# Kein Rechtsschutzbedürfnis bei geringem Streitwert

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- Published: 2022-06-17T05:20:15+02:00
- Author: Thomas Stuppy

FG Münster, Mitteilung vom 15.06.2022 zum Beschluss 15 V 408/22 vom 30.05.2022

Der 15. Senat des Finanzgerichts Münster hat mit Beschluss vom 30. Mai 2021 (Az.
15 V 408/22) entschieden, dass für ein einstweiliges Rechtsschutzverfahren, mit 
dem die Verfassungswidrigkeit eines Säumniszuschlags in Höhe von 4,50 Euro geltend
gemacht wird, kein Rechtsschutzbedürfnis besteht.

Das Finanzamt erteilte gegenüber der Antragstellerin, einer Aktiengesellschaft, 
einen Abrechnungsbescheid, in dem es einen Säumniszuschlag zu Umsatzsteuer 2020 
in Höhe von 4,50 Euro feststellte. Hiergegen legte die Antragstellerin Einspruch
mit der Begründung ein, dass die Erhebung von Säumniszuschlägen verfassungswidrig
sei. Einen zeitgleich gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung lehnte das
Finanzamt ab.

Der daraufhin bei Gericht gestellte Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ist ebenfalls
erfolglos geblieben. Der 15. Senat des Finanzgerichts Münster hat ausgeführt, dass
der Antragstellerin bereits ein Rechtsschutzbedürfnis fehle. Ein Interesse, das 
nach allgemeiner Anschauung als so gering anzusehen sei, dass es nicht die Inanspruchnahme
der starken Rechtsschutzeinrichtungen rechtfertige, sei nicht schutzwürdig. Da die
Antragstellerin nur die Verfassungsmäßigkeit des in den Säumniszuschlägen enthaltenen
Zinsanteils angreife, liege ihr Begehren deutlich unterhalb von 4,50 Euro.

Eine allgemeine Bagatellgrenze für die Einlegung eines Rechtsbehelfs sehe das Gesetz
zwar nicht vor. Ein Unterschreiten der Bagatellgrenzen der Kleinbetragsverordnung
sei jedoch als Indiz dafür zu würdigen, ob nach allgemeiner Anschauung ein Rechtsschutzbedürfnis
als schutzwürdig anzuerkennen sei.

Darüber hinaus seien auch die Kosten der Rechtsverfolgung in den Blick zu nehmen.
Die nach dem RVG ersatzfähigen Kosten des Prozessvertreters beliefen sich im vorliegenden
Verfahren auf knapp 112 Euro und überstiegen den Streitwert damit um ein Vielfaches.
Hierbei sei auch zu berücksichtigen, dass der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin
beim Finanzgericht Münster in einer Vielzahl von Verfahren die Aussetzung der Vollziehung
von Abrechnungsbescheiden über Säumniszuschläge beantrage. Dabei gehe es offensichtlich
nicht ernsthaft um die Aussetzung der Kleinstbeträge, sondern um die Erstattung 
der Kosten der Rechtsverfolgung.

_Quelle: FG Münster, Newsletter Juni 2022_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/steuern/kein-rechtsschutzbeduerfnis-bei-geringem-streitwert-79866)
