# Kein Schmerzensgeld für Quarantäne

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- Veröffentlicht: 2022-06-02T09:34:13+02:00
- Autor: Thomas Stuppy

OLG Oldenburg, Pressemitteilung vom 02.06.2022 zu den Beschlüssen 6 U 15/22 und 
6 U 12/22 vom 30.03.2022

**Keine Amtshaftungsansprüche aufgrund einer Quarantäne-Anordnung**

Die Städte, Kreise und Gemeinden haben in den letzten beiden Jahren vielfach Quarantäne
für Bürgerinnen und Bürger angeordnet, die Kontakt zu Corona-infizierten Personen
hatten, auch wenn bei ihnen selbst keine Krankheitssymptome vorlagen.

In einem jetzt vom 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg entschiedenen 
Fall hatte eine vierköpfige Familie aus dem Landkreis Vechta daraufhin den Landkreis
verklagt. Der Landkreis hatte zunächst für die Mutter, deren unmittelbare Arbeitskollegin
ein positives PCR-Testergebnis erhalten hatte, Quarantäne angeordnet, nach einem
positiven PCR-Test der Mutter auch für den Vater und die beiden Kinder. Die Familie
begehrte später Schmerzensgeld. Sie argumentierte, für die Quarantäne-Anordnung 
habe es keine gültige Rechtsgrundlage gegeben. Die PCR-Methode sei zudem ungeeignet.
Die Quarantäne habe unter anderem zu sozialen Einschränkungen und psychischen Belastungen
geführt.

Das Landgericht Oldenburg hat die Klage abgewiesen. Die Voraussetzungen, nach denen
nach dem Infektionsschutzgesetz eine Quarantäne habe angeordnet werden können, hätten
vorgelegen. Diese gelte auch für „Ansteckungsverdächtige“, die selbst keine Krankheitssymptome
aufwiesen.

Die Berufung der Kläger vor dem Oberlandesgericht blieb ohne Erfolg. Der Senat entschied,
dass das Vorgehen des Landkreises rechtmäßig gewesen sei. Der Landkreis habe zu 
Recht den vom RKI anerkannten PCR-Test herangezogen. Angesichts der Gefährlichkeit
der Corona-Infektion sei die Quarantäne-Anordnung insgesamt verhältnismäßig.

In einem zweiten Fall hatte eine Lehrerin – ebenfalls aus dem Landkreis Vechta –
mit einer ähnlichen Argumentation geklagt. Auch sie hatte vor dem Oberlandesgericht
keinen Erfolg. Obgleich ihr PCR-Test nach dem Kontakt mit einer positiv getesteten
Schülerin negativ ausgefallen war, sei die Quarantäne-Anordnung wegen der auf Grund
der längeren Inkubationszeit einer COVID-19-Erkrankung fortbestehenden Ansteckungsgefahr
rechtmäßig gewesen, so der Senat.

In beiden Fällen hat der Senat darauf hingewiesen, dass es sich bei einer Quarantäne-
Anordnung nicht um eine Freiheitsentziehung, sondern nur um eine Freiheitsbeschränkung
handele; diese rechtmäßige Maßnahme verlange den Betroffenen ein zwar spürbares,
angesichts der schwerwiegenden Gefahren für die Gesellschaft insgesamt aber geringfügiges
Opfer zu Gunsten der Gemeinschaft ab, das ohnehin weder unter Ausgleichs- noch unter
Genugtuungsaspekten einen Schmerzensgeldanspruch rechtfertigen könne.

Die Kläger haben ihre Berufungen nach Hinweisbeschlüssen des Senats jeweils zurückgenommen.

_Quelle: OLG Oldenburg_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/kein-schmerzensgeld-fuer-quarantaene-79383)
