# Kein Pardon auf Weihnachtsfeier – Wer Kollegin mit Äußerungen sexuell belästigt und beleidigt, muss mit fristloser Kündigung rechnen

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- Veröffentlicht: 2023-06-11T08:18:29+02:00
- Autor: Thomas Stuppy

LAG Schleswig-Holstein, Pressemitteilung vom 06.06.2023 zum Urteil 3 Ca 1501 e/22
des ArbG Elmshorn vom 26.04.2023 (nrkr)

Auch auf einer betrieblichen Weihnachtsfeier gibt es keinen Freifahrtschein für 
sexuell belästigende Äußerungen gegenüber Kolleginnen. Es handelt sich um Verletzungen
der vertraglichen Pflichten des Arbeitnehmers gemäß § 7 Abs. 3 AGG, die eine außerordentliche
Kündigung des Arbeitsverhältnisses grundsätzlich rechtfertigen können. Eine Fortsetzung
des Arbeitsverhältnisses auch nur bis zum Ablauf der Kündigungsfrist kann dem Arbeitgeber
unzumutbar sein. Dies hat das Arbeitsgericht Elmshorn (Az. 3 Ca 1501 e/22) am 26.
April 2023 entschieden.

Der 32jährige Kläger war bei seiner Arbeitgeberin, einer kleinen Firma mit sechs
Mitarbeitern und einer Mitarbeiterin, seit 2019 beschäftigt. Auf der Weihnachtsfeier
im Dezember 2022 sammelte die Kollegin des Klägers Geld für ein Geschenk ein. Nachdem
der Kläger nicht passend zahlen und die Kollegin nicht wechseln konnte, sagte der
Kläger der Kollegin im Beisein anderer Kollegen: „Wir können sie ja auf den Kopf
stellen und die Geldkarte durch den Schlitz ziehen.“ Die Kollegin beschwerte sich
noch am gleichen Abend beim Geschäftsführer. Die Arbeitgeberin kündigte das Arbeitsverhältnis
mit dem Kläger vier Tage später fristlos. Dessen Kündigungsschutzklage blieb vor
dem Arbeitsgericht Elmshorn erfolglos.

Das Arbeitsgericht stellt klar, dass auch unerwünschte Bemerkungen sexuellen Inhalts
eine sexuelle Belästigung und damit einen wichtigen Grund für eine außerordentliche
Kündigung darstellen können, wenn sie die Würdeverletzung der betreffenden Person
bezwecken oder bewirken. Gleiches gilt auch für Beleidigungen unter Arbeitnehmern,
die nach Form und Inhalt eine erhebliche Ehrverletzung für den Betroffenen bedeuten.
Das Verhalten des Klägers stellt danach eine sexuelle Belästigung dar und ist zudem
schwerst beleidigend. Mit der Äußerung wird die Kollegin auf derbste Art und Weise
zum Objekt sexueller Anspielung herabgewürdigt. Sie wird mit einem Objekt gleichgestellt.
Es handelt sich nicht um eine bloße „Anzüglichkeit“, sondern um eine besonders krasse
Form der Herabwürdigung. Die Äußerung kann nur frauenfeindlich bzw. sexistisch verstanden
werden. Es entschuldigt den Kläger nicht, dass er einen Scherz machen wollte. Eine
Beleidigung und ein sexueller Übergriff werden nicht dadurch weniger intensiv, dass
Kollegen darüber lachen. Im Gegenteil. Auch auf eine unmittelbare Reaktion der Kollegin
kam es nicht an. Es ist nicht erforderlich, dass diese sich zeitlich unmittelbar
getroffen zeigt. Das Verhalten des Opfers kann die Schwere der Äußerung nicht relativieren.
Auch die Gesamtumstände der Weihnachtsfeier ändern nichts an der Bewertung. Selbst
wenn dort Alkohol konsumiert wurde und eine gelöste Stimmung herrschte, macht dies
die Äußerung des Klägers nicht weniger schlimm. Eine solche herabwürdigende, öffentliche
Äußerung ist geeignet, das Ansehen der einzigen Kollegin unter den Kollegen und 
im Unternehmen unwiederbringlich zu schädigen, wenn die Arbeitgeberin darauf nicht
mit der außerordentlichen Kündigung reagiert.

Eine vorherige Abmahnung war entbehrlich. Das Fehlverhalten des Klägers wiegt so
schwer, dass eine Hinnahme durch die Beklagte ausgeschlossen war. Dies musste dem
Kläger auch erkennbar sein. Er hat sich weder entschuldigt noch wenigstens Reue 
gezeigt.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Es wurde beim Landesarbeitsgericht Schleswig-
Holstein Berufung unter dem Aktenzeichen 6 Sa 71/23 eingelegt.

_Quelle: Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein_
