gewerblich als Bürogebäude
genutzt werden darf. Sie bat um Grundsteuererlass, da von acht Einheiten des Gebäudes
nur eine vermietet worden sei und die Kaltmiete 600 Euro betrage. Die Beklagte lehnte
den begehrten Grundsteuererlass ab und führte aus, die Klägerin habe sich nicht 
nachhaltig um die Vermietung des Objekts bemüht. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren
erhob die Klägerin Klage.

Die Klage hatte keinen Erfolg. Die [Grundsteuer](https://www.maier-steuerberater.de/leistungen/kernkompetenzen/grundsteuer/),
so die Koblenzer Richter, könne nach den gesetzlichen Bestimmungen bei einer Minderung
der erzielbaren Mieteinnahmen um mindestens 50 % teilweise erlassen werden, aber
nur dann, wenn der Eigentümer die Minderung der Mieteinnahmen nicht zu vertreten
hätte. Dies sei hier allerdings nicht der Fall. Der Klägerin sei bei Erwerb des 
Gebäudes, das bereits seit 20 Jahren im Eigentum ihrer Familie gestanden habe, bekannt
gewesen, dass eine Vermietung mit Blick auf die baurechtlichen Vorschriften nur 
zu Gewerbezwecken in Betracht komme. Das Objekt wiese indes eine deutliche Prägung
als reines Wohnhaus auf, was einer Vermietung der Einheiten zu Gewerbezwecken (Büronutzung)
entgegenstehe. Die Klägerin habe aber keine baulichen Maßnahmen ergriffen, um die
Einheiten einer gewerblichen Nutzung zuzuführen. Habe sie es somit unterlassen, 
das Objekt in einen Zustand zu versetzen, der sich zur Vermietung für die erlaubte
Nutzung der Räumlichkeiten eigne, habe sie die Ursache für den Leerstand des Gebäudes
selbst zu verantworten.

Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten einen Antrag auf Zulassung der Berufung
stellen.

_Quelle: VG Koblenz_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/kein-grundsteuererlass-bei-baurechtswidriger-nutzung-69185)
