# Kein Unterlassungsanspruch gegen kritische Werturteile zur Arbeit einer sog. Profilerin

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- Veröffentlicht: 2021-08-04T10:29:56+02:00
- Autor: Thomas Stuppy

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 04.08.2021 zum Beschluss 6 W 64/21 vom 27.07.2021

Kritische Anmerkungen eines Wissenschaftlers hinsichtlich der Arbeitsweise einer
sog. Profilerin, die echte Verbrechen und Verbrecher im Fernsehen analysiert, sind
hinzunehmen, wenn sie ersichtlich dazu dienen, die Allgemeinheit darüber aufzuklären,
dass die Darstellungen im Rahmen der Fernsehserie nach Ansicht des Antragsgegners
nicht wissenschaftlichen Standards genügen. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main(
OLG) hat deshalb mit am 04.08.2021 veröffentlichter Entscheidung die Beschwerde 
der Profilerin auf Unterlassen der kritischen Aussagen zurückgewiesen.

Die Antragstellerin bezeichnet sich als „Profilerin“. In dieser Funktion tritt sie
in einer Fernsehserie eines privaten Fernsehsenders auf und analysiert in kurzen
Stellungnahmen echte Verbrechen und Verbrecher. Der Antragsgegner ist Direktor der
zentralen Forschungs- und Dokumentationseinrichtung des Bundes und der Länder für
kriminologische Forschungsfragen. Gegenstand des Verfahrens sind Äußerungen des 
Antragsgegners gegenüber einer großen deutschen Tageszeitung im Rahmen eines redaktionell-
kritischen Artikels über die „True-Crime-Fernsehsendung“, in der die Antragstellerin
auftritt. Der Antragsgegner äußerte dort u.a., dass die Antragstellerin „Schwindel“
betreibe, „in höchstem Maße unseriös“ arbeite, ihre Arbeit „mit wissenschaftlich
fundierter…Herangehensweise nichts zu tun“ habe und sie „pseudowissenschaftliche
Wortschöpfungen“ verwenden würde.

Das Landgericht hatte die auf Unterlassen der zitierten Aussagen gerichteten Eilanträge
der Antragstellerin zurückgewiesen. Ihre sofortige Beschwerde hatte auch vor dem
OLG keinen Erfolg.

Die Antragstellerin könne nicht verlangen, dass der Antragsgegner die angegriffenen
Aussagen unterlasse, bestätigte das OLG. Ein wettbewerblicher Unterlassungsanspruch
scheitere bereits daran, dass hier keine geschäftliche Handlung vorliege. Der Antragsgegner
habe die Äußerungen als Fachmann und Wissenschaftler gegenüber einer führenden Tageszeitung
im Rahmen eines redaktionellen, kritischen Artikels getätigt. Sein Verhalten diente
damit nicht vorrangig der Förderung der von ihm selbst bzw. der von ihm geleiteten
Forschungseinrichtung angebotenen Leistungen, sondern der redaktionellen Unterrichtung
der Öffentlichkeit. Es fehlten auch Anhaltspunkte dafür, dass die fachlich-wissenschaftliche
Zielsetzung der Äußerungen nur vorgeschoben gewesen und es dem Antragsgegner in 
Wahrheit doch vorrangig um die Absatzförderung eigener Leistungen gegangen sei.

Die Antragstellerin könne sich auch nicht auf eine Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts
berufen. Es handelte sich bei den angegriffenen Angaben vielmehr um zulässige Werturteile.
Sie stellten sich im Kontext des Artikels auch nicht als Schmähkritik oder Formalbeleidigung
dar. Der Schutz des Persönlichkeitsrechts der Antragstellerin überwiege hier nicht
das Recht des Antragsgegners auf freie Äußerung seiner Meinung. Zu berücksichtigen
sei auch, dass die kritischen Anmerkungen ersichtlich dazu dienten, „die Allgemeinheit
darüber aufzuklären, dass die Darstellungen im Rahmen der Fernsehserie nach Ansicht
des Antragsgegners wissenschaftlichen Standards nicht genügen“.

Die im Eilverfahren ergangene Entscheidung ist nicht anfechtbar.

_Quelle: OLG Frankfurt_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/kein-unterlassungsanspruch-gegen-kritische-werturteile-zur-arbeit-einer-sog-profilerin-59791)
