# Kein Rechtsanspruch eines Versicherungsnehmers einer privaten Krankenversicherung auf behördliches Einschreiten durch die BaFin

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- Veröffentlicht: 2021-02-15T14:45:24+01:00
- Autor: Thomas Stuppy

VG Frankfurt, Pressemitteilung vom 12.02.2021 zum Urteil 7 K 3632/19.F vom 11.02.2021(
nrkr)

Die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main hat nach mündlicher Verhandlung
durch Urteil vom 11. Februar 2021 entschieden, dass ein Versicherungsnehmer einer
privaten Krankenversicherung keinen Rechtsanspruch darauf hat, dass die Bundesanstalt
für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) rechtsverbindlich feststellt, dass ein
für das Versicherungsunternehmen tätiger Treuhänder nicht „unabhängig“ ist.

Hintergrund dieser Entscheidung ist die teilweise erhebliche Erhöhung von Versicherungsbeiträgen
zu einer privaten Krankenversicherung. Diese setzt neben weiteren Voraussetzungen
die Zustimmung eines „unabhängigen“ Treuhänders voraus.

Die Kläger in dem vorliegenden Verfahren hatten wegen der sie betreffenden Prämienerhöhung
schon vor geraumer Zeit Klage vor dem Landgericht erhoben. Zur Begründung trugen
sie unter anderem vor, dass die Treuhänder, die der Erhöhung zugestimmt haben, nicht
unabhängig gewesen seien. Ein zuständiges Landgericht hat das Verfahren ausgesetzt,
weil die Frage der Unabhängigkeit der Treuhänder nur nach Maßgabe des Versicherungsaufsichtsrechts,
also im Verwaltungsrechtsweg zu beantworten sei.

Auf einen entsprechenden Antrag der Kläger lehnte die BaFin ein aufsichtsrechtliches
Verfahren mit dem Ziel der Feststellung, dass die hinzugezogenen Treuhänder nicht
unabhängig gewesen seien, ab.
 Hiergegen richtet sich die verwaltungsgerichtliche
Klage.

Die Kläger möchten die BaFin gerichtlich verpflichtet wissen, diese Feststellung
zu treffen.

Die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main hat die Klagen als unzulässig
abgewiesen, da sich die Kläger nicht auf einen Rechtsanspruch gegenüber der BaFin
berufen könnten, in diesem Sinne tätig zu werden. Das Gericht hat ausgeführt, dass
die BaFin ihre im Rahmen der Versicherungsaufsicht obliegenden Aufgaben ausschließlich
im öffentlichen Interesse wahrnehme. Einzelne Versicherungsnehmer hätten keinen 
subjektiven Rechtsanspruch auf ein bestimmtes Tätigwerden der BaFin. Etwas anderes
ergebe sich auch nicht aus der im Versicherungsaufsichtsgesetz getroffenen Regelung,
dass die BaFin bei der Wahrnehmung ihrer Aufsichtsaufgaben auch die Belange der 
Versicherten zu berücksichtigen habe. Mit dieser Aufgabenumschreibung sei gesetzlich
nur die Wahrung der Interessen der Allgemeinheit der Versicherten als Aufgabe der
Versicherungsaufsicht normiert worden. Keinesfalls könne dies ein subjektives Recht
einzelner Versicherter gegenüber der BaFin begründen, um hier tätig zu werden.

In dem Urteil wird zwar festgestellt, dass die Unabhängigkeit von Prämientreuhändern
im Rahmen der Versicherungsaufsicht geprüft werden müsse, allerdings habe der einzelne
Versicherungsnehmer gegenüber der BaFin keinen Rechtsanspruch auf die Feststellung,
dass ein Treuhänder nicht unabhängig sei.

Die Frage der Wirksamkeit von Prämienerhöhungen in der privaten Krankenversicherung
sei ausschließlich im Wege des Rechtsschutzes vor den Zivilgerichten zu prüfen.

Das Urteil ist noch nichts rechtskräftig. Es besteht die Möglichkeit, gegen diese
Entscheidung Rechtsmittel an den Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel einzulegen.

_Quelle: VG Frankfurt_

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