# Kein Schadensersatz für Sturz von Rettungstrage

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- Veröffentlicht: 2021-07-26T10:08:50+02:00
- Autor: Thomas Stuppy

OLG Braunschweig, Pressemitteilung vom 26.07.2021 zum Beschluss III ZR 329/20 des
BGH vom 27.05.2021

Mit Beschluss vom 27. Mai 2021 (Az. III ZR 329/20) hat der Bundesgerichtshof eine
Entscheidung des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 28. Oktober 2020 (Az. 9 U 27/
20) bestätigt. In dem Verfahren hatte ein Patient gegen einen Landkreis im Harz 
auf Schadensersatz geklagt, weil er sich bei einem Sturz von einer rollbaren Rettungstrage
verletzt hatte.

Nachdem die Sanitäter den Patienten auf die Trage gelegt hatten, brach plötzlich
eines der Räder. Dadurch geriet die Trage in Schieflage und kippte mit dem Patienten
um.

Der Patient verlor die Schadensersatzklage beim Landgericht. Auch seine hiergegen
eingelegte Berufung zum Oberlandesgericht hatte keinen Erfolg. Der 9. Zivilsenat
begründete dies damit, dass der Patient weder Fehler bei der Handhabung der Trage
durch die Sanitäter noch Wartungsfehler habe beweisen können. Die Trage habe die
regelmäßigen technischen Prüfungen bestanden und sei am Unfalltag von den Rettungssanitätern
bei Dienstbeginn auf Sicht überprüft worden. Dies reiche aus, so der 9. Zivilsenat.
Ein vollständiger und tiefgreifender Funktionstest vor jedem Einsatz könne nicht
verlangt werden. Das würde den Rettungsanforderungen nicht gerecht, führe realistisch
nicht zu mehr Sicherheit und übersteige überdies, beispielsweise im Fall von nicht
erkennbaren Materialfehlern, die Möglichkeiten eines Rettungsdienstes. Dieser Begründung
hat sich der Bundesgerichtshof als nicht zu beanstanden angeschlossen.

_Quelle: OLG Braunschweig_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/kein-schadensersatz-fuer-sturz-von-rettungstrage-59102)
