# Kein Vorsteuerabzug aus Schwarzeinkäufen

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- Veröffentlicht: 2022-05-16T08:40:50+02:00
- Autor: Thomas Stuppy

FG Münster, Mitteilung vom 16.05.2022 zum Gerichtsbescheid 5 K 2093/20 U vom 23.03.2022

Mit als Urteil wirkendem Gerichtsbescheid vom 23. März 2022 (Az. 5 K 2093/20 U) 
hat der 5. Senat des Finanzgerichts Münster entschieden, dass ein Vorsteuerabzug
aus von der Steuerfahndung festgestellten Schwarzeinkäufen nicht möglich ist, wenn
keine entsprechenden Rechnungen vorliegen.

Die Klägerin betrieb in den Streitjahren einen Kiosk. Eine bei einer Lieferantin
durchgeführte Steuerfahndungsprüfung stellte fest, dass diese ihren Kunden – auch
der Klägerin – die Möglichkeit eingeräumt hatte, Waren gegen Barzahlung ohne ordnungsgemäße
Rechnung zu beziehen. Auf Grundlage dieser Erkenntnisse führte eine bei der Klägerin
durchgeführte Betriebsprüfung zu dem Ergebnis, dass die Klägerin Eingangsumsätze
der Lieferantin und die entsprechenden Ausgangsumsätze nicht in ihrer Buchführung
erfasst hatte. Das Finanzamt schätzte daraufhin Umsätze bei der Klägerin hinzu, 
gewährte aber mangels Rechnung keinen Vorsteuerabzug auf die Schwarzeinkäufe.

Mit ihrer hiergegen erhobenen Klage machte die Klägerin geltend, dass ihr auch ohne
Vorlage von Rechnungen ein Vorsteuerabzug zustehe, da der Kontrollfunktion der Rechnungen
im Streitfall keine Bedeutung zukomme. Die Steuerfahndung habe das Konto der Klägerin
bei der Lieferantin ausgewertet, sodass das Finanzamt über sämtliche Angaben für
eine Prüfung der materiellen Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs verfüge.

Der 5. Senat des Finanzgerichts Münster hat die Klage abgewiesen. Die Ausübung des
Vorsteuerabzugs setze voraus, dass der Unternehmer eine ordnungsgemäße Rechnung 
besitze. Zwar könne ausnahmsweise auf bestimmte formelle Voraussetzungen verzichtet
werden, wenn die materiellen Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs erfüllt seien. 
Dies führe aber nicht dazu, dass vollständig auf Rechnungen verzichtet werden könne.
Der Unternehmer müsse jedenfalls darlegen und nachweisen, dass er eine ordnungsgemäße
Rechnung besessen hatte. Der fehlende Nachweis eines solchen Rechnungsbesitzes könne
nicht durch eine Schätzung ersetzt werden.

Die Klägerin sei im Streitfall niemals in Besitz von Rechnungen über die von ihrer
Lieferantin bezogenen Schwarzeinkäufe gewesen, da diese hierüber keine Rechnungen
ausgestellt habe. Auch das Debitorenkonto der Klägerin bei der Lieferantin stelle
keine ordnungsgemäße Rechnung dar, denn die Buchführung diene lediglich eigenbetrieblichen
Dokumentationszwecken des leistenden Unternehmers.

_Quelle: FG Münster, Newsletter Mai 2022_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/steuern/kein-vorsteuerabzug-aus-schwarzeinkaeufen-78351)
