# Kein Schmerzensgeld wegen Corona-Quarantäne

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- Veröffentlicht: 2022-05-19T07:45:41+02:00
- Autor: Thomas Stuppy

LG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 18.05.2022 zum Urteil 2b O 100/21 vom 18.05.2022(
nrkr)

Mit Urteil vom 18. Mai 2022 hat die 2b.-Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf (
Az. 2b O 100/21) die Klage eines fünfjährigen Mädchens auf Schmerzensgeld aufgrund
von Corona-Einschränkungen in einer Kindertageseinrichtung zurückgewiesen.

Zwischen März und Mai 2021 hatte die beklagte Stadt Neuss drei Mal für jeweils acht
bis zehn Tage die häusliche Quarantäne der fünfjährigen Klägerin angeordnet. Grund
war jeweils ein Corona-positiv-Test eines anderen Kindes in der Kindertageseinrichtung.
Weder das Kind noch seine Eltern gingen 2021 gegen die Bescheide der Stadt Neuss
vor. Vor der Amtshaftungkammer des Landgerichts Düsseldorf verlangte das fünfjährige
Mädchen, vertreten durch seine Eltern, jetzt Schmerzensgeld in Höhe von mindestens
7.000 Euro, also 250 Euro für 28 Tage, weil die Quarantäneanordnung rechtswidrig
und unverhältnismäßig gewesen sei.

Die Amtshaftungskammer des Landgerichts Düsseldorf wies die Klage mangels Bestehens
eines Amtshaftungsanspruchs ab. Die Stadt Neuss habe als notwendige Maßnahme zum
Schutz der Bevölkerung im Sinne von § 28 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz Ansteckungsverdächtige
unter Quarantäne stellen dürfen. Das fünfjährige Kind sei ansteckungsverdächtig 
gewesen, nachdem in seiner Gruppe in der Kindertageseinrichtung ein Kind mit einem
PCR-Test positiv auf den Corona-Virus getestet worden sei. Ein PCR-Test sei nach
wissenschaftlicher Einschätzung uneingeschränkt geeignet zur Erkennung einer COVID-
19-Infektion. Und im Rahmen des üblichen Kindergartenalltags müsse davon ausgegangen
werden, dass Kinder aus einer Gruppe sich auch über eine Dauer von mehr als 10 Minuten
in einem Abstand von weniger als 1,5 m befinden, was der Definition einer engen 
Kontaktperson entspreche. Die Dauer der angeordneten Quarantäne entspreche den im
Frühjahr 2021 geltenden Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts und sei nicht zu 
beanstanden. Insbesondere habe die beklagte Stadt Neuss bei der Dauer der Quarantäneanordnung
verhältnismäßig gehandelt.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die Klägerin kann beim Oberlandesgericht Düsseldorf
Berufung gegen das Urteil einlegen.

_Quelle: LG Düsseldorf_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/kein-schmerzensgeld-wegen-corona-quarantaene-78564)
