# Kein Versicherungsschutz in der gesetzlichen Krankenversicherung für ein anonym geborenes Kind

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- Veröffentlicht: 2021-07-13T12:32:11+02:00
- Autor: Thomas Stuppy

SG Hannover, Pressemitteilung vom 13.07.2021 zum Urteil S 11 KR 889/17 vom 28.05.2021(
nrkr)

Das Sozialgericht (SG) Hannover hat entschieden, dass für ein anonym geborenes Kind
keine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung besteht.

Zugrunde lag dem Verfahren eine am 5. Februar 2009 im Friederikenstift Hannover 
anonym geborene Klägerin. Bei der Klägerin wurde bereits vorgeburtlich eine schwere
Hirnfehlbildung diagnostiziert, welche zur Feststellung u. a. eines Grades der Behinderung
von 100 führte. Zum Vormund wurde zunächst die Landeshauptstadt Hannover – Fachbereich
für Jugend und Familie – und im März 2013 letztlich die Region Hannover – Fachbereich
Jugend – bestellt. Aufgrund der schweren Behinderung lebt die Klägerin in einem 
Kinder-Pflegeheim.

Die Klägerin war zunächst über das „Netzwerk Mirjam“ der evangelisch-lutherischen
Landeskirche spendenfinanziert privat krankenversichert. Nach Bestellung des Jugendamtes
zum Vormund wurde durch den Fachbereich Soziales im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt
und der Eingliederungshilfe auch Krankenhilfe erbracht. Ab dem 21. Juli 2009 übernahm
die beklagte Krankenkasse auf Antrag des Vormundes die Krankenbehandlung für nicht
Versicherungspflichtige gegen Kostenerstattung durch den Sozialhilfeträger. Den 
im Februar 2016 gestellten Antrag auf Aufnahme in die Pflicht(kranken)versicherung
beschied die beklagte Krankenversicherung abschlägig, da eine anderweitige Absicherung
im Krankheitsfall bestehe.

Das SG Hannover hat am 28. Mai 2021 entschieden, dass die Klägerin in der gesetzlichen
Krankenversicherung nicht versicherungspflichtig ist. Kinder sind in der Regel nach
der Geburt über ihre Mutter oder den Vater gesetzlich oder privat krankenversichert.
Da nach einer anonymen Geburt weder die Eltern noch deren Krankenversicherungsschutz
bekannt sind, besteht darüber keine Absicherung. Mangels Aufnahme in eine Pflegefamilie
konnte ebenfalls kein Krankenversicherungsschutz begründet werden. Vielmehr besteht
ein sog. anderweitiger Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall nach dem 8. Buch
Sozialgesetzbuch gegen den Jugendhilfeträger. Damit sind gesetzliche Ansprüche auf
Krankenhilfe mit umfasst. Abzustellen ist allein auf den Zeitpunkt der Geburt. Denn
ab diesem Zeitpunkt konnte die Klägerin von dem Jugendhilfeträger Leistungen beanspruchen.

_Quelle: SG Hannover_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/kein-versicherungsschutz-in-der-gesetzlichen-krankenversicherung-fuer-ein-anonym-geborenes-kind-57221)
