# Kein Versand von Gewerkschaftsinformationen per E-Mail

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- Published: 2022-05-25T06:46:16+02:00
- Author: Thomas Stuppy

ArbG Bonn, Pressemitteilung vom 23.05.2022 zum Urteil 2 Ca 93/22 vom 11.05.2022

Der Arbeitgeber ist bei einer coronabedingten Beschäftigung der Arbeitnehmer im 
Home-Office nicht verpflichtet, Informationen einer Arbeitnehmervereinigung an die
dienstlichen E-Mail-Adressen der bei ihm beschäftigten Arbeitnehmer zu versenden.

Der Kläger ist eine bei dem Arbeitgeber vertretene Arbeitnehmervereinigung. Der 
Arbeitgeber gewährt den bei ihm vertretenen Arbeitnehmervereinigungen die Möglichkeit,
im Intranet Informationen zu veröffentlichen und auf ihr Angebot aufmerksam zu machen.
Aufgrund der coronabedingten Beschäftigung der Arbeitnehmer im Home-Office möchte
der Kläger den Arbeitgeber gerichtlich dazu verpflichten, dass dieser E-Mails mit
einem von dem Kläger gestalteten Inhalt an alle bei ihm beschäftigten Arbeitnehmer
versendet.

Das Arbeitsgericht Bonn hat die Klage mit Urteil vom 11.05.2022 abgewiesen. Es besteht
keine Verpflichtung des Arbeitgebers, E-Mails mit einem von einer Arbeitnehmervereinigung
gestalteten Inhalt an alle bei dem Arbeitgeber beschäftigten Arbeitnehmer zu versenden.

Grundsätzlich schützt Art. 9 Abs. 3 GG die Betätigungsfreiheit einer Arbeitnehmervereinigung
und hierüber u. a. auch die Mitgliederwerbung und Information über ihre Aktivitäten.
Soweit jedoch die Arbeitnehmervereinigung für ihre Betätigung auf die Inanspruchnahme
von Betriebsmitteln angewiesen ist, bedarf es einer Abwägung zwischen dem Interesse
der Arbeitnehmervereinigung an einer möglichst umfassenden Information der Arbeitnehmer
zu ihren Aufgaben und Leistungen zwecks Mitgliederwerbung einerseits und dem Interesse
des Arbeitgebers an einem störungsfreien Betriebsablauf und der Vermeidung der übermäßigen
Inanspruchnahme seiner Ressourcen andererseits.

Bei dieser Abwägung ist eine Gewerkschaft nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes
berechtigt, selbst E-Mails – auch ohne Einwilligung des Arbeitgebers – an die ihr
bekannten dienstlichen E-Mail-Adressen ihrer Mitglieder zu versenden. Nach der Wertung
der Kammer geht das Begehren des Klägers hierüber jedoch weit hinaus, da dem Arbeitgeber
eine aktive Handlungspflicht auferlegt würde. Zudem wäre der Arbeitgeber zu der 
Verwendung eigener Ressourcen im Interesse der Arbeitnehmervereinigung gezwungen,
da er u. a. den E-Mail-Versand organisieren müsste und die Arbeitnehmer – unabhängig
davon, ob sie Mitglieder der Arbeitnehmervereinigung sind – die E-Mails während 
ihrer Arbeitszeit zur Kenntnis nehmen würden. Da der Arbeitgeber der Arbeitnehmervereinigung
vorliegend über das Intranet bereits Zugangsmöglichkeiten zu allen im Home-Office
beschäftigten Arbeitnehmer verschafft hat, ist ein Versand von E-Mails mit Informationen
über die Arbeitnehmervereinigung durch den Arbeitgeber zur Wahrnehmung der Rechte
aus Art. 9 Abs. 3 GG nicht erforderlich. Hierdurch würde das Recht des Arbeitgebers
an einem störungsfreien Betriebsablauf übermäßig beeinträchtigt.

_Quelle: ArbG Bonn_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/kein-versand-von-gewerkschaftsinformationen-per-e-mail-78925)
