# Kein Lebensarbeitszeitkonto für Richter

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- Veröffentlicht: 2021-10-29T12:27:10+02:00
- Autor: Thomas Stuppy

VGH Hessen, Pressemitteilung vom 29.10.2021 zum Urteil 1 A 2254/17 vom 28.10.2021

Der für das öffentliche Dienstrecht zuständige 1. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs
hat mit Urteil vom 28. Oktober 2021 entschieden, dass die hessischen Richterinnen
und Richter keinen Anspruch auf Einrichtung eines sog. Lebensarbeitszeitkontos haben.

Ein Lebensarbeitszeitkonto hat das Land Hessen im Jahr 2009 für seine Beamtinnen
und Beamten in der Hessischen Arbeitszeitverordnung eingeführt. Auf dem Lebensarbeitszeitkonto
wird wöchentlich eine Stunde gutgeschrieben. Das sich daraus ergebende Stundenguthaben
können die Beamtinnen und Beamte zu einem späteren Zeitpunkt, in der Regel zusammenhängend
unmittelbar vor dem Ruhestandseintritt, in Anspruch nehmen. Die Einführung des Lebensarbeitszeitkontos
diente dem Ausgleich der in Hessen für die Beamten vorgeschriebenen im Vergleich
zu den Tarifbeschäftigten höheren Wochenarbeitszeit. So betrug bei Einführung des
Lebensarbeitszeitkontos die Arbeitszeit der Beamten grundsätzlich 42 Stunden pro
Woche, die der Tarifbeschäftigten 40 Stunden.

Der Kläger ist hessischer Richter. Er begehrt vom beklagten Land Hessen die Einrichtung
eines Lebensarbeitszeitkontos, was das Land für Richterinnen und Richter ablehnt.

Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat – wie zuvor das Verwaltungsgericht Frankfurt
am Main – einen Anspruch von hessischen Richterinnen und Richtern auf ein Lebensarbeitszeitkonto
verneint. Die beamtenrechtlichen Regelungen der Arbeitszeit, zu denen auch die das
Lebensarbeitszeitkonto betreffenden Vorschriften der Hessischen Arbeitszeitverordnung
zählen, finden danach auf Richter keine Anwendung. Der Gesetzgeber hat in Hessen
für Richterinnen und Richter keine Arbeitszeit vorgesehen. Die von ihnen zu erbringende
Arbeitsleistung bemisst sich vielmehr nach einem Arbeitspensum, das durch den Arbeitsanfall(
Bestände und Eingänge) und dessen Verteilung durch das aus Richtern bestehende Präsidium
in richterlicher Unabhängigkeit bestimmt wird. Das schließt es aus, die Regelungen
über die Einrichtung des Lebensarbeitszeitkontos, die an die Arbeitszeit der Beamtinnen
und Beamten anknüpfen, auf Richter unmittelbar oder entsprechend anzuwenden. Auch
aus der Verfassung, namentlich dem Gleichheitssatz, ergibt sich nichts anderes. 
Die Unterschiede zwischen Richtern und Beamten, die den unterschiedlichen Staatsgewalten
der Rechtsprechung und der Verwaltung angehören, rechtfertigen unterschiedliche 
Regelungen der jeweils zu erbringenden Arbeitsleistung und damit auch zur Einrichtung
eines Lebensarbeitszeitkontos.

Der Senat hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung
der Rechtssache zugelassen.

_Quelle: VGH Hessen_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/kein-lebensarbeitszeitkonto-fuer-richter-66263)
