# Kein Maskengeschäft – Kein Schadensersatzanspruch

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- Veröffentlicht: 2022-12-30T10:43:02+01:00
- Autor: Thomas Stuppy

LG München I, Pressemitteilung vom 30.12.2022 zum Urteil 34 O 496305/21 vom 30.12.2022(
nrkr)

Die 34. Zivilkammer des Landgerichts München I hat am 30.12.2022 die Klage einer
Importeurin von Masken gegen den Freistaat Bayern abgewiesen (Az. 34 O 4965/21).

Die Importeurin hatte die Zahlung von Schadenersatz in Höhe von 1.583.664,64 Euro
für die Nichtabnahme von Masken verlangt, die in der ersten Phase der Covid-19-Pandemie
aus China importiert worden waren. Hilfsweise hatte sie auf Abnahme und Bezahlung
der Masken geklagt.

Die klagende Importeurin ist langjährig im Bereich des Imports von Textil- und Modedesignkollektionen
aus China tätig. Zu Beginn der Covid-19-Pandemie kam sie in Kontakt zum Bayerischen
Staatsministerium für Gesundheit und Pflege und bot Hilfe bei der Beschaffung von
medizinischen Masken und Atemschutzmasken aus China an. Ein Vertrag über 1 Million
medizinische Masken, sogenannte OP-Masken, wurde noch im März 2020 zwischen den 
Parteien abgewickelt.

Die Importeurin macht geltend, beginnend ab 31. März 2020 hätten die Parteien auch
konkrete Vertragsverhandlungen über die Beschaffung von Atemschutzmasken eines dem
FFP2-Standard vergleichbaren Standards geführt. Im Hinblick auf die schon konkret
gewordenen Vereinbarungen habe sie entsprechende Aufwendungen getätigt und 400.000
Stück der von ihr angebotenen Masken am 14. April 2020 importiert. Die Masken seien
technisch höher zu bewerten gewesen als solche mit einem FFP2-Standard. Der beklagte
Freistaat Bayern habe dennoch zunächst noch am 14. April 2020 den angebotenen Vertragsschluss
unter Hinweis auf einen zu hohen Preis abgelehnt. Die Importeurin hätte daraufhin
mit dem Freistaat Bayern weitere Preisverhandlungen geführt. Die Parteien hätten
sich dabei auf einen Preis pro Maske von 4,50 Euro netto geeinigt. Dennoch habe 
der Freistaat Bayern die Masken nicht abgenommen und nicht bezahlt. Einen nachvollziehbaren
Grund dafür habe es nicht gegeben.

Der beklagte Freistaat Bayern führt im Wesentlichen aus, ein verbindlicher Vertrag
sei zwischen den Parteien zu keinem Zeitpunkt geschlossen worden. Die Importeurin
habe auch nicht auf einen solchen Vertragsschluss vertrauen dürfen. Die von ihr 
importierten Masken hätten nicht den technischen Anforderungen an die vom Freistaat
Bayern gewünschten Atemschutzmasken entsprochen. Auch eine Zertifizierung, die die
Gleichwertigkeit der Masken mit einem FFP2-Standard nachgewiesen hätte, habe zum
Zeitpunkt des Abbruchs weiterer Vertragsverhandlungen nicht vorgelegen. Die Nichtabnahme
der importierten Masken durch den Freistaat Bayern sei daher noch dem unternehmerischen
Risiko der Klägerin zuzuordnen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Nach Auffassung der Kammer konnte die 
klagende Importeurin nicht nachweisen, dass ein Vertrag zwischen ihr und dem Freistaat
Bayern zustande gekommen ist. Die Beweisaufnahme habe insoweit ergeben, dass auch
nach der Einigung über den Preis noch offen war, ob die von der Klägerin angebotenen
Masken den Qualitätswünschen des beklagten Freistaats Bayern entsprechen. An einer
verbindlichen Einigung auch über die konkreten Qualitätsmerkmale der Masken habe
es daher gefehlt.

Auch ein Schadenersatzanspruch wegen des Nichtabschlusses des Vertrages, auf den
die Importeurin jedoch habe vertrauen dürfen, scheide aus. Der Importeurin sei auch
insoweit der Nachweis nicht gelungen, dass die Entscheidung des Freistaats Bayern
über die Nichtabnahme der Masken willkürlich gewesen wäre. Nach dem damaligen Kenntnisstand
sei die Entscheidung des Freistaats Bayern, die Masken wegen Nichtnachweises eines
dem FFP2-Standard vergleichbaren Schutzniveaus, nicht zu kaufen, zumindest vertretbar
gewesen.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.

**Zum Hintergrund**

Die Klägerin hat ihre Klage damit begründet, dass sie auf einen verbindlichen Vertragsschluss
vertrauen durfte und daher Ansprüche gegen den Freistaat Bayern auch dann geltend
machen könne, wenn im Ergebnis tatsächlich nicht von einem Vertragsschluss ausgegangen
werden könnte. Die dazu maßgebliche Norm, die entsprechende Ansprüche begründen 
kann, ist § 311 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).

_Quelle: LG München I_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/kein-maskengeschaeft-kein-schadensersatzanspruch-92606)
