# Kein selektiver Vorteil einer luxemburgischen Tochtergesellschaft des Amazon-Konzerns

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- Veröffentlicht: 2021-05-12T10:59:02+02:00
- Autor: Thomas Stuppy

EuG, Pressemitteilung vom 12.05.2021 zu den Urteilen T-816/17 und T-318/18 vom 12.05.2021

**Kein selektiver Vorteil einer luxemburgischen Tochtergesellschaft des Amazon-Konzerns:
Das Gericht erklärt den Beschluss der Kommission, mit dem die Beihilfe für nicht
mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt wurde, für nichtig.**

_Nach Auffassung des Gerichts hat die Kommission rechtlich nicht hinreichend nachgewiesen,
dass die Steuerlast einer europäischen Tochtergesellschaft des Amazon-Konzerns zu
Unrecht verringert worden wäre._

Ab 2006 wickelte der Amazon-Konzern seine Geschäftstätigkeiten in Europa über zwei
in Luxemburg ansässige Gesellschaften ab, nämlich die Amazon Europe Holding Technologies
SCS (im Folgenden: LuxSCS), eine luxemburgische einfache Kommanditgesellschaft, 
deren Gesellschafter amerikanische Einheiten des Amazon-Konzerns waren, und die 
Amazon EU Sàrl (im Folgenden: LuxOpCo), eine 100 %-ige Tochtergesellschaft von LuxSCS.

Von 2006 bis 2014 war LuxSCS Inhaberin der für die Tätigkeiten des Amazon-Konzerns
in Europa erforderlich immateriellen Vermögensgegenstände. Hierzu hätte LuxSCS mit
amerikanischen Einheiten des Amazon-Konzerns verschiedene Verträge geschlossen, 
nämlich Verträge über die Erteilung von Lizenzen und die Übertragung bestehender
Rechte des geistigen Eigentums mit der Amazon Technologies, Inc. (ATI) (im Folgenden:
Eintrittsverträge) und einen Vertrag über die Aufteilung der durch das Programm 
der Entwicklung der immateriellen Vermögensgegenstände entstehenden Kosten (im Folgenden:
Vertrag über die Aufteilung der Kosten) mit ATI und einer zweiten Einheit, der A.
9.com, Inc. Mit diesen Verträgen erhielt LuxSCS das Recht, bestimmte Rechte des 
geistigen Eigentums, die im Wesentlichen die Technologie, die Kundendaten und die
Marken betrafen, zu nutzen, und Unterlizenzen über die genannten immateriellen Vermögensgegenstände
zu erteilen. Hierzu schloss LuxSCS u. a. einen Lizenzvertrag mit LuxOpCo, der Gesellschaft,
die hauptsächlich für die das operative Geschäft des Amazon-Konzern in Europa verantwortlich
war. Mit diesem Vertrag verpflichtete sich LuxOpCo, LuxSCS als Gegenleistung für
die Nutzung der immateriellen Vermögensgegenstände eine Gebühr zu zahlen.

Am 6. November 2003 erteilten die luxemburgischen Steuerbehörden dem Amazon-Konzern
auf Antrag einen Steuervorbescheid (tax ruling, im Folgenden: Vorbescheid). Mit 
seinem Antrag hatte der Amazon-Konzern die Bestätigung der Behandlung von LuxOpCo
und LuxSCS im Hinblick auf die luxemburgische Gesellschaftssteuer begehrt. Was speziell
die Ermittlung des zu versteuernden Jahreseinkommens von LuxOpCo anging, hatte der
Amazon-Konzern vorgeschlagen, den sog. Fremdvergleichspreis der Gebühren, die LuxOpCo
an LuxSCS zu zahlen hatte, nach der Nettomargenmethode (transactional net margin
method, im Folgenden: TNMM) mit LuxOpCo als „tested party“ (zu prüfendes Unternehmen)
zu bestimmen.

Mit dem Vorbescheid wurde zum einen bestätigt, das LuxSCS aufgrund ihrer Gesellschaftsform
nicht der luxemburgischen Gesellschaftssteuer unterliege, und zum anderen die Methode
der Ermittlung der Gebühren, die LuxOpCo nach dem genannten Lizenzvertrag an LuxSCS
zu zahlen hatte, gebilligt.

