# Kein Investitionsabzugsbetrag für den geplanten Erwerb eines GbR-Anteils

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- Veröffentlicht: 2021-05-17T06:44:32+02:00
- Autor: Thomas Stuppy

FG Münster, Pressemitteilung vom 15.05.2021 zum Urteil 4 K 1018/19 E,F vom 26.03.2021

Bei beabsichtigter Anschaffung eines GbR-Anteils kann kein Investitionsabzugsbetrag
für bereits im Gesellschaftsvermögen befindliche Wirtschaftsgüter in Anspruch genommen
werden. Dies hat der 4. Senat des Finanzgerichts Münster mit Urteil vom 26. März
2021 (Az. 4 K 1018/19 E,F) entschieden.

Die Kläger sind zusammenveranlagte Eheleute. Die Klägerin war an einer GbR beteiligt,
die zwei Photovoltaikanlagen auf angemieteten Dachflächen betrieb. Im Jahr 2017 
veräußerte die Klägerin ihren GbR-Anteil mit Wirkung zum 01.01.2018 an den Kläger.
In ihrer Feststellungserklärung für 2016 machte die GbR für den Kläger wegen des
geplanten Anteilserwerbs einen Investitionsabzugsbetrag nach § 7g Abs. 1 EStG i.
H. v. 48.000 Euro geltend. Hilfsweise beantragten die Kläger die Berücksichtigung
dieses Betrages im Rahmen ihrer Einkommensteuerveranlagung für 2016. Beides lehnte
das Finanzamt ab.

Die sowohl von der GbR als auch von den Eheleuten erhobene Klage ist erfolglos geblieben.
Im Rahmen der gesonderten und einheitlichen Feststellung der Besteuerungsgrundlagen
der GbR komme – so der 4. Senat des Finanzgerichts Münster – der Abzug eines Investitionsabzugsbetrags
für das Streitjahr 2016 zugunsten des Klägers nicht in Betracht, weil er in diesem
Jahr noch nicht an der GbR beteiligt gewesen sei und es deshalb an einer gemeinschaftlichen
Einkünfteerzielung fehle.

Auch die Bildung eines Investitionsabzugsbetrags im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung
der Kläger sei nicht möglich. Bezogen auf den geplanten Erwerb der GbR-Anteile fehle
es bereits an der Anschaffung eines Wirtschaftsguts, da der Erwerb eines Anteils
an einer Personengesellschaft einkommensteuerlich als Anschaffung von Anteilen an
den einzelnen Wirtschaftsgütern des Gesellschaftsvermögens zu werten sei. Hinsichtlich
der im Gesellschaftsvermögen der GbR enthaltenen Wirtschaftsgüter fehle es allerdings
an einer beabsichtigten Nutzung in einem Betrieb des Klägers. Hierfür spreche zunächst
die betriebsbezogene Konzeption des § 7g EStG. Nach der ausdrücklichen Regelung 
in § 7g Abs. 7 EStG sei hinsichtlich der Nutzung eines Wirtschaftsguts auf die Personengesellschaft
und nicht auf deren Gesellschafter abzustellen. Eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung
zu einem Einzelunternehmer liege hierin nicht, denn im Gegensatz zum Einzelunternehmer
treffe der Erwerber eines GbR-Anteils keine Investitionsentscheidung für ein konkretes
Wirtschaftsgut. Im Übrigen trage ein Einzelunternehmer den Finanzierungsaufwand 
allein, während Personengesellschafter sich diesen Aufwand teilten, sodass eine 
etwaige Ungleichbehandlung jedenfalls gerechtfertigt wäre.

Der Senat hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

_Quelle: FG Münster_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/steuern/kein-investitionsabzugsbetrag-fuer-den-geplanten-erwerb-eines-gbr-anteils-52838)
