# Kein Pflegevertrag für Polizeihündin Wilma nach Dienstende

- Link: https://www.maier-steuerberater.de/kein-pflegevertrag-fuer-polizeihuendin-wilma-nach-dienstende/
- Veröffentlicht: 2020-12-14T14:35:02+01:00
- Autor: Thomas Stuppy

OVG Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 14.12.2020 zum Beschluss 6 A 448/19
vom 14.12.2020

Das Land Nordrhein-Westfalen muss mit einem ehemaligen Polizeidiensthundeführer 
aus Dortmund keinen Pflegevertrag für die außer Dienst gestellte Schäferhündin Wilma
abschließen. Das Begehren des Klägers, so einen Zuschuss für die Pflege in Höhe 
von 26 Euro monatlich sowie die Übernahme der Tierarztkosten zu erreichen, hatte
auch in zweiter Instanz beim Oberverwaltungsgericht des Landes Nordrhein-Westfalen
keinen Erfolg.

Nachdem seine Diensthündin Wilma Ende März 2016 ausgesondert worden war, verlangte
der Kläger unter Hinweis auf den seinerzeit geltenden Erlass des Innenministeriums
zum Polizeidiensthundewesen den Abschluss eines Tierpflegevertrages. Dies lehnte
das Land Nordrhein-Westfalen ab. Wilma musste bereits im Frühjahr 2017 wegen eines
Hirntumors eingeschläfert werden. Gleichwohl erhob der Kläger Klage, die das Verwaltungsgericht
Gelsenkirchen im Dezember 2018 abwies. Zur Begründung des Urteils führte das Gericht
aus: Ein Anspruch auf Abschluss eines Tierpflegevertrages ergebe sich nicht aus 
dem Gleichbehandlungsgrundsatz in Verbindung mit dem genannten Erlass. Denn es handele
sich um einen atypischen Fall. Die Hündin sei erst in einem Alter von vier Jahren
und zu einem geringen Preis angekauft worden. Der geringe Kaufpreis sei in dem Umstand
begründet, dass zwei Tierärzte übereinstimmend degenerative Veränderungen der Wirbelsäule
festgestellt und von einem Ankauf der Hündin abgeraten hätten. Nach Durchführung
einer sogenannten Veranlagungsprüfung habe der Diensthundestaffelführer jedoch dem
Drängen des Klägers nachgegeben, der bereits Zeit in Wilmas Ausbildung investiert
und offenbar eine enge Verbundenheit zu dem Tier entwickelt habe. Der Ankauf sei
erfolgt, nachdem der Kläger und das beklagte Land vertraglich vereinbart hätten,
dass der Kläger entgegen dem genannten Erlass im Falle der Aussonderung der Hündin
auf einen Zuschuss für die Pflege sowie auf die Erstattung von Tierarztkosten verzichte.
Dieser Vertrag sei wirksam. Insbesondere sei er nicht sittenwidrig. Die Feststellungen
der beiden Tierärzte seien den Vertragsparteien bekannt gewesen. Der Kläger habe
sich dennoch bzw. gerade deshalb zum Abschluss des Vertrages entschlossen.

Der Kläger hat beantragt, die Berufung gegen das Urteil zuzulassen. Diesen Antrag
hat der 6. Senat des Oberverwaltungsgerichts nun durch Beschluss vom 14. Dezember
2020 abgelehnt. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist damit rechtskräftig.

_Quelle: OVG Nordrhein-Westfalen_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/kein-pflegevertrag-fuer-polizeihuendin-wilma-nach-dienstende-42080?pk_campaign=feed&pk_kwd=kein-pflegevertrag-fuer-polizeihuendin-wilma-nach-dienstende)
