# Kein Vorsteuerabzug aus der Anschaffung eines Stromspeichers im Zusammenhang mit einer Photovoltaikanlage

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- Published: 2022-08-26T17:11:42+02:00
- Author: Thomas Stuppy

FG Baden-Württemberg, Mitteilung vom 26.08.2022 zum Urteil 12 K 418/18 vom 19.02.2020(
rkr)

 1. Der Vorsteuerabzug aus der Anschaffung eines Stromspeichers ist eigenständig und
    unabhängig davon zu prüfen, ob ein Batteriespeichersystem zugleich oder nachträglich
    mit der Photovoltaikanlage angeschafft und in Betrieb genommen worden ist.
 2. Umsatzsteuerlich zählt ein Stromspeicher nicht zu den für den Betrieb einer Photovoltaik-
    Anlage wesentlichen Komponenten und berechtigt daher nicht zum Vorsteuerabzug.

## Sachverhalt

Die Klägerin ist eine aus den Eheleuten A und B bestehende Gesellschaft bürgerlichen
Rechts (GbR), die bereits seit 2013 eine Aufdach-Solaranlage betreibt. Die GbR plante
im Jahr 2016 eine weitere Photovoltaikanlage mit Batteriespeichersystem auf der 
Nordseite des Daches. Diese Komplettanlage sollte mit einem Programm finanziert 
werden, das vor Abschluss der Verträge im Jahr 2016 eingestellt wurde. Auf Vorschlag
der finanzierenden Banken wurde daher zunächst die Photovoltaikanlage erworben und
aufgebaut und der Erwerb des Speichersystems auf das Jahr 2017 verschoben, um die
Fördermittel zu erhalten. Nach Lieferverzögerungen wurde das Speichersystem im Frühsommer
2017 in Betrieb genommen. Das Batteriespeichersystem dient der Speicherung des durch
die Solaranlage erzeugten Stromes, der ausschließlich für die private Versorgung
der Gesellschafter der Klägerin verwendet wird. Das beklagte Finanzamt (FA) lehnte
den Vorsteuerabzug für das Speichersystem ab. Die Stromspeicher seien nachträglich
angeschafft worden, dienten der privaten Stromversorgung und könnten daher nicht
dem Unternehmen zugeordnet werden. Eine Ausnahme komme nur bei gleichzeitiger Anschaffung
von Photovoltaikanlage und Stromspeicher in Betracht. Die hiergegen erhobene Klage
wies das Finanzgericht (FG) ab.

## Aus den Gründen

**Kein Vorsteuerabzug bei ausschließlich privater Verwendung**

Der Klägerin stehe kein Vorsteuerabzug aus den Rechnungen für das Batteriespeichersystem
zu, weil dieses nicht für Zwecke der besteuerten Umsätze der Klägerin erfolgen sollte,
sondern ausschließlich den privaten Belangen ihrer Gesellschafter diene. Der in 
den Batterien gespeicherte Strom werde ausschließlich für den privaten Verbrauch
der Gesellschafter der Klägerin verwendet. Ein Entgelt hierfür zahlten die Gesellschafter
nicht an die Klägerin. Das Batteriespeichersystem diene damit nicht der Erzielung
von Einnahmen und werde mithin nicht für Zwecke der besteuerten Umsätze der Klägerin
verwendet.

**Batteriespeichersystem ist kein Bestandteil der Photovoltaikanlage**

Der Vorsteuerabzug richte sich nicht nach der Verwendung der Photovoltaikanlage,
da das Batteriespeichersystem nicht Bestandteil der Photovoltaikanlage geworden 
sei. Der Stromspeicher gehöre nicht zu den für den Betrieb einer Photovoltaik-Anlage
wesentlichen Komponenten, da ein Stromspeicher nicht der Produktion von Solarstrom
diene. Insbesondere sei die Installation eines Batteriespeichersystems keine unabdingbare
Voraussetzung für die Einspeisung des in der Photovoltaikanlage produzierten Stroms
in das Netz des Strombetreibers. Zwar sei nach in § 9 Abs. 1 und 2 EEG ein sog. 
Einspeisemanagement vorgesehen. Letztlich erfordere dies jedoch nicht die Installation
von Stromspeichern, sondern lediglich eine Abregelungsmöglichkeit der Stromeinspeisung
ins Netz z. B. mit Hilfe sog. parametrisierter Funkrundsteuerempfänger. Eine entsprechende
Abregelungsanlage habe die Klägerin auch übergangsweise installiert.

**Eigenständige Beurteilung des Stromspeichers für den Vorsteuerabzug**

Die eigenständige Beurteilung des Stromspeichers im Hinblick auf den Vorsteuerabzug
erfolge unabhängig davon, ob das Batteriespeichersystem zugleich oder nachträglich
mit der Photovoltaikanlage angeschafft bzw. in Betrieb genommen worden sei. Gründe,
die eine Differenzierung nach dem Anschaffungs- bzw. Inbetriebnahmezeitpunkt rechtfertigen
könnten, seien nicht zu erkennen. Die zwischen den Beteiligten streitige Frage, 
ob ein langgestreckter Bauabschnitt oder eine zeitlich gestaffelte Lieferung bzw.
Inbetriebnahme vorliege, könne daher ebenso dahinstehen, wie die Frage, ob die Klägerin
die zeitlichen Abläufe zu vertreten habe.

**Keine Bindung des FG an die abweichende Auffassung der Finanzverwaltung**

Das FG sei nicht an die in der Verfügung der Oberfinanzdirektion (OFD) Karlsruhe
vom 31. Januar 2017 und in der vom Bayerischen Landesamt für Steuern herausgegebene„
Hilfe zu Photovoltaikanlagen“ vertretenen Auffassungen gebunden. Norminterpretierende
Verwaltungsanweisungen, die die gleichmäßige Auslegung und Anwendung des Rechts 
sichern sollen, können im Allgemeinen weder eine einer Rechtsnorm vergleichbare 
Bindung aller Rechtsanwender noch eine Bindung nach dem Grundsatz von Treu und Glauben
herbeiführen. Eine von den Gerichten zu beachtende Selbstbindung der Verwaltung 
bestehe lediglich ausnahmsweise in dem Bereich der ihr vom Gesetz eingeräumten Entscheidungsfreiheit,
also im Bereich des Ermessens, der Billigkeit (z. B. bei Änderung der Rechtsprechung)
und der Typisierung oder Pauschalierung.

Ob die Verwaltungsanweisungen aufgrund Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) gegebenenfalls
im Rahmen einer nach § 163 Abgabenordnung (AO) oder § 227 AO zu treffenden Billigkeitsentscheidung
zu berücksichtigen wären, könne das FG im vorliegenden Verfahren nicht prüfen, da
Streitgegenstand lediglich die Umsatzsteuerfestsetzung für 2017 sei.

_Quelle: FG Baden-Württemberg, Newsletter 2/2022_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/steuern/kein-vorsteuerabzug-aus-der-anschaffung-eines-stromspeichers-im-zusammenhang-mit-einer-photovoltaikanlage-83916)
