# Kein Schadensersatz für abgenötigte fehlerhafte Starthilfe

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- Veröffentlicht: 2021-05-21T07:20:27+02:00
- Autor: Thomas Stuppy

AG München, Pressemitteilung vom 21.05.2021 zum Urteil 182 C 5212/20 vom 30.07.2020(
rkr)

Das Amtsgericht München wies durch Urteil vom 30.07.2020 die Klage eines Dießener
Discjockeys gegen einen Münchner Nothelfer auf Ersatz des ihm durch fehlerhafte 
Starthilfe entstandenen Schadens in Höhe von 2.941,53 Euro sowie Feststellung der
Ersatzpflicht für weitere Schäden ab.

Der Kläger musste am 23.07.2016 gegen 16:30 Uhr feststellen, dass die Fahrzeugbatterie
seines Pkw Hyundai entladen war. Der Kläger, der als DJ bei einer Hochzeitsfeier
engagiert worden war, bat daraufhin Hochzeitsgäste um Starthilfe. Der Beklagte erklärte
sich schließlich bereit, sein Fahrzeug zur Verfügung zu stellen, wies aber darauf
hin, dass er sich mit Starthilfe nicht auskenne. Ein Versicherungsgutachter bezifferte
den entstandenen Schaden auf 3.500,42 Euro brutto und schloss weitere Schäden nicht
aus.

Der Kläger behauptet, er habe seine Überbrückungskabel korrekt an die Batterie seines
Wagens angeschlossen und den Beklagten angewiesen, das rote Kabel an den Pluspol
seiner Batterie anzuklemmen, das sei der mit dem Pluszeichen. Dann möge er das Kabel
mit der schwarzen Klemme an dem Minuspol anbringen, das sei der mit dem Minuszeichen.
Der Beklagte habe genickt und die Klemmen ohne Zögern befestigt. Da kein Stromfluss
festzustellen war, habe er sich vergewissert, ob die Verbindung der Klemmen beim
Auto des Beklagten noch vorhanden gewesen sei. Dabei habe er dort nach ca. 10 – 
15 Sekunden eine Rauchentwicklung an einem der Batteriepole bemerkt und den Beklagten
aufgefordert, die Klemmen sofort zu entfernen. Der vom Kläger gerufene Pannendienst
habe festgestellt, dass eine Verpolung einen Kurzschluss an seinem Fahrzeug verursacht
habe. Die Intervallschaltung des Scheibenwischers, die Klimaanlage und der DVD-Abspieler
seien deswegen defekt.

Er sei dem Beklagten für seine Hilfeleistung dankbar, die Klage gründe in der grundlosen
Ablehnung seiner Ansprüche durch dessen Haftpflichtversicherer. Ein menschlich-persönlicher
Vorwurf sei damit nicht verbunden. Er sei nicht vermögend und habe einen für ihn
erheblichen Schaden erlitten.

Der Beklagte erklärte in der Verhandlung: „Ich wurde (…) angesprochen, ob ich ein
Auto habe. Ich meinte ja. Er wollte gleich wissen, welches Baujahr und dann hat 
er gemeint, er braucht Starthilfe. Ich hab‘ erstens gemeint, ich stehe weit weg,
also ich stand nicht unmittelbar vor der Wirtschaft. Fahren wollte ich selber nicht
mehr, weil ich schon das 4. Bier glaube ich hatte. Und daraufhin hat der Herr (…)
gesagt, ich soll bitte mal meine Frau fragen, ob sie das Auto herfahren kann. Als
ich (…) gefragt habe, ob er nicht einen Gast fragen wolle, der vor der Wirtschaft
parkt, meinte er nein das Auto sei zu neu. Meine (…) Frau (…) hat das Auto dann 
vorgefahren.“

Der Beklagte meint, dass es sich hier um eine Gefälligkeit des täglichen Lebens 
gehandelt habe, sodass ein Schadensersatzanspruch ausscheide.

Die zuständige Richterin am Amtsgericht München verneinte in ihrem Urteil zunächst
vertragliche Ansprüche: „Sollte sich der Vorfall so, wie vom Kläger geschildert 
zugetragen haben, wäre ein Haftungsausschluss für einfache Fahrlässigkeit bereits
aus dem Umstand abzuleiten, dass der Beklagte den Kläger unstreitig ausdrücklich
darauf hingewiesen hat, dass er sich mit Starthilfe nicht auskenne. Dies kann aber
im Wege einer laiengünstigen Auslegung und nach dem objektiven Empfängerhorizont
nur so verstanden werden, dass der Beklagte für etwaige Fehler, die im Rahmen der
Starthilfe geschehen könnten, nicht einstehen wollte. Die Starthilfe sollte dementsprechend
auf eigenes Risiko des Klägers erfolgen. (…) Die vom Beklagten behauptetermaßen 
übernommene Geschäftsbesorgung war zudem mit einem verhältnismäßig hohen Schadensrisiko
verbunden, stand im ausschließlichen Interesse des Klägers, und brachte dem Beklagten
keinen Vorteil.“

Auch deliktische Ansprüche sah sie nicht als gegeben: „Vorausgesetzt, der Beklagte
hätte tatsächlich eine Fehlpolung bei der Starthilfe verursacht, wären die Voraussetzungen
für grobe Fahrlässigkeit hier nicht erfüllt. (…), da es sich bei der Starthilfe 
um einen risikobehafteten Vorgang handelt, bei dem in einzelnen Schritten nacheinander
die einzelnen Pole in einer bestimmten Reihenfolge angeschlossen werden müssen. 
Wenn es dabei zu einer Verwechslung gekommen sein würde, wie der Kläger behauptet,
würde kein Verschulden des Beklagten vorliegen, das das gewöhnliche Maß erheblich
übersteigen und schlechthin unentschuldbar wäre. Zu berücksichtigen ist hierbei 
auch der unstreitige Vortrag des Beklagten, er habe bereits Alkohol konsumiert und
dies dem Kläger auch mitgeteilt. Dass sich der Kläger dennoch, wie er behauptet,
der Hilfe des Beklagten bedient hat, würde ein deutlich überwiegendes Mitverschulden
des Klägers, auf dessen Drängen hin sich der Beklagte zur Starthilfe bereit erklärt
hätte, begründen. Nach alledem wäre, den klägerischen Vortrag unterstellt, nur von
leichter Fahrlässigkeit des Beklagten auszugehen.“

Das Urteil ist nach Berufungsrücknahme nun rechtskräftig.

_Quelle: AG München_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/kein-schadensersatz-fuer-abgenoetigte-fehlerhafte-starthilfe-53298)
