# Kein Sonderausgabenabzug für Kirchensteuer, die der Arbeitsnehmer aufgrund eines Rückgriffsanspruchs erstattet hat

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- Veröffentlicht: 2021-09-15T08:14:52+02:00
- Autor: Thomas Stuppy

FG Münster, Mitteilung vom 15.09.2021 zum Urteil 12 K 3738/19 E vom 23.06.2020 (
nrkr – BFH-Az.: X R 16/21)

Der 12. Senat des Finanzgerichts Münster hat mit Urteil vom 23. Juni 2020 (Az. 12
K 3738/19 E) entschieden, dass Kirchensteuerbeträge, für die der Arbeitgeber in 
Haftung genommen wurde und die der Arbeitnehmer aufgrund eines Rückgriffsanspruchs
erstattet hat, von diesem nicht als Sonderausgaben abgezogen werden können.

Der Kläger ist Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH. Im Rahmen einer bei der
GmbH durchgeführten Lohnsteueraußenprüfung wurde festgestellt, dass der Kläger im
Jahr 2014 eine bislang nicht der Lohnsteuer unterworfene Sachzuwendung erhalten 
hatte. Das Finanzamt nahm daraufhin die GmbH gemäß § 42d EStG für Lohnsteuer und
Kirchensteuer in Haftung. Der Kläger erstattete der GmbH den Haftungsbetrag im Jahr
2017 zur Erfüllung eines Regressanspruchs.

Im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung für 2017 machten der Kläger und seine ebenfalls
klagende Ehefrau den in der Zahlung enthaltenen Kirchensteuerbetrag als Sonderausgaben
geltend. Das Finanzamt lehnte den Sonderausgabenabzug ab, weil der Kläger nicht 
als Steuerschuldner, sondern aufgrund eines zivilrechtlichen Anspruchs gezahlt habe.

Der 12. Senat des Finanzgerichts Münster hat die Klage abgewiesen. Gemäß § 10 Abs.
1 Satz 1 Nr. 4 EStG seien als Kirchensteuern nur solche Leistungen abzugsfähig, 
die von öffentlich-rechtlich anerkannten Religionsgemeinschaften von ihren Mitgliedern
aufgrund gesetzlicher Bestimmungen erhoben werden. Der Sonderausgabenabzug setze
daher voraus, dass der Steuerpflichtige die Kirchensteuer selbst schulden müsse.
Im Streitfall habe der Kläger die Zahlung nicht aufgrund seiner Mitgliedschaft in
einer Kirche geleistet, sondern aufgrund eines zivilrechtlichen Anspruchs seiner
Arbeitgeberin. Bei der Lohnsteuer-Entrichtungsschuld habe es sich um eine fremde
Steuerschuld und nicht um eine persönliche Kirchensteuerschuld des Klägers gehandelt.

Der Bundesfinanzhof hat nunmehr im Verfahren über die von den Klägern erhobene Nichtzulassungsbeschwerde
die Revision zugelassen. Diese ist dort unter dem Aktenzeichen X R 16/21 anhängig.

_Quelle: FG Münster, Newsletter September 2021_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/steuern/kein-sonderausgabenabzug-fuer-kirchensteuer-die-der-arbeitsnehmer-aufgrund-eines-rueckgriffsanspruchs-erstattet-hat-62571)
