# Kein Schadensersatz für Jetski-Fahrer nach missglücktem Rettungsversuch

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- Veröffentlicht: 2021-03-01T05:52:18+01:00
- Autor: Thomas Stuppy

LG Köln, Mitteilung vom 26.02.2021 zum Urteil 5 O 112/19 vom 09.02.2021

**Eine spektakuläre Rettungsaktion mit einem Jetski auf dem Rhein führte zu Schäden
bei dem Helfer, die er nicht erstattet erhält.**

Das Landgericht Köln hat entschieden, dass die Stadt Köln nicht für Schäden haftet,
die dem Jetskifahrer bei dem missglückten Versuch eines Feuerwehrmannes entstanden
sind, der von dem Wassermotorrad auf ein havariertes Sportboot übersteigen wollte
und dadurch den Jetski zum Kentern brachte.

Der Kläger war mit seinem Jetski im Mai 2018 auf dem Rhein unterwegs und kam der
Feuerwehr zur Hilfe, die gemeinsam mit weiteren Rettungskräften ein vom Anlieger
des Bootshauses „Alte Liebe“ führerlos abgetriebenes und sich in den Leinen und 
Ankerketten des Bootshauses der Universität Köln verfangenes Sportboot bergen wollte.
Der Kläger erklärte sich bereit, einen Feuerwehrmann zu dem havarierten Boot zu 
bringen, der es sichern sollte. Bei der Durchführung dieses Manövers kenterte der
Jetski. Der Kläger und der Feuerwehrmann fielen ins Wasser und mussten selbst gerettet
werden.

Der Kläger behauptet, der Feuerwehrmann, der vom Jetski auf das Sportboot habe steigen
wollen, habe den Jetski durch sein unsachgemäßes Manöver zum Kentern gebracht. Der
Kläger sei erst nach 40-50 Sekunden wieder aufgetaucht, weil er sich in dem Astwerk
unter Wasser verfangen habe. Daher habe auch die Schwimmweste, die er trug, nichts
genutzt. Durch seinen Sturz ins Wasser habe er verschiedene persönliche Gegenstände
verloren. Er habe Stauchungen, Prellungen und Zerrungen an den Ellbogen, am Knie
und am Daumen und Schnittwunden an den Füßen erlitten.

Der Kläger verlangt von der Stadt Köln ein Schmerzensgeld i. H. v. 8.000 Euro sowie
weiteren Schadensersatz für materielle Schäden i. H. v. 38.850 Euro und seine Rechtsanwaltsgebühren.

Die Stadt Köln lehnt die Zahlung von Schadensersatz ab. Sie behauptet, der Kläger
sei durch einen selbstverschuldeten Fahrfehler gekentert. Er sei mit seiner Schwimmweste
nur höchstens 10-15 Sekunden unter Wasser gewesen, habe sich dann aber an seinem
Jetski festhalten können und sei den Rhein abwärts getrieben. Dem Kläger sei zumindest
überwiegendes Mitverschulden anzulasten.

Das Landgericht entschied nun, dass dem Kläger kein Schadensersatzanspruch gegen
die Stadt Köln zustehe.

Ein Anspruch leite sich nach Ansicht der Richter nicht aus dem Brand- und Katastrophenschutzgesetz
NRW ab. Danach ist jemand zu entschädigen, der bei einem Schadensereignis Hilfe 
leistet. Erwachsene Personen sind danach zur Hilfeleistung auf Anordnung der Einsatzleitung
verpflichtet. Auch sind nach diesem Gesetz dringend benötigte Hilfsmittel auf Anordnung
zur Verfügung zu stellen. Allerdings habe auf dem Rhein weder ein Unglücksfall noch
ein öffentlicher Notstand, der durch ein Naturereignis, eine Explosion oder ein 
ähnliches Vorkommnis verursacht worden wäre, vorgelegen.

Das havarierte Sportboot sei führerlos rheinabwärts getrieben, weil der Schiffsführer
sich beim Versuch des Festmachens verletzt habe. Spätestens, als das Sportboot in
den Leinen und Ankerketten des Universitätsbootshauses festgekommen war, sei keine
unmittelbare Gefahr mehr von dem Boot ausgegangen. Es habe einfach befestigt werden
müssen, bis sich der Eigentümer selbst um die Bergung hätte kümmern können.

Dem Kläger stehe auch kein Anspruch aus Amtshaftungsgrundsätzen gegen die Stadt 
Köln zu. Zwar muss die Feuerwehr dafür Sorge tragen, dass Leib und Leben Dritter
geschützt und Beschädigungen bei Rettungseinsätzen vermieden werden. Aber einerseits
habe der Kläger aus eigenem Entschluss seine Hilfe angeboten, obwohl dies eigentlich
gar nicht erforderlich gewesen wäre. Und andererseits sei der Jetski auch erst bei
dem Versuch des Feuerwehrmannes, auf das Sportboot zu springen, gekentert. Dem Feuerwehrmann
könne dabei keine schuldhafte Amtspflichtverletzung vorgeworfen werden. Er habe 
sich mit den Besonderheiten eines Jetski nicht ausgekannt und sich in der Situation
auf die Erfahrungen und Kenntnisse des Klägers verlassen müssen, der als einer der
erfahrensten und sichersten Jetskifahrer in ganz Nordrhein-Westfalen gilt. In der
vor dem Landgericht durchgeführten Beweisaufnahme konnte nicht geklärt werden, dass
der Feuerwehrmann den Anweisungen des Klägers zuwidergehandelt habe. Nach Angaben
der Zeugen habe der Kläger gar keine konkreten Instruktionen gegeben. Er habe dem
Feuerwehrmann lediglich zugerufen, dass er jetzt springen könne. Soweit der Feuerwehrmann
dann noch gezögert habe, sei ihm kein Vorwurf zu machen, wenn er erst den richtigen
Moment habe abwarten wollen.

Dem Feuerwehrmann könne auch kein Verschuldens- oder Fahrlässigkeitsvorwurf gemacht
werden. Unter den konkreten Umständen stelle es keinen Verstoß gegen die im Verkehr
erforderliche Sorgfalt dar, wenn er sich in dem Bemühen, auf das Boot zu springen,
ohne den Kläger und sich selbst zu gefährden, von dem Jetski abstößt, während der
Kläger zur Stabilisierung Gas gegeben hat. Erst durch das ungünstige Zusammenwirken
beider Einflüsse habe der Jetski die Stabilität verloren und sei gekentert.

Schließlich ist das Landgericht der Ansicht, dass dem Kläger als erfahrenen Jetskifahrer
bewusst gewesen sei, dass ein Restrisiko bei diesem gefährlichen Rettungsmanöver
mit einer unerfahrenen Person verbleibt. Daher habe er eine Haftungsbeschränkung
zumindest in Kauf genommen.

_Quelle: LG Köln_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/kein-schadensersatz-fuer-jetski-fahrer-nach-missgluecktem-rettungsversuch-46570?pk_campaign=feed&pk_kwd=kein-schadensersatz-fuer-jetski-fahrer-nach-missgluecktem-rettungsversuch)
