# Kein Schmerzensgeldanspruch gegen den Schulträger nach Schlägerei zwischen Zweitklässlern

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- Veröffentlicht: 2022-06-01T13:19:15+02:00
- Autor: Thomas Stuppy

AG Frankfurt, Pressemitteilung vom 31.05.2022 zum Urteil 29 C 1632/20 (21) vom 13.01.2021

**Klassenlehrer muss nicht jederzeit mit „Prügelknaben“ rechnen**

Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat entschieden, dass das Verlassen eines Klassenzimmers
durch die Klassenlehrerin für mehrere Minuten keine vorsätzliche Aufsichtspflichtverletzung
darstellt (Urteil vom 13.01.2021, 29 C 1632/20 (21)).

Im dem entschiedenen Fall begehrte der durch seine Eltern vertretene zehnjährige
Kläger Schmerzensgeld von der Trägerin der von ihm besuchten Schule. Klageanlass
war ein Vorfall, bei dem er von mindestens einem Mitschüler der gemeinsam besuchten
zweiten Klasse geschlagen und getreten wurde, während die Klassenlehrerin bei einem
Wechsel des Klassenraums durch die Schulklasse mehrere Minuten nicht zugegen war.
Der Kläger trug von der Auseinandersetzung ein stumpfes Bauchtrauma und multiple
Prellungen davon. Hierin läge, so der Kläger, eine vorsätzliche Verletzung der Aufsichts-,
Fürsorge- und Treuepflicht der Klassenlehrerin, die die beklagte Schulträgerin zur
Zahlung von Schmerzensgeld verpflichtet.

Ohne Erfolg. Das Gericht sah es bereits als äußerst zweifelhaft, ob das Verlassen
des Klassenzimmers durch die Klassenlehrerin für mehrere Minuten als Aufsichtspflichtverletzung
im Sinne des Gesetzes zu bewerten sei. So sei es bei Grundschulkindern auch schon
der ersten oder zweiten Klasse nicht angezeigt, anlasslos eine durchgängige Überwachung
durch ständigen Sichtkontakt gleich Kindergartenkindern sicherzustellen. Unabhängig
davon vermochte das Gericht auch keine, für die direkte Haftung der Schulträgerin
nach §§ 104, 105 SGB VII erforderliche, zurechenbare vorsätzliche Handlung der Klassenlehrerin
zu erkennen. Diese habe mangels anderweitiger Anhaltspunkte darauf vertrauen dürfen,
dass ein Verlassen des Klassenraumes auch für mehrere Minuten unter klarer Anweisung
ohne Zwischenfälle möglich ist. Auch der Umstand, dass sie im Nachhinein den Unterricht
fortgesetzt habe, lasse nicht auf einen (bedingten) Vorsatz bezüglich des Schadensereignisses/-
erfolges schließen.

_Quelle: AG Frankfurt am Main_

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