# Kein Merkzeichen RF wegen Infektionsgefahr mit COVID-19

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- Veröffentlicht: 2021-01-19T12:49:59+01:00
- Autor: Thomas Stuppy

SG Osnabrück, Pressemitteilung vom 19.01.2021 zum Gerichtsbescheid S 30 SB 245/18
vom 07.12.2020 (nrkr)

Ein Anspruch auf die Zuerkennung des Merkzeichens RF (Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht)
besteht nicht allein wegen der Zugehörigkeit zu einer COVID-19-Risikogruppe. Dies
hat das Sozialgericht Osnabrück in einem Gerichtsbescheid vom 07.12.2020 (Az. S 
30 SB 245/18) entschieden.

Für den 1948 geborene Kläger ist ein Grad der Behinderung (GdB) von 90 sowie das
Merkzeichen G (erhebliche Gehbehinderung) festgestellt; außerdem ist der Pflegegrad
1 anerkannt. Der Kläger machte hinsichtlich der Feststellung des Merkzeichens RF
gerichtlich geltend, er leide aufgrund einer Muskelerkrankung unter unkontrollierbaren
Hustenanfällen und starken Schleimabsonderungen, ferner sei auch die Lungenfunktion
beeinträchtigt. Er gehöre zudem aufgrund seiner Vorerkrankungen und seines Alters
zur Risikogruppe, an COVID-19 zu erkranken. Der Besuch öffentlicher Veranstaltungen
könne ihm nicht zugemutet werden.

Das Sozialgericht Osnabrück hat die Einschätzung des beklagten Landes Niedersachsen
bestätigt und die Voraussetzungen des Merkzeichens RF verneint. Zur Begründung hat
das Gericht ausgeführt, Grundgedanke des Befreiungstatbestandes für das Merkzeichen
RF sei es, dass behinderte Menschen, denen wegen ihres Leidens öffentliche Veranstaltungen
nicht zugänglich sind, stattdessen zu Hause Rundfunk hören und fernsehen. Der dafür
zu zahlende Rundfunkbeitrag sei dann ein behinderungsbedingter Nachteil, von dem
sie befreit werden.

Der Kläger ist aufgrund seiner Behinderungen jedoch nicht allgemein und umfassend
vom Besuch öffentlicher Veranstaltungen ausgeschlossen. So hatte der Kläger – vor
der Corona-Pandemie – gegenüber einem gerichtlichen Sachverständigen unter anderem
angegeben, dass er morgens mit dem Auto zur Bäckerei zum Brötchen kaufen fahre und
sonntags regelmäßig einen Gottesdienst besuche. Eine praktische Bindung des Klägers
an das Haus besteht daher nicht. Dieser ist nicht allgemein und umfassend vom Besuch
öffentlicher Veranstaltungen ausgeschlossen.

Aktuell gehört der Kläger zwar aufgrund seiner Vorerkrankungen und seines Alters
zur Risikogruppe, an COVID-19 zu erkranken. Aus gerichtlicher Sicht berücksichtigt
der Kläger allerdings nicht hinreichend die Schutzvorkehrungen, unter denen öffentliche
Veranstaltungen aufgrund der Vorgaben zur Eindämmung der Pandemie – wenn überhaupt–
nur stattfinden dürfen. Zudem sind von den Folgen der Corona-Pandemie und der Gesundheitsgefahr
durch die Infektion mit dem Virus eine Vielzahl von Personen betroffen. Finden aufgrund
der Pandemie und der damit für alle verbundenen Gesundheitsgefahr Veranstaltungen
nicht oder nur in einem eingeschränkten Umfang statt, so liegt kein behinderungsbedingter
Nachteil nur für einen schwerbehinderten Menschen mit einem Grad der Behinderung
von wenigstens 80 vor.

Der Gerichtsbescheid ist noch nicht rechtskräftig, es wurde Berufung vor dem Landessozialgericht
Niedersachsen-Bremen eingelegt (Az. L 13 SB 4/21).

**§ 4 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag Niedersachsen**

(2) Der Rundfunkbeitrag nach § 2 Abs. 1 wird auf Antrag für folgende natürliche 
Personen auf ein Drittel ermäßigt:

1.

blinde oder nicht nur vorübergehend wesentlich sehbehinderte Menschen mit einem 
Grad der Behinderung von wenigstens 60 allein wegen der Sehbehinderung,

2.

hörgeschädigte Menschen, die gehörlos sind oder denen eine ausreichende Verständigung
über das Gehör auch mit Hörhilfen nicht möglich ist, und

3.

behinderte Menschen, deren Grad der Behinderung nicht nur vorübergehend wenigstens
80 beträgt und die wegen ihres Leidens an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht
teilnehmen können.

_Quelle: SG Osnabrück_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/kein-merkzeichen-rf-wegen-infektionsgefahr-mit-covid-19-43602?pk_campaign=feed&pk_kwd=kein-merkzeichen-rf-wegen-infektionsgefahr-mit-covid-19)
