# Kein Schmerzensgeld für Kind bei rechtmäßiger Quarantäneanordnung

- Link: https://www.maier-steuerberater.de/kein-schmerzensgeld-fuer-kind-bei-rechtmaessiger-quarantaeneanordnung/
- Veröffentlicht: 2023-05-24T09:29:57+02:00
- Autor: Thomas Stuppy

LG München II, Pressemitteilung vom 24.05.2023 zum Urteil 11 O 1858/21 Ent vom 24.05.2023(
nrkr)

Die 11. Zivilkammer des Landgerichts München II hat mit Endurteil vom 24. Mai 2023(
Az. 11 O 1858/21 Ent) die Klage eines Kindes auf Schmerzensgeld abgewiesen, das 
sich wegen einer Anordnung des Gesundheitsamtes für die Dauer von 14 Tagen in häusliche
Quarantäne begeben musste.

„Der Klägerin steht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Schmerzensgeld(…)
zu“, heißt es in den Entscheidungsgründen. Die Absonderungsanordnung beruhe auf 
einer gesetzesmäßigen Ermächtigungsgrundlage, wobei der Beklagte ohnehin nicht für
legislatives Unrecht hafte, so die Kammer. Die Beweisaufnahme habe ergeben, dass
das damals 5 Jahre alte Kind im Kindergarten Kontakt zu einer mit dem SARS/COV2-
Virus infizierten Betreuerin hatte. In einem solchen Fall eines „Ansteckungsverdachts“
ermächtige § 28 Abs. 1 S. 1 IfSG a. F. i. V. m. §§ 29 bis 31 IfSG das Gesundheitsamt
dazu, eine häusliche Absonderung für alle Kinder der Kindergartengruppe anzuordnen.„
Dem Interesse der Klägerin, sich frei bewegen zu können, stehen die Interessen der
Allgemeinheit an einem möglichst wirksamen Schutz von Leib und Leben und einer bestmöglichen
Krankenversorgung gegenüber“, begründet die Kammer ihre Entscheidung. Um (mögliche)
Infektionsketten zu unterbrechen, sei die häusliche Quarantäne im familiären Umfeld
ein angemessenes Mittel; die Dauer der Quarantäne sei bei einer Inkubationszeit 
der seinerzeit vorherrschenden COVID-19 Variante von 10 bis 14 Tagen auch nicht 
zu lang gewesen. Zum damaligen Zeitpunkt sei für das Kind als Kontaktperson ein „
Freitesten“ nicht zulässig gewesen. Das Gesundheitsamt habe sich an die Empfehlungen
des RKI gehalten. Schließlich sei dem Kind auch kein spürbarer immaterieller Schaden
entstanden: Es habe sich – zum Schutz anderer Menschen – im häuslichen Umfeld und
im Garten frei bewegen können und keinerlei Demütigungen oder körperlichen Zwang
ertragen müssen, die (gegebenenfalls) unter Ausgleichs- oder Genugtuungsaspekten
einen Schmerzensgeldanspruch zu rechtfertigen vermögen würden.

Das Urteil vom 24. Mai 2023 ist nicht rechtskräftig.

_Quelle: Landgericht München II_
