# Kein Verstoß der Anforderungen des StBerG für die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen durch ausländische Steuerberatungsgesellschaften gegen die unionsrechtliche Dienstleistungsfreiheit

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- Veröffentlicht: 2023-04-02T08:39:59+02:00
- Autor: Thomas Stuppy

FG Schleswig-Holstein, Mitteilung vom 31.03.2023 zum Urteil 2 K 211/21 vom 07.12.2022

Mit Urteil vom 7. Dezember 2022 (Az. 2 K 211/21) hat der 2. Senat des Schleswig-
Holsteinischen Finanzgerichts entschieden, dass die im Steuerberatungsgesetz geregelten
Anforderungen an die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen durch eine in
einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässige Steuerberatungsgesellschaft
nicht gegen die unionsrechtliche Dienstleistungsfreiheit des Art. 56 AEUV verstoßen.

Die Klägerin, eine nach dem Recht des Vereinigten Königreichs gegründete Limited
mit Sitz in den Niederlanden, trat gegenüber dem beklagten Finanzamt im Besteuerungsverfahren
ihrer Mandantin als Bevollmächtigte auf und reichte für ihre Mandantin im Jahr 2019
Steuererklärungen ein. Der Beklagte wies die Klägerin im Januar 2020 gemäß § 80 
Abs. 7 Abgabenordnung als Bevollmächtigte zurück. Die von der Klägerin hiergegen
erhobene Klage wurde vom Finanzgericht abgewiesen. Nachdem die Klägerin für ihre
Mandantin erneut eine Steuererklärung beim Beklagten eingereicht hatte, erließ der
Beklagte einen weiteren Zurückweisungsbescheid. Zur Begründung führte er aus, dass
die Klägerin geschäftsmäßig Hilfeleistung in Steuersachen leiste, ohne dazu gemäß§
5 Steuerberatungsgesetz befugt zu sein.

Die Klägerin erhob gegen den Zurückweisungsbescheid Sprungklage beim Finanzgericht,
der das beklagte Finanzamt zustimmte. Zur Begründung machte die Klägerin geltend,
dass sie zur umfassenden geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt sei.
Die in den Niederlanden erworbenen Berufsqualifikationen seien nach Art. 56 AEUV
und der Richtlinie 2005/36/EG zu berücksichtigen, da sich die Berufsausübungsbefugnis
nach dem Recht am Ort der Niederlassung richte. § 3a Steuerberatungsgesetz sei im
Streitfall nicht anwendbar, da die Klägerin die Hilfeleistung in Steuersachen nicht
im Anwendungsbereich des Steuerberatungsgesetzes, sondern grenzüberschreitend von
ihrem Sitz in den Niederlanden aus erbringe. Die Berufsvorbehalte des Steuerberatungsgesetzes
verstießen zudem nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs gegen Art.
56 AEUV. Dies werde durch das von der EU-Kommission eingeleitete Vertragsverletzungsverfahren
2018/2171 bestätigt.

Der 2. Senat wies die Klage ab. Der von der Klägerin geltend gemachte Verstoß der
Berufsvorbehalte des Steuerberatungsgesetzes gegen das Unionsrecht kann nach Auffassung
des Senats allenfalls zur Rechtswidrigkeit des Zurückweisungsbescheids, nicht aber
zu dessen Nichtigkeit führen, da es insoweit an einem schwerwiegenden Fehler im 
Sinne des § 125 Abs. 1 AO fehlt. Die vom Beklagten vorgenommene Zurückweisung sah
der Senat als rechtmäßig an, da der Klägerin keine Befugnis zur geschäftsmäßigen
Hilfeleistung in Steuersachen aus § 3a Steuerberatungsgesetz zustand. Denn die Klägerin
hatte weder eine Meldung nach § 3a Abs. 2 Satz 1 Steuerberatungsgesetz bei der zuständigen
Steuerberaterkammer Düsseldorf vorgenommen, noch hinreichend substantiiert vorgetragen,
dass der für sie handelnde gesetzliche Vertreter den Beruf des Steuerberaters in
den Niederlanden während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens ein Jahr lang 
ausgeübt hat. Die Berufserfahrung aus einer im Inland ausgeübten steuerberatenden
Tätigkeit reicht hierfür auch dann nicht aus, wenn die Tätigkeit grenzüberschreitend
vom Sitz in den Niederlanden gegenüber im Inland steuerpflichtigen Personen erbracht
wird. § 3a Steuerberatungsgesetz ist aufgrund der ausdrücklichen Regelung in Abs.
1 Satz 5 auch auf eine derartige grenzüberschreitende Tätigkeit anwendbar.

Die Zurückweisung der Klägerin verstößt nach Auffassung des 2. Senats nicht gegen
das Unionsrecht. Er konnte es hierbei dahinstehen lassen, ob die Klägerin die Hilfeleistung
in Steuersachen vom Sitz ihrer inländischen Zustellbevollmächtigten oder von ihrem
Sitz in den Niederlanden aus erbracht hat. Sofern die Hilfeleistung von einer eigenen
Zweigniederlassung der Klägerin am Sitz ihrer Zustellbevollmächtigten erfolgte, 
unterliegt die Klägerin im Rahmen der Niederlassungsfreiheit nach Art. 49 Abs. 2
AEUV den Anforderungen des § 3 Steuerberatungsgesetz über die Zulassung zur geschäftsmäßigen
Hilfeleistung in Steuersachen. Diese Anforderungen waren im Streitfall nicht erfüllt,
da die Klägerin nicht gemäß § 32 Abs. 3 Satz 1 Steuerberatungsgesetz als Steuerberatungsgesellschaft
anerkannt ist.

Bei Fehlen einer festen Niederlassung unterliegt die Klägerin mit der vorübergehenden
und gelegentlichen geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen der Dienstleistungsfreiheit
aus Art. 56 AEUV. Die Anforderungen des § 3a Steuerberatungsgesetz für eine derartige
grenzüberschreitende Tätigkeit verstoßen nach Auffassung des 2. Senats nicht gegen
Art. 56 AEUV. Die in § 3a Abs. 2 Steuerberatungsgesetz geregelten Melde- und Nachweiserfordernisse
führen zwar zu einer Beschränkung der grenzüberschreitenden Hilfeleistung vom Sitz
der Klägerin in den Niederlanden aus, sind aber durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses
gerechtfertigt. Die vor erstmaliger bzw. erneuter Erbringung der geschäftsmäßigen
Hilfeleistung in Steuersachen zu erstattende Meldung unter Nachweis der Berufsqualifikation
dient nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs der Verhinderung der
Steuerhinterziehung und dem Verbraucherschutz, da sie der Steuerberaterkammer die
Überprüfung der im anderen Mitgliedstaat erworbenen Berufsqualifikation ermöglicht.
Die Meldepflicht geht dabei nicht über das hinaus, was zur Erreichung dieses Schutzzwecks
erforderlich ist. Das von der EU-Kommission zu § 4 Steuerberatungsgesetz eingeleitete
Vertragsverletzungsverfahren 2018/2171 führt zu keiner abweichenden Beurteilung,
da sich die Kommission in ihrer Begründung auf Ausführungen des Generalanwalts vor
dem Europäischen Gerichtshof stützt, die vom Gerichtshof abgelehnt worden sind. 
Die Revision gegen das Urteil hat der 2. Senat nicht zugelassen.

_Quelle: Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, Newsletter I/2023_
