# Kein Schadensersatz für Flugpassagier wegen fehlender Nutzbarkeit von EasyPASS

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- Veröffentlicht: 2022-12-08T11:28:02+01:00
- Autor: Thomas Stuppy

BGH, Pressemitteilung vom 08.12.2022 zum Urteil III ZR 204/21 vom 08.12.2022

Der unter anderem für das Dienstvertragsrecht zuständige III. Zivilsenat hat am 
08.12.202 entschieden, dass kein Schadensersatzanspruch gegen einen Flughafenbetreiber
besteht, wenn ein Passagier seinen Flug versäumt, weil er oder seine mitreisenden
Familienmitglieder nicht die Voraussetzungen für die Nutzung der automatisierten
Grenzkontrolle (EasyPASS) erfüllen.

## Sachverhalt

Die Beklagte ist die Betreiberin eines Großflughafens, der mit dem elektronischen
Grenzkontrollsystem EasyPASS ausgestattet ist. Dieses ermöglicht ein schnelleres
Passieren der Grenzkontrolle, indem die Identität des Reisenden, der – neben weiteren
Voraussetzungen – mindestens zwölf Jahre alt sein muss, sowie die Echtheit und Gültigkeit
des elektronischen Reisedokuments automatisiert überprüft werden. Die Beklagte wies
auf ihrer Internetseite auf das EasyPASS-System hin, ohne das Mindestalter für dessen
Nutzung zu erwähnen.

Der Kläger hatte für sich, seine Ehefrau sowie die drei minderjährigen Kinder einen
Überseeflug gebucht. Die planmäßige Abflugzeit war um 12.15 Uhr. Die Familie verpasste
jedoch den Flug, da sie nach Durchlaufen der Sicherheits- und Passkontrollen das
Abfluggate nicht mehr rechtzeitig erreichte.

Der Kläger hat geltend gemacht, er habe am Abflugtag zusammen mit seiner Familie
das Reisegepäck um 10.07 Uhr am Check-in-Schalter aufgegeben. Um 11.10 Uhr habe 
sich seine Familie zu der Sicherheitskontrolle begeben und diese um 11.35 Uhr passiert.
Anschließend seien sie zu den elektronischen Passkontrollen gegangen. Diese hätten
aber nicht genutzt werden können, da seine jüngste Tochter noch keine zwölf Jahre
alt gewesen sei. Die Familie sei deshalb an die zwei mit Personal besetzten Durchgänge
verwiesen worden. Dort sei bei der Kontrolle eines anderen Passagiers ein Problem
aufgetreten, was zu einer Verzögerung von 20 Minuten geführt habe. Obwohl er eine
Mitarbeiterin der Beklagten auf das drohende Verpassen des Abflugs hingewiesen habe,
sei er in der Warteschlange nicht vorgezogen worden.

## Bisheriger Prozessverlauf

Das Amtsgericht hat die auf Zahlung von 2.980,08 Euro (Erwerb eines Ersatztickets,
zusätzliche Hotel- und Fahrtkosten) nebst Zinsen und vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten
gerichtete Klage abgewiesen. Die Berufung ist ohne Erfolg geblieben. Mit seiner 
vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger den Anspruch weiter.

## Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Der III. Zivilsenat hat das Rechtsmittel zurückgewiesen.

Er hat dabei offengelassen, ob zwischen der Betreibergesellschaft und dem Kläger
eine vertragliche Beziehung bestand, aus der Schadensersatzansprüche hergeleitet
werden könnten.

Jedenfalls fiel die Organisation der Passkontrollen nicht in den Verantwortungsbereich
der Flughafenbetriebsgesellschaft, sondern in den der Bundespolizei (§ 2 Abs. 2 
Satz 1 Nr. 2 Buchst. a BPolG). Der Flughafenbetreiber hat insoweit keine Einflussmöglichkeiten,
insbesondere ist es ihm verwehrt, einzelne (verspätete) Reisende durch ein „Vorziehen
der Passkontrolle“ gegenüber rechtzeitig erschienenen Passagieren zu privilegieren.

Dessen ungeachtet ergaben sich aus dem Klägervortrag keine Anhaltspunkte für eine
unangemessene, auf einem Organisationsmangel beruhende Verzögerung der Passkontrolle.
Nach seinen Angaben hat er um 11.35 Uhr die Sicherheitskontrolle passiert und das
Abfluggate kurz nach zwölf Uhr erreicht. Die Passkontrolle ist somit zügig durchgeführt
worden.

Eine Pflichtverletzung war der Beklagten auch nicht vorzuwerfen wegen des Hinweises
in ihren Internetseiten auf EasyPASS, ohne zu erwähnen, dass der Passinhaber mindestens
zwölf Jahre alt sein musste. Der Hinweis war ersichtlich nicht abschließend. Der
Kläger hätte sich über die Nutzungsbedingungen näher, etwa über die hierfür eingerichtete
Interseite der Bundespolizei, informieren müssen. Verzichtet der Fluggast auf die
Einplanung eines ausreichenden Zeitpuffers, weil er das automatisierte Grenzkontrollsystem
EasyPASS nutzen möchte, ohne sich rechtzeitig über dessen Modalitäten zu informieren,
begibt er sich freiwillig in eine prekäre Situation, deren Folgen letztlich von 
ihm herbeigeführt und von ihm zu tragen sind. Der Kläger hätte sich sogar noch am
Flughafen die nötigen Informationen rechtzeitig beschaffen können. Obwohl er – wie
er vorgetragen hat – bereits um 10.07 Uhr das Gepäck am Check-in-Schalter aufgegeben
hatte, hat er sich erst um 11.10 Uhr mit seiner Familie zur Sicherheitskontrolle
begeben. Es hätte somit vor Ort noch genügend Zeit zur Verfügung gestanden, sich
hinsichtlich der Nutzungsbedingungen von EasyPASS zu erkundigen. Stattdessen hat
der Kläger mit seiner Familie rund eine Stunde leichtsinnig „verbummelt“, indem –
wie er selbst vorträgt – unter anderem „in das ein oder andere Geschäft geschaut“
wurde.

Im Übrigen darf sich ein Fluggast auch nicht auf die ständige Betriebsbereitschaft
der computergestützten elektronischen Grenzkontrolle verlassen.

_Quelle: BGH_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/bgh-kein-schadensersatz-fuer-flugpassagier-wegen-fehlender-nutzbarkeit-von-easypass-91258)
