# Kein Impfschaden selbst bei ausgeprägter Impfreaktion, wenn es sich nur um eine übliche Nebenwirkung handelt

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- Veröffentlicht: 2022-06-21T04:35:09+02:00
- Autor: Thomas Stuppy

LSG Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 20.06.2022 zum Urteil L 6 VJ 254/21 
vom 28.04.2022

Die Anerkennung eines Impfschadens setzt voraus, dass eine Impfreaktion grundsätzlich
ärztlich dokumentiert wird, diese über eine bloße übliche Nebenwirkung des verwendeten
Impfstoffes hinausgeht und es letztlich zu einer Funktionsstörung kommt.

Die 56jährige Klägerin K stürzte im Dezember 2015 und zog sich dabei eine Wunde 
an der rechten Hand und eine Prellung am Knie zu. Noch am selben Tag wurde sie mit
einem Kombinationswirkstoff gegen Tetanus und Diphtherie geimpft. In der Folge bildete
sich an der Einstichstelle auf der linken Schulter ein Granolom [körnchenförmige
Gewebeneubildung].

Mit Bescheid vom Juni 2017 erkannte das Land Baden-Württemberg als Folge einer Impfschädigung
eine etwa 7×6 cm große, leicht verhärtete druckschmerzhafte Fläche im Bereich des
Schultermuskels und innerhalb dieser eine etwa 1,5 cm große rot-bläulich verfärbte
Verhärtung, an. Die Gewährung einer Beschädigtengrundrente wurde abgelehnt, da der
Grad der Schädigung nur 10 betrage. Heilbehandlung werde aufgrund der anerkannten
Schädigungsfolgen gewährt.

Im Klageverfahren vor dem Sozialgericht (SG) machte K geltend, sie leide an attackenartigem,
schmerzhaftem Stechen und Brennen im linken Arm bis zum Unterarm. Sie könne sich
nicht länger auf ihren linken Arm stützen oder den Arm hängen lassen. Ihre frühere
Tätigkeit als Reinigungskraft könne sie aufgrund dessen nicht mehr ausüben. Ihr 
sei daher eine Beschädigtengrundrente zu gewähren.

Mit Gerichtsbescheid vom Dezember 2020 hat das SG das beklagte Land verpflichtet,
als weitere Folge des bereits festgestellten Impfschadens eine Reizsymptomatik von
Hautästen des linken Speichennerves anzuerkennen.

Der 6. Senat des Landessozialgericht Baden-Württemberg hat das Urteil des SG aufgehoben
und die Klage abgewiesen. Zu Unrecht habe der Beklagte einen Impfschaden festgestellt,
so dass K schon deshalb die Feststellung weiterer Schädigungsfolgen nicht beanspruchen
könne. Aufgrund der Impfung sei nur eine typische Nebenwirkung, hier das bei K aufgetretene
Impfgranulom, eingetreten. Der erforderliche Nachweis einer gesundheitlichen Schädigung
sei nicht erbracht, weil keine über die übliche Impfreaktion hinausgehende Impfkomplikation
vorliege. Die von K darüber hinaus beschriebenen, angeblich nach der Impfung eingetretenen
gesundheitlichen Veränderungen seien in keiner Weise ärztlich dokumentiert. Vielmehr
habe bei K bereits vor der streitigen Impfung eine ängstlich-depressive Symptomatik
mit Ausbildung von Konversionssymptomen bestanden. Wesentliche Ursache dafür seien
die erheblichen familiären und sozialen Probleme der K mit langjähriger psychosozialer
Belastung und chronischer Überforderung bei Alkoholkrankheit des Ehemannes. Ks Schmerzsymptomatik
könne ebenfalls nicht auf die Impfung zurückgeführt werden, nachdem ein halbes Jahr
nach der Impfung noch keine dauerhafte Schmerzmedikation erforderlich gewesen sei.
Im Übrigen seien bereits in der Vergangenheit orthopädisch Kopf- und Nackenschmerzen
mit Ausstrahlungen in beide Schultergürtel beschrieben worden.

_Quelle: LSG Baden-Württemberg_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/kein-impfschaden-selbst-bei-ausgepraegter-impfreaktion-wenn-es-sich-nur-um-eine-uebliche-nebenwirkung-handelt-80027)
