# Kein hinreichender Nachweis für behauptete Doppelbesteuerung einer gesetzlichen Rente trotz Berufung auf Formeln eines Mathematikers

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- Veröffentlicht: 2021-04-30T10:54:06+02:00
- Autor: Thomas Stuppy

FG Saarland, Pressemitteilung vom 30.04.2021 zur Entscheidung 3 V 1023/21 vom 29.04.2021

Das Finanzgericht des Saarlandes hatte zu der Frage, ob das geltende Rentenbesteuerungssystem
wegen möglicher „Doppelbesteuerung von Renten“ verfassungswidrig ist, in einem Verfahren
des einstweiligen Rechtsschutzes (Aussetzung der Vollziehung eines Einkommensteuerbescheids)
summarisch darüber zu entscheiden, ob bei einer Rentnerin eine doppelte Besteuerung
ihrer Rente vorliegt. Das Gericht hält es zwar grundsätzlich für möglich, dass es
zu einer sog. Doppelbesteuerung von Renten kommen kann. Im Streitfall hat es im 
Rahmen einer summarischen Prüfung aber entschieden, dass die Antragstellerin eine
Doppelbesteuerung nicht dargelegt hat (Entscheidung vom 29. April 2021, Geschäftszeichen
3 V 1023/21, am 30.04.2021 bekannt gegeben).

Die Diskussion um das Thema „Doppelbesteuerung“ von Renten hat inzwischen weite 
Kreise gezogen. Durch das Alterseinkünftegesetz (AltEinkG) wurde ab 2005 die einkommensteuerliche
Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen einerseits und der Besteuerung der Rentenzahlungen
andererseits neu geregelt (nachgelagerte Besteuerung); seit 2005 steigt der Besteuerungsanteil
schrittweise von zunächst 50 % auf 100 % (im Jahr 2040) an, im Gegenzug ist ein 
Steuerabzug auf Altersvorsorgeaufwendungen in zunehmend größerem Umfang möglich.
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hatte den Gesetzgeber bereits 2002 aufgefordert,
die steuerliche Behandlung von Vorsorgeaufwendungen für die Alterssicherung und 
die Besteuerung von Bezügen aus dem Ergebnis der Vorsorgeaufwendungen so aufeinander
abzustimmen, dass eine doppelte Besteuerung vermieden wird (Az. 2 BvL 17/99). Dass
dem Gesetzgeber dies durch das AltEinkG geglückt ist, wird auch von renommierten
Stimmen bezweifelt.

Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH-Az. X R 44/14) ist 
eine doppelte Besteuerung anzunehmen, wenn die einem Steuerpflichtigen voraussichtlich
steuerunbelastet zufließenden Rententeilbeträge geringer sind als die von ihm aus
versteuertem Einkommen bezahlten Altersvorsorgeaufwendungen, wobei Details der Berechnung
noch nicht höchstrichterlich geklärt sind; in zwei beim BFH anhängigen Verfahren(
Az. X R 20/19 und Az. X R 33/19) wird im Mai dieses Jahres mündlich verhandelt werden.
Die „Beweislast“ für eine Doppelbesteuerung wird übrigens bei dem Rentner selbst
gesehen.

Im vom FG des Saarlandes entschiedenen Fall hatte die Rentnerin – unter Berufung
auf eine mathematische Formel – zum einen argumentiert, bei ihr liege eine doppelte
Besteuerung vor, weil die Summe ihrer „versteuerten Rentenbeitragszahlungen“ größer
sei als die Summe der ihr nach der durchschnittlichen Lebenserwartung voraussichtlich
zufließenden steuerfreien Anteile der Rentenzahlungen. Dabei hatte die Antragstellerin
den sog. Versicherungsverlauf der gesetzlichen Rentenversicherung vorgelegt. Allerdings
war die Berechnung der Antragstellerin aus Sicht des Gerichts fehlerhaft, weil sie
auf einer unzutreffenden durchschnittlichen Lebenserwartung beruhte. Unter Anwendung
der aus Sicht des Gerichts zutreffenden durchschnittlichen Lebenserwartung ergab
sich, dass die Summe der voraussichtlich steuerfrei zufließenden Rententeile größer
ist als die Summe der versteuerten Rentenbeiträge, womit eine doppelte Besteuerung
nach den genannten Kriterien gerade nicht hinreichend dargelegt war.

Soweit sich die Antragstellerin zudem mithilfe einer mathematischen Formel darauf
berief, dass der Anteil der aus versteuerten Beitragszahlungen erwirtschafteten 
Renten-Entgeltpunkte an den gesamten Renten-Entgeltpunkten den Prozentsatz des steuerfreien
Anteils der Rente übersteige, sah das Gericht diese abstrakte Verhältnisrechnung
nicht als geeignetes Kriterium zur Darlegung einer Doppelbesteuerung an. Eine solche
lässt nämlich die absoluten Zahlen, die nach den Vorgaben von BVerfG und BFH maßgeblich
sind, gänzlich unberücksichtigt.

Das Gericht monierte zudem, dass die mathematischen Formeln, auf die sich die Antragstellerin
berief, einen Sonderausgabenabzug in der Zeit vor 2005 nicht berücksichtigen, sodass
die „versteuerten Beiträge“ danach nicht zutreffend ermittelt sind.

Da das Gericht die Beschwerde zugelassen hat, könnte sich bald der BFH mit der Sache
beschäftigen.

_Quelle: FG Saarland_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/steuern/kein-hinreichender-nachweis-fuer-behauptete-doppelbesteuerung-einer-gesetzlichen-rente-trotz-berufung-auf-formeln-eines-mathematikers-51625)