2017 stellte die Europäische Kommission fest, dass der Vorbescheid, soweit mit ihm
gebilligt worden sei, dass die Methode der Ermittlung der von LuxOpCo an LuxSCS 
zu zahlenden Gebühren dem Fremdvergleichsgrundsatz genüge, sowie seine jährliche
Durchführung von 2006 bis 2014 eine staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 AEUV
darstellten, und zwar eine mit dem Binnenmarkt unvereinbare Betriebsbeihilfe.^(1)
Dass LuxOpCo einen Vorteil erlangt habe, begründete die Kommission damit, dass die
Gebühren, die LuxOpCo im relevanten Zeitraum an LuxSCS zu zahlen gehabt hätte, nach
der mit dem Vorbescheid gebilligten Berechnungsmethode zu hoch angesetzt worden 
seien, so dass die Einkünfte von LuxOpCo und damit die Steuerbemessungsgrundlage
künstlich verringert worden seien. Der Beschluss der Kommission beruht insoweit 
auf einer Hauptfeststellung und drei ergänzenden Feststellungen. Die Hauptfeststellung
bezog sich auf eine fehlerhafte Auswahl der „tested party“ bei der Anwendung der
TNMM. Die drei ergänzenden Feststellungen bezogen sich auf die fehlerhafte Entscheidung
für die TNMM als solche, auf der fehlerhaften Entscheidung für den Gewinnindikator
als maßgebliche Größe für die Anwendung der TNMM und auf die fehlerhafte Anwendung
eines Mechanismus der Obergrenze im Rahmen der TNMM. Die Kommission stellte ferner
fest, dass der Vorbescheid von Luxemburg durchgeführt worden sei, ohne bei ihr vorher
angemeldet worden zu sein. Sie ordnete deshalb an, dass die rechtswidrige, nicht
mit dem Binnenmarkt vereinbare Beihilfe von LuxOpCo zurückzufordern sei.

Luxemburg und der Amazon-Konzern haben gegen den Beschluss der Kommission jeweils
eine Klage erhoben. Sie haben sich beide vor allem gegen die Feststellungen der 
Kommission zum Vorliegen eines Vorteils gewandt.

Mit dem Urteil, das am 12.05.2021 ergeht, gibt das Gericht der Europäischen Union
den sowohl gegen die Hauptfeststellung als auch gegen die ergänzenden Feststellungen
der Kommission zum Vorliegen eines Vorteils gerichteten Klagegründen und Argumenten
der Kläger statt und erklärt den angefochtenen Beschluss daher in vollem Umfang 
für nichtig.

Ausgehend von den Grundsätzen, die bisher zur Anwendung der Tatbestandsmerkmale 
des Begriffs der staatlichen Beihilfe im Zusammenhang mit Steuervorbescheiden entwickelt
wurden, erfolgen durch das Gericht wesentliche Klarstellungen zur Beweislast der
Kommission beim Nachweis des Vorliegens eines Vorteils, in Fällen, in denen das 
zu versteuernde Einkommen einer Gesellschaft, die zu einem Konzern gehört, durch
die Wahl einer Methode der Ermittlung der Verrechnungspreise bestimmt wird.

## Würdigung durch das Gericht

Das Gericht weist zunächst auf die ständige Rechtsprechung hin, wonach bei der Überprüfung
steuerlicher Maßnahmen nach Maßgabe der Rechtsvorschriften der Union im Bereich 
der staatlichen Beihilfen das tatsächliche Vorliegen eines Vorteils nur in Bezug
auf eine so genannte „normale“ Besteuerung festgestellt werden kann, so dass, um
zu bestimmen, ob ein steuerlicher Vorteil besteht, die Situation des Begünstigten,
wie sie sich aus der Anwendung der in Rede stehenden Maßnahme ergibt, mit dessen
Situation ohne die in Rede stehende Maßnahme, wenn die normalen Steuervorschriften
angewandt werden, zu vergleichen ist.

