# Kein Vertrieb nachgeahmter „Plastikuhren“ trotz abweichender Kennzeichnung

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- Veröffentlicht: 2022-03-23T12:13:27+01:00
- Autor: Thomas Stuppy

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 23.03.2022 zum Urteil 6 U 202/20 vom 17.02.2022(
nrkr)

Der Vertrieb einer nachgeahmten „Plastikuhr“ kann trotz markenähnlicher Kennzeichnung
wettbewerbswidrig sein. Es kann zu einer mittelbaren Herkunftstäuschung kommen, 
wenn dem Verkehr bekannt ist, dass etwa für Mode- und Sportartikelhersteller Uhren
in Lizenz hergestellt werden und Kooperationen mit Künstlern im Uhrenmarkt nicht
unüblich sind. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat mit am 23.03.2022
veröffentlichter Entscheidung die Beklagte verurteilt, den Vertrieb nachgeahmter
Plastikuhren zu unterlassen.

Die Klägerin vertreibt seit 1983 aus Kunststoff hergestellte Uhren. Die streitgegenständliche
Modellserie wird in verschiedenen Designvarianten vertrieben, wobei die Klägerin
hinsichtlich der farblichen Gestaltung der Uhren auch mit zeitgenössischen Künstlern
zusammenarbeitet. Ihre Uhren sind ab einem Preis von 63,00 Euro erhältlich. Die 
Beklagte bot über die Plattform www.amazon.de Plastikarmbanduhren in unterschiedlichen
Farben mit im Ziffernblatt aufgedruckten – von den klägerischen Bezeichnungen abweichenden–
Kennzeichnungen zu Preisen zwischen 12,48 Euro und 13,67 Euro an.

Das Landgericht hatte die Klage auf Unterlassen des Anbietens der in der Berufung
gegenständlichen Uhrenmodelle abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung der 
Klägerin hatte vor dem OLG Erfolg. Der Vertrieb der Uhren stelle eine unlautere 
Nachahmung der klägerischen Uhrenmodelle dar, begründete das OLG seine Entscheidung.
Dem Uhrenmodell der Klägerin komme eine gesteigerte wettbewerbliche Eigenart zu.
Es handele sich um „eine sehr reduzierte Uhrenserie zu einem vergleichsweise günstigen
Preis aus einem damals für Uhren ungewöhnlichen Material … nämlich Plastik“. Aufgrund
der hohen Bekanntheit des Produktes sei hier von einem gesteigerten Grad an Eigenheit
auszugehen. Diese wettbewerbliche Eigenart werde nicht durch „wahllos“ von der Beklagten
herangezogene andere „Plastikuhren“ in Frage gestellt, die mit dem klägerischen 
Modell außer dem Material nicht viel Gemeinsames hätten.

 
Die Beklagte habe das klägerische Modell auch nachgeahmt. Nahezu sämtliche die
Eigenart begründenden Merkmale seien von ihr übernommen worden.

Die im Ziffernblatt vorhandene abweichende Kennzeichnung schließe zwar eine unmittelbare
Herkunftstäuschung aus. Es liege aber eine sog. mittelbare Herkunftstäuschung vor.
Auf dem Uhrenmarkt sei es üblich, dass mit Zweitmarken operiert werde. Verbreitet
würden auch Uhren über Lizenzverträge für bekannte Mode- und Sportartikellabel hergestellt.
Der Verkehr nehme deshalb hier hinsichtlich der abweichenden Kennzeichnung der Uhren
der Beklagten an, dass eine lizenzrechtliche Beziehung zur Klägerin bestehe oder
eine Zweitmarke vorliege.

Die Beklagte beute zudem den guten Ruf der Klägerin aus. Dabei komme es nicht darauf
an, dass es sich hier nicht um eine Luxus-Uhr handele. Auch niedrigpreisige Produkte
könnten einer Rufausbeutung unterliegen, wenn der Verkehr ihnen eine besondere Wertschätzung
entgegenbringe. Hier würden die „Plastikuhren“ des streitgegenständlichen Modells
einen außerordentlichen Ruf genießen. „Sie sind“, so das OLG, „das Synonym für die
Produktgruppe der „Plastikuhren“, die die Klägerin erstmals großflächig auf den 
Markt gebracht hat“. An dieses positive Image habe sich die Beklagte ohne Grund 
in so starkem Maße angelehnt, dass sie „unlauter an der von der Klägerin durch eigene
langjährige Anstrengungen am Markt erworbenen Wertschätzung profitiert“, stellt 
das OLG fest.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Die Beklagte kann mit der Nichtzulassungsbeschwerde
die Zulassung der Revision beim Bundesgerichtshof begehren.

_Quelle: OLG Frankfurt_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/kein-vertrieb-nachgeahmter-plastikuhren-trotz-abweichender-kennzeichnung-75674)
