# Kein vorbeugender Rechtsschutz für Versandapotheke Doc Morris gegen eventuelle Sanktionen wegen Gewährung unerlaubter Zuwendungen (Rx-Boni)

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- Veröffentlicht: 2021-12-14T14:48:15+01:00
- Autor: Thomas Stuppy

SG Berlin, Pressemitteilung vom 14.12.2021 zum Beschluss S 208 KR 1782/21 ER vom
10.12.2021 (nrkr)

Der Antrag der Online-Versandapotheke Doc Morris auf Gewährung vorbeugenden Rechtsschutzes
gegen mögliche Vertragsstrafen wegen Verstoßes gegen das Verbot von Zuwendungen 
bei der Abgabe verordneter Arzneimittel ist unzulässig. Die Antragstellerin hat 
kein Rechtsschutzbedürfnis auf die vorläufige Feststellung, dass die Paritätische
Stelle des GKV-Spitzenverbandes und des Deutschen Apothekerverbandes nicht berechtigt
sei, Sanktionen gegen sie zu verhängen. Ihr droht nämlich kein unzumutbarer, insbesondere
kein nicht wiedergutzumachender Nachteil.

## Zum Hintergrund

Das am 15. Dezember 2020 in Kraft getretene Vor-Ort-Apotheken-Stärken-Gesetz (VOSAG)
verbietet Apotheken die Gewährung von Vergünstigungen bei der Abgabe verschreibungspflichtiger
Arzneimittel an gesetzlich Versicherte. Verstöße hiergegen können mit Vertragsstrafen
von bis zu 250.000 Euro und der Aussetzung der Versorgungsberechtigung bestraft 
werden (§ 27 Abs. 4 Rahmenvertrag über die Arzneimittelversorgung nach § 129 Abs.
2 SGB V). Zuständig für die Überwachung des sog. Rx-Boni-Verbotes ist die zum 1.
Oktober 2021 geschaffene Paritätische Stelle des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen(
GKV-Spitzenverband) und des Deutschen Apothekerverbandes (DAV), die vorliegend Antragsgegnerin
war.

Die in den Niederlanden ansässige Antragstellerin betreibt eine Online-Versand-Apotheke
und gewährte ihren Kunden in der Vergangenheit im Rahmen von Treue-Programmen Gutschriften
für eingelöste Rezepte. Sie möchte weiterhin derartige Zuwendungen gewähren und 
damit werben.

## Zum Fall

Mit Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes vom 29. Oktober 2021 begehrte
die Antragstellerin die Feststellung, dass die Antragsgegnerin nicht berechtigt 
sei, Vertragsstrafen zu verhängen oder ihre Versorgungsberechtigung auszusetzen.
Zur Begründung führte sie aus, dass der gesetzlich verlangte Verzicht auf die beabsichtigte
Preiswerbung zu erheblichen Umsatzeinbußen führen würde. Das Rx-Boni-Verbot würde
zudem gegen die im Recht der Europäischen Union verankerte Warenverkehrsfreiheit
verstoßen, insbesondere auch im Hinblick auf das EuGH-Urteil vom 19. Oktober 2016(
Rs. C-148/15) zu § 78 AMG alter Fassung. Der Anteil von EU-Versandapotheken am Markt
verschreibungspflichtiger Arzneimittel mache zudem nur 1 % aus, weshalb eine Gefährdung
des finanziellen Gleichgewichts der gesetzlichen Krankenversicherung durch eine 
Fortsetzung der Boni-Praxis ohnehin ausscheide.

Die 208. Kammer des Sozialgerichts Berlin hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung mit Beschluss vom 10. Dezember 2014 abgelehnt, da er unzulässig sei. Die
Antragstellerin habe kein qualifiziertes Rechtsschutzbedürfnis für den begehrten
vorläufigen Rechtsschutz. Ihr drohten nämlich keine unzumutbaren Nachteile, insbesondere
keine nicht wiedergutzumachenden Nachteile. Deshalb könne sie erforderlichenfalls
auf nachträglichen Rechtsschutz verwiesen werden.

Die Antragstellerin sei in der Lage, eine etwaige Aussetzung der Berechtigung zur
weiteren Versorgung mit Sachleistungen durch die fristgemäße Begleichung einer etwa
verhängten Vertragsstrafe von bis zu 250.000 Euro zu verhindern. Denn erst nach 
Fristablauf könne die Aussetzung als Druckmittel erforderlich sein, um die Zahlung
einer Vertragsstrafe durchzusetzen. Dass schon eine solche Vertragsstrafe eine unzumutbare
Belastung darstelle, habe die Antragstellerin nicht dargelegt.

Aber selbst wenn man die durch Sanktionen drohenden Nachteile als unzumutbar einstufen
würde, wäre vorbeugender Rechtsschutz nicht erforderlich, da die Antragstellerin
diese auch dadurch abwenden könnte, dass sie auf die Gewährung der umstrittenen 
Zuwendungen verzichtet. Sie habe nämlich auch nicht glaubhaft gemacht, durch die
Einhaltung des Boni-Verbots tatsächlich erhebliche Umsatz- und Gewinneinbußen gehabt
zu haben. Zudem sei davon auszugehen, dass die Antragstellerin durch die Einführung
des E-Rezeptes zum 1. Januar 2022 ohnehin nicht unerhebliche Zuwächse bei der Abgabe
verordneter Arzneimittel erzielen werde.

Der Beschluss ist nicht rechtskräftig. Er kann von der Antragstellerin mit der Beschwerde
zum Landessozialgericht Berlin-Brandenburg angefochten werden.

_Quelle: SG Berlin_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/kein-vorbeugender-rechtsschutz-fuer-versandapotheke-doc-morris-gegen-eventuelle-sanktionen-wegen-gewaehrung-unerlaubter-zuwendungen-rx-boni-70192)