Insoweit stellt das Gericht fest, dass bei einer Konzerngesellschaft die Preise 
konzerninterner Transaktionen nicht zu Marktbedingungen bestimmt werden. Wenn für
Konzerngesellschaften und unabhängige Gesellschaften nach dem nationalen Recht im
Hinblick auf die Körperschaftsteuer jedoch dieselben Voraussetzungen gelten, ist
anzunehmen, dass dieses Recht beabsichtigt, den von einer Konzerngesellschaft erzielten
Gewinn so zu besteuern, als ob er aus zu Marktpreisen getätigten Transaktionen stammte.
Bei der Prüfung einer steuerlichen Maßnahme, die einer Konzerngesellschaft gewährt
wurde, kann die Kommission deren Steuerlast, wie sie sich aus der Anwendung der 
in Rede stehenden steuerlichen Maßnahme ergibt, daher mit der sich aus der Anwendung
der normalen Steuervorschriften des nationalen Rechts ergebenden Steuerlast einer
Gesellschaft vergleichen, die sich in einer vergleichbaren tatsächlichen Situation
befindet und ihre Tätigkeiten zu Marktbedingungen ausübt.

Das Gericht weist ferner darauf hin, dass die Kommission bei der Prüfung der mit
einem Steuervorbescheid gebilligten Methode der Ermittlung des zu versteuernden 
Einkommens einer Konzerngesellschaft nur dann feststellen kann, dass ein Vorteil
vorliegt, wenn sie nachweist, dass etwaige methodischer Fehler, unter denen die 
Ermittlung der Verrechnungspreise ihrer Auffassung nach leidet, dazu geführt haben,
dass der Fremdvergleichspreis nicht verlässlich hat geschätzt werden können und 
stattdessen das zu versteuernde Einkommen der betreffenden Gesellschaft gegenüber
der Steuerlast, wie sie sich aus der Anwendung der normalen Steuervorschriften ergibt,
verringert wurde.

Nach diesen Grundsätzen prüft das Gericht sodann, ob die Erwägungen, auf denen die
Feststellung der Kommission beruht, dass LuxOpCo mit dem Vorbescheid, indem eine
Methode der Ermittlung der Verrechnungspreise gebilligt worden sei, mit der keine
Fremdvergleichspreise hätten ermittelt werden können, ein Vorteil gewährt worden
sei, zutreffen.

Insoweit stellt das Gericht zum einen fest, dass die Hauptfeststellung zum Vorteil
auf Erwägungen beruht, die in mehrerer Hinsicht fehlerhaft sind. Als Erstes stellt
das Gericht fest, dass, soweit sich die Kommission bei der Feststellung, dass es
sich bei LuxSCS entgegen den Feststellungen, die bei der Gewährung des Vorbescheids
zugrunde gelegt worden sein, lediglich um eine passive Inhaberin der betreffenden
immateriellen Vermögensgegenstände gehandelt habe, auf ihre eigene Funktionsanalyse
gestützt habe, diese fehlerhaft ist. Insbesondere hat die Kommission weder die Aufgaben,
die LuxSCS bei der Nutzung der betreffenden immateriellen Vermögensgegenstände wahrgenommen
hat, noch die Risiken, die diese Gesellschaft insoweit eingegangen ist, gebührend
berücksichtigt. Sie hat auch nicht nachgewiesen, dass es einfacher wäre, mit LuxSCS
vergleichbare Unternehmen zu bestimmen als mit LuxOpCo vergleichbare, und dass mit
dem Abstellen auf LuxSCS als „tested party“ verlässlichere Vergleichsdaten hätten
ermittelt werden können. Das Gericht gelangt deshalb zu dem Schluss, dass die Kommission
entgegen ihren Ausführungen im angefochtenen Beschluss nicht nachgewiesen hat, dass
die luxemburgischen Steuerbehörden bei der Ermittlung der Höhe der Gebühren zu Unrecht
LuxOpCo als „tested party“ herangezogen hätten.

