# Kein Verstoß gegen Buchpreisbindung durch Rabattaktion von eBay u. a. auf Bücher

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- Published: 2023-03-13T10:49:12+01:00
- Author: Thomas Stuppy

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 14.03.2023 zum Urteil 11 U 20/22 vom 14.03.2023(
nrkr)

Die Verkaufsplattform eBay unterfällt selbst nicht den Vorgaben des Buchpreisbindungsgesetzes.
Ihre einmalige Adventsrabattaktion, bei der u. a. beim Kauf von Büchern die Letztabnehmer
lediglich 90 % des Kaufpreises zahlen mussten, während eBay 10 % an den Buchhändler
entrichtete, führte auch nicht zu einem Verstoß der Buchhändler gegen das BuchPrG.
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat mit heute verkündeter Entscheidung
bestätigt, dass dem Kläger keine Unterlassungsansprüche gegen eBay zustehen.

Satzungsgemäße Aufgabe des Klägers ist die Sicherung der Preisbindung u. a. von 
Büchern. Nach dem deutschen Buchpreisbindungsgesetz (i. F.: BuchPrG) dürfen Buchhändler
gewerbs- oder geschäftsmäßig Bücher an Letztabnehmer in Deutschland nur zu den von
den Verlagen festgelegten (= gebundenen) Ladenpreisen verkaufen.

Die Beklagte betreibt einen Internet-Marktplatz. Nach Abschluss des Kaufvertrags
können Zahlungsoptionen gewählt werden. Dazu zählt u. a. die Möglichkeit, Gutscheine
einzulösen. Die Beklagte bot ihren Kunden im Dezember 2019 für einige Stunden einen
10%-igen Adventsrabatt an. Dieser wurde neben vielen anderen Produkten wie Spielzeug,
Uhren, DVDs auch beim Verkauf von Büchern gewährt. Käufer, die beim Buchkauf den
Adventsrabatt einlösten, schlossen einen Kaufvertrag mit den Buchhändlern über den
vollen Preis. Nach Eingabe des Gutscheincodes zahlten sie lediglich 90 % des Kaufpreises,
die restlichen 10 % zahlte die Beklagte an die Verkäufer.

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Unterlassung wegen Verstoßes gegen die Buchpreisbindung
in Anspruch. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete 
Berufung hatte auch vor dem OLG keinen Erfolg. Dem Kläger stehe unter keinem Gesichtspunkt
ein Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte zu, bestätigte das OLG. Die Beklagte
unterfalle nicht unmittelbar den Vorgaben des BuchPrG, da sie selbst nicht gewerbsmäßig
Bücher an Letztabnehmer verkaufe. Die Kaufverträge würden unmittelbar zwischen den
auf ihrer Plattform präsenten Buchhändlern und den Käufern geschlossen. Da die Buchhändler
nicht gegen das BuchPrG verstießen, komme auch keine mittelbare Täterschaft der 
Beklagten in Betracht. Die Buchhändler erhielten den vollen gebundenen Ladenpreis.
Ohne Erfolg vertrete der Kläger die Ansicht, die von den Buchhändlern an die Beklagte
zu zahlende Provision stehe im preisbindungsrechtlichen Zusammenhang mit dem Rabatt.
Die Provision falle vielmehr grundsätzlich an und diene dem Ausgleich allgemeiner
Vermittlungsleistungen. Die Rabattaktion sei davon unabhängig; die Buchhändler seien
in die Aktion auch nicht eingebunden gewesen.

Die Rabattaktion führe auch weder zur Umgehung des BuchPrG noch sei eine entsprechende
Anwendung der Vorschriften vorzunehmen. Soweit durch die Rabattaktion einmalig und
nur für wenige Stunden in den Preiswettbewerb eingegriffen worden sei, sei nicht
von einer ernsthaften Bedrohung der durch das Gesetz geschützten Vielfalt an Buchhändlern
durch kleine und mittlere Anbieter auszugehen.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde kann
die Zulassung der Revision beim BGH begehrt werden.

## Erläuterungen

**§ 3 BuchPrG Preisbindung**

^(1)Wer gewerbs- oder geschäftsmäßig Bücher an Letztabnehmer in Deutschland verkauft,
muss den nach § 5 festgesetzten Preis einhalten. ^(2)Dies gilt nicht für den Verkauf
gebrauchter Bücher.

_Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main_
