# Kein Internet für Strafgefangenen

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- Veröffentlicht: 2022-07-12T13:26:47+02:00
- Autor: Thomas Stuppy

OLG Karlsruhe, Pressemitteilung vom 12.07.2022 zum Beschluss 2 Ws 55/22 vom 28.04.2022(
rkr)

Nach einem jetzt veröffentlichten Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom
28. April 2022 hat ein Strafgefangener grundsätzlich keinen Anspruch auf Zugang 
zum Internet in der Justizvollzugsanstalt.

Zur Entscheidung kam der Fall eines Strafgefangenen in der Justizvollzugsanstalt
Freiburg. Die Anstalt hatte den Antrag des Häftlings abgelehnt, ihm den Besitz eines
Tablets mit Internetzugang zu gestatten oder Internetzugang „über eine sichere vertrauenswürdige
Quelle“ zu gewähren. Dem dagegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung
nach § 109 des Strafvollzugsgesetzes gab das Landgericht Freiburg mit Beschluss 
vom 10. Februar 2022 keine Folge. Daraufhin erhob der Strafgefangene Rechtsbeschwerde
zum Oberlandesgericht Karlsruhe.

Diese Rechtsbeschwerde hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts verworfen. Soweit
der Strafgefangene die Überlassung eines Tablets mit Internetzugang verlangte, hat
sich der Senat dabei der gefestigten Rechtsprechung anderer Oberlandesgerichte angeschlossen,
wonach Computer und ähnliche Geräte schon wegen der damit verbundenen Speichermöglichkeiten
generell geeignet sind, die Sicherheit und Ordnung in einer Justizvollzugsanstalt
zu gefährden, ohne dass dem durch Kontrollmaßnahmen der Anstalt hinreichend begegnet
werden kann. Der 2. Strafsenat hat aber auch keinen darüber hinausgehenden Rechtsanspruch
auf einen Internetzugang in anderer Weise gesehen. Zur Begründung hat der Senat 
zunächst darauf hingewiesen, dass der baden-württembergische Landesgesetzgeber im
Justizvollzugsgesetzbuch für Strafgefangene nur den Zugang zu Hörfunk und Fernsehen
sowie Zeitungen und Zeitschriften geregelt, nicht aber auch einen Zugang zum Internet
vorgesehen hat (§§ 59, 60 JVollzGB III). Ein genereller Anspruch auf Zugang zum 
Internet ergibt sich nach dem Beschluss des Senats auch nicht aus übergeordnetem
Recht, etwa der im Grundgesetz und der Europäischen Menschenrechtskonvention verbürgten
Informationsfreiheit. Dass der antragstellende Strafgefangene aus besonderen Gründen
des Einzelfalls eines Internetzugangs zur Erlangung nicht anderweitig zugänglicher
Informationen bedurfte, hatte er bereits selbst nicht behauptet.

Die Entscheidung ist rechtskräftig.

_Quelle: OLG Karlsruhe_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/kein-internet-fuer-strafgefangenen-81408)