Als Zweites hat das Gericht entschieden, dass die Kommission, selbst unterstellt,
nach der TNMM hätte bei der Ermittlung der Gebühren nach dem Fremdvergleichsgrundsatz
LuxSCS als „tested party“ herangezogen werden müssen, nicht nachgewiesen hätte, 
dass ein Vorteil vorliegt, da auch die Feststellung, dass sich die Vergütung von
LuxSCS allein auf der Grundlage der im Zusammenhang mit dem Eintrittsvertrag und
dem Vertrag über die Aufteilung der Kosten entstandenen Kosten für die Entwicklung
der immateriellen Vermögensgegenstände hätten ermitteln lassen, mit der einer späteren
Steigerung des Werts der immateriellen Vermögensgegenstände in keiner Weise Rechnung
getragen wird, nicht zutrifft.

Als Drittes hat das Gericht entschieden, dass die Kommission auch die Vergütung,
auf die LuxSCS nach dem Fremdvergleichsgrundsatz wegen der Aufgaben im Zusammenhang
mit der Erhaltung ihrer Rechte an den immateriellen Vermögensgegenständen Anspruch
hatte, nicht richtig bewertet hat. Entgegen den Ausführungen im angefochtenen Beschluss
können solche Aufgaben nämlich nicht mit Dienstleistungen „mit geringer Wertschöpfung“
gleichgesetzt werden. Der bei konzerninternen Dienstleistungen mit niedriger Wertschöpfung
häufige Aufschlag, auf den die Kommission abstellt, ist daher im vorliegenden Fall
nicht aussagekräftig.

Das Gericht kommt deshalb zu dem Ergebnis, dass die Kommission mit ihrer Hauptfeststellung
nicht nachgewiesen hat, dass die Steuerlast von LuxOpCo durch eine zu hohe Bewertung
der Gebühren künstlich verringert worden wäre.

Zum anderen kommt das Gericht nach der Prüfung der drei ergänzenden Feststellungen
zum Vorteil zu dem Ergebnis, dass die Kommission auch hier nicht nachgewiesen hat,
dass die festgestellten methodischen Fehler zwingend zu einem zu niedrigen Ansatz
der Vergütung, die LuxOpCo unter Marktbedingungen erhalten hätte, geführt und damit
in Form einer Senkung der Steuerlast einen Vorteil verschafft hätte. Das Gericht
führt hierzu aus, dass die Annahme der Kommission, dass die von LuxOpCo im Zusammenhang
mit den immateriellen Vermögensgegenständen ausgeübten Funktionen zum Teil über 
reine Funktionen der „Verwaltung“ hinausgegangen sei, zwar nicht zu beanstanden 
ist. Die Kommission hat die methodischen Schlussfolgerungen, die sie daraus gezogen
hat, aber rechtlich nicht hinreichend begründet. Sie hat auch nicht dargetan, inwieweit
die Funktionen von LuxOpCo, wie sie von ihr festgestellt worden sind, zwingend zu
einer höheren Vergütung von LuxOpCo geführt hätten. Auch bei der Auswahl des geeignetsten
Gewinnindikators und bei dem mit dem Vorbescheid gebilligten Mechanismus der Obergrenze
für die Ermittlung des zu versteuernden Einkommens von LuxOpCo ist die Kommission,
soweit insoweit Fehler vorliegen sollten, ihrer Verpflichtung zum Nachweis nicht
nachgekommen.

Das Gericht kommt deshalb zu dem Ergebnis, dass die Kommission mit ihren im angefochtenen
Beschluss enthaltenen Feststellungen nicht dargetan hat, dass ein Vorteil im Sinne
von Art. 107 Abs. 1 AEUV vorläge, so dass der angefochtene Beschluss in vollem Umfang
für nichtig zu erklären ist.

## Fußnote

^(1) Beschluss (EU) 2018/859 der Kommission vom 4. Oktober 2017 über die staatliche
Beihilfe Luxemburgs SA.38944 (2014/C) (ex 2014/NN) zugunsten von Amazon (ABl. 2018,
L 153, S. 1).

_Quelle: EuG_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/steuern/kein-selektiver-vorteil-einer-luxemburgischen-tochtergesellschaft-des-amazon-konzerns-52551)
