# Kein Informationszugang des Insolvenzverwalters zu steuerlichen Daten der Finanzbehörden über den Insolvenzschuldner

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- Veröffentlicht: 2022-02-25T14:40:17+01:00
- Autor: Thomas Stuppy

BVerwG, Pressemitteilung vom 25.02.2022 zu den Urteilen 10 C 4.20 und 10 C 7.21 
vom 25.02.2022

Ein Insolvenzverwalter hat auf der Grundlage des Rechts der Informationsfreiheit
gegenüber dem Finanzamt keinen Anspruch auf Auskunft über die steuerlichen Verhältnisse
eines Insolvenzschuldners. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute
entschieden.

Der Kläger ist Insolvenzverwalter. Er begehrt – unter Berufung auf das Informationsfreiheitsgesetz
des Landes Nordrhein-Westfalen – zur Prüfung von Insolvenzanfechtungsansprüchen 
steuerliche Auskünfte zu zwei insolventen Gesellschaften. Das zuständige Finanzamt
lehnte die Anträge unter Berufung auf das Steuergeheimnis ab. Die hiergegen erhobenen
Klagen hatten vor dem Verwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht Erfolg. 
Das Steuergeheimnis werde nicht verletzt.

Während des Revisionsverfahrens ist im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten der Datenschutz-
Grundverordnung (DS-GVO) auch die Abgabenordnung geändert worden. Insbesondere enthält
diese nun verschiedene Ausschlussgründe für dem Grunde nach bestehende Ansprüche
auf Informationszugang nach den Informationsfreiheitsgesetzen bzw. der DS-GVO. Danach
sind die Finanzbehörden nicht mehr neben etwaigen zivilrechtlichen Auskunftsansprüchen
Informationszugangsansprüchen nach dem Recht der Informationsfreiheit oder – soweit
natürliche Personen als Insolvenzschuldner betroffen sind – nach dem europäischen
Datenschutzrecht ausgesetzt.

Wegen der insoweit aufgeworfenen unionsrechtlichen Fragen zu Art. 23 Abs. 1 Buchst.
e und j DS-GVO hat der Senat die Verfahren ausgesetzt und ein Vorabentscheidungsersuchen
an den Gerichtshof der Europäischen Union gerichtet. Der Gerichtshof (Az. C-620/
19) hat sich mit Blick darauf, dass es vorliegend um Auskünfte zu juristischen Personen
geht, hinsichtlich derer die Datenschutz-Grundverordnung keine Anwendung findet,
für nicht zuständig erklärt.

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Urteile des Oberverwaltungsgerichts und des
Verwaltungsgerichts geändert und die Klagen abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch
auf Informationszugang zu steuerlichen Daten der Finanzbehörden. Das Auskunftsrecht
besteht deswegen nicht gegenüber einer Finanzbehörde, weil die novellierte Abgabenordnung
solche Auskunftsansprüche im Zusammenhang mit der Auseinandersetzung über zivilrechtliche
Ansprüche in Übereinstimmung mit der DS-GVO ausschließt (§ 32e; § 32c Abs. 1 Nr.
2 AO i. V. m. Art. 23 Abs. 1 Buchst. e und j DS-GVO). Die unionsrechtlichen Öffnungsklauseln
in Art. 23 DS-GVO wollen den Schutz wichtiger Ziele des allgemeinen öffentlichen
Interesses, etwa im Steuerbereich und die Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche
sicherstellen.

## Fußnoten

### Datenschutz-Grundverordnung

**Artikel 23**

**Beschränkungen**

(1) Durch Rechtsvorschriften der Union oder der Mitgliedstaaten, denen der Verantwortliche
oder der Auftragsverarbeiter unterliegt, können die Pflichten und Rechte gemäß den
Artikeln 12 bis 22 und Artikel 34 sowie Artikel 5, insofern dessen Bestimmungen 
den in den Artikeln 12 bis 22 vorgesehenen Rechten und Pflichten entsprechen, im
Wege von Gesetzgebungsmaßnahmen beschränkt werden, sofern eine solche Beschränkung
den Wesensgehalt der Grundrechte und Grundfreiheiten achtet und in einer demokratischen
Gesellschaft eine notwendige und verhältnismäßige Maßnahme darstellt, die Folgendes
sicherstellt:

…

e) den Schutz sonstiger wichtiger Ziele des allgemeinen öffentlichen Interesses 
der Union oder eines Mitgliedstaats, insbesondere eines wichtigen wirtschaftlichen
oder finanziellen Interesses der Union oder eines Mitgliedstaats, etwa im Währungs-,
Haushalts- und Steuerbereich sowie im Bereich der öffentlichen Gesundheit und der
sozialen Sicherheit;

…

j) die Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche.

### Abgabenordnung

**§ 32c Auskunftsrecht der betroffenen Person**

(1) Das Recht auf Auskunft der betroffenen Person gegenüber einer Finanzbehörde 
gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 besteht nicht, soweit

…

2.

die Auskunftserteilung den Rechtsträger der Finanzbehörde in der Geltendmachung,
Ausübung oder Verteidigung zivilrechtlicher Ansprüche oder in der Verteidigung gegen
ihn geltend gemachter zivilrechtlicher Ansprüche im Sinne des Artikels 23 Absatz
1 Buchstabe j der Verordnung (EU) 2016/679 beeinträchtigen würde; Auskunftspflichten
der Finanzbehörde nach dem Zivilrecht bleiben unberührt, …

**§ 32e Verhältnis zu anderen Auskunfts- und Informationszugangsansprüchen**

Soweit die betroffene Person oder ein Dritter nach dem Informationsfreiheitsgesetz
vom 5. September 2005 (BGBl. I S. 2722) in der jeweils geltenden Fassung oder nach
entsprechenden Gesetzen der Länder gegenüber der Finanzbehörde ein Anspruch auf 
Informationszugang hat, gelten die Artikel 12 bis 15 der Verordnung (EU) 2016/679
in Verbindung mit den §§ 32a bis 32d entsprechend. Weitergehende Informationsansprüche
über steuerliche Daten sind insoweit ausgeschlossen. § 30 Absatz 4 Nummer 2 ist 
insoweit nicht anzuwenden.

_Quelle: BVerwG_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/kein-informationszugang-des-insolvenzverwalters-zu-steuerlichen-daten-der-finanzbehoerden-ueber-den-insolvenzschuldner-74363)
