# Kein Schmerzensgeld bei Sturz auf untergeordnetem regennassen Zuweg zur nachbarlichen Terrasse

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- Published: 2022-09-22T09:33:31+02:00
- Author: Thomas Stuppy

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 22.09.2022 zum Beschluss 17 W 17/22 vom 08.09.2022

**Ein Grundstückseigentümer muss Zuweg zur Terrasse nicht gegen alle erdenklichen
von dem Weg ausgehenden Risiken für die Nutzer ausgestalten**.

Ein Grundstückseigentümer muss einen untergeordneten Zuweg zur Terrasse seines Wohnhauses
nicht völlig gefahrlos gegen alle erdenklichen von dem Weg ausgehenden Risiken für
die Nutzer ausgestalten. Kann der Nutzer etwaige Sturzgefahren auf dem regennassen,
mit Blättern und Ästen bedeckten Steinweg mit der gebotenen Sorgfalt abwenden, bestehen
keine weitergehenden Verkehrssicherungspflichten. Das Oberlandesgericht Frankfurt
am Main (OLG) hat mit am 22.09.2022 veröffentlichter Entscheidung die Beschwerde
der gestürzten Nachbarin gegen ihre vom Landgericht verwehrte Prozesskostenhilfe
für eine Klage u. a. auf Schmerzensgeld in Höhe von 20.000 Euro zurückgewiesen.

Entlang der von der Antragstellerin gemieteten Garage verläuft auf dem Grundstück
der Antragsgegnerin ein unbeleuchteter Steinweg, der über eine offene Tür von der
Garage der Antragstellerin aus erreichbar ist. Über diesen Steinweg gelangt man 
zur Terrasse der Antragsgegnerin. Die Antragstellerin behauptet, die Antragsgegnerin
habe mit ihr reden wollen. Sie habe erstmals diesen Steinweg bei Dunkelheit genutzt,
um zu der Antragsgegnerin zu gelangen. Auf dem Rückweg sei sie auf dem mit Blättern,
Ästen und Moos bedeckten, regennassen und schmierigen Weg gestürzt. Dabei habe sie
sich eine Scham-, Sitz- und Kreuzbeinfraktur zugezogen. Wegen Verletzung von Verkehrssicherungspflichten
beabsichtigt sie, die Antragsgegnerin auf Schadensersatz und Schmerzensgeld in Höhe
von 20.000 Euro zu verklagen.

Ihren Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für diese Klage hatte das Landgericht
zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde hatte auch vor dem OLG keinen
Erfolg. Die Antragsgegnerin treffe zwar grundsätzlich eine Verkehrssicherungspflicht
hinsichtlich ihres Grundstücks. Sie müsse damit rechnen, dass Fußgänger den Weg 
nutzen. Es müsse jedoch nicht jeder abstrakten Gefahr vorbeugend begegnet werden.„
Ein allgemeines Verbot, andere nicht zu gefährden, wäre utopisch“, betont das OLG
insoweit. Zu treffen seien nur diejenigen Sicherheitsvorkehrungen, „die ein verständiger,
umsichtiger, vorsichtiger und gewissenhafter Angehöriger der betroffenen Verkehrskreise
für ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schäden zu bewahren, und die
ihm den Umständen nach zuzumuten sind“, konkretisierte der Senat. Komme es in Fällen,
in denen keine Schutzmaßnahmen getroffen werden mussten, weil eine Gefährdung anderer
zwar nicht völlig ausgeschlossen, aber nur „unter besonders eigenartigen und entfernt
liegenden Umständen“ zu befürchten war, ausnahmsweise zu einem Schaden, müsse der
Geschädigte diesen Schaden selbst tragen.

So sei es hier. Es sei nicht Aufgabe der Antragsgegnerin gewesen, den Zuweg zu der
Terrasse ihres Wohnhauses völlig gefahrlos gegen alle erdenklichen von dem Weg ausgehenden
Risiken für die Nutzer auszugestalten. Sie habe vielmehr nur die Gefahren beseitigen
müssen, die für sorgfältige Nutzer nicht erkennbar gewesen seien, mit denen diese
nicht rechnen müssten und auf die sie sich auch nicht einrichten könnten. Hier habe
die Antragstellerin bei Dunkelheit einen für sie erkennbar nicht als eigentlichen
Zugangsweg zu dem Wohnhaus gewidmeten Weg benutzt. Ihr sei der Weg nicht bekannt
gewesen. Dass sie die Beschaffenheit des Weges nicht wahrgenommen habe, habe sie
nicht behauptet. Die Antragsgegnerin habe angesichts dieser Umstände unterstellen
können, dass sich ein sorgsamer Nutzer „eingedenk der Unübersichtlichkeit der Bodenbeschaffenheit
mit angepasster, besonderer Sorgfalt bewegt“. Dass sie dies getan habe, habe die
Antragstellerin nicht dargetan.

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

_Quelle: OLG Frankfurt_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/kein-schmerzensgeld-bei-sturz-auf-untergeordnetem-regennassen-zuweg-zur-nachbarlichen-terrasse-85512)
