# Kein Schadensersatz wegen Messeabsage während der Corona-Pandemie

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- Published: 2022-09-08T10:42:34+02:00
- Author: Thomas Stuppy

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 08.09.2022 zum Urteil 4 U 331/21 vom 07.09.2022

Einer Ausstellerin stehen keine Schadensersatzansprüche wegen der am 24.02.2020 
erfolgten Verschiebung einer für den 08.03. bis 13.03.2020 geplanten Messe auf den
Herbst 2020 sowie der vollständigen Absage dieser Messe am 05.05.2020 zu. Beide 
Entscheidungen waren im Hinblick auf das sich rasant und nicht prognostizierbar 
entwickelnde Pandemiegeschehen, der Verantwortung für die Gesundheit der Messeteilnehmer
und der erheblichen wirtschaftlichen Interessen rechtmäßig, entschied das Oberlandesgericht
Frankfurt am Main (OLG) mit am 07.09.2022 verkündeter Entscheidung.

Die Klägerin hatte mit der beklagten Messeveranstalterin einen Vertrag über die 
Teilnahme an der vom 08.03. bis 13.03.2020 geplanten Messe „Light + Building 2020“
geschlossen. Am 24.02.2020 hatte die Beklagte die Messe im Hinblick auf die Verbreitung
des Corona-Virus zunächst auf September 2020 verschoben und letztlich am 05.05.2020
ganz abgesagt. Die bereits entrichteten Standgebühren zahlte sie der Klägerin zurück.
Diese begehrt nunmehr u.a. Schadensersatz in Höhe von knapp 75.000 Euro und verweist
auf bereits vorgenommene Hotelreservierungen, PR-Maßnahmen, Miete des Messestands
und statische Berechnungen. Das Landgericht hatte die Klage abgewiesen.

Die hiergegen gerichtete Berufung hatte auch vor dem OLG keinen Erfolg. Der Klägerin
stehe kein Schadensersatzanspruch zu, bestätigte das OLG.

Zu der zunächst vorgenommenen Verschiebung der Messe sei die Beklagte berechtigt
gewesen. Ihr sei das Festhalten am ursprünglichen Vertrag nicht zumutbar gewesen.
Bis zum 24.02.2020 hätten sich die Umstände, die Grundlage des zwischen den Parteien
geschlossenen Vertrags geworden waren, so schwerwiegend geändert, dass die Parteien
bei Kenntnis dieser veränderten Umstände den Vertrag nicht mehr mit dem alten Inhalt
geschlossen hätten. Die „dynamische Entwicklung des Infektionsgeschehens mit dem
Corona-Virus vom Jahreswechsel 2019/2020 bis zu ihrer Entscheidung am 24.02.2022,
die dadurch bedingten erheblichen Unsicherheiten für die Durchführbarkeit der Veranstaltung
und die Verantwortung für Gesundheit und das Leben aller an der Messe teilnehmenden(…)
Personen“ hätten die Beklagte zur Verschiebung um ca. 6 Monate berechtigt. Die Entwicklung
des Infektionsgeschehens sei rasant und sich stetig verschärfend verlaufen. Unerheblich
sei, dass am 24.02.2020 kein behördlich angeordnetes Verbot der Veranstaltung bestanden
habe. Es habe vielmehr ausgereicht, dass ein behördliches Veranstaltungsverbot bei
einer ex ante Prognose hinreichend wahrscheinlich gewesen sei. Dies sei hier der
Fall gewesen. Angesichts der Erklärung des Infektionsgeschehens zu einer Pandemie
durch die WHO am 11.03.2020, des am 12.03.2020 erfolgten Verbots von Veranstaltungen
mit mehr als 1.000 Personen (wie hier) und des am 14.03.2020 verhängten vollständigen
Verbots von Veranstaltungen wäre es allein vom Zufall abhängig gewesen, ob die Messe
gerade noch hätte stattfinden können oder nicht. Dabei habe die Beklagte auch in
besonderer Weise die Gesundheit der Messeteilnehmer und die Verhinderung der Infektion
einer unübersehbaren Zahl an Personen berücksichtigen dürfen.

Die endgültige Absage der Messe am 05.05.2020 sei ebenfalls rechtmäßig erfolgt. 
Nach der damals gültigen Corona-Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung hätte
die Messe nur mit einer Ausnahmegenehmigung durchgeführt werden können. Diese wäre
wohl nicht zu erlangen gewesen. Jedenfalls habe die Lage am 05.05.2020 wegen Störung
der Geschäftsgrundlage die Beklagte zu der völligen Beseitigung des Vertragsverhältnisses
berechtigt. Am 05.05.2020 sei die Durchführung von Messen bis zum 31.08.2020 verboten
gewesen. „Die Prognose, ob die Durchführung der Messe zu dem geplanten Ausweichtermin
möglich sein würde und wenn ja in welchem Umfang, (war) für die Beklagte angesichts
der sich ständig überschlagenden und beinahe täglich erfolgenden Neueinschätzungen
durch die verantwortlichen Politiker, das RKI und die Wissenschaft kaum zu treffen“,
begründete das OLG weiter. Angesichts der wirtschaftlichen Interessen einer Vielzahl
von Ausstellern und des Umstands, dass die drohenden Schäden mit der Kurzfristigkeit
einer Absage immer größer würden, habe die Beklagte die alle zwei Jahre stattfindende
Messe absagen dürfen.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde kann
die Klägerin die Zulassung der Revision beim BGH begehren.

_Quelle: OLG Frankfurt_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/kein-schadensersatz-wegen-messeabsage-waehrend-der-corona-pandemie-84538)
