# Kein Werbungskostenabzug für privat mitveranlasste Israelreise einer Religionslehrerin

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- Veröffentlicht: 2022-02-15T11:13:37+01:00
- Autor: Thomas Stuppy

FG Münster, Mitteilung vom 15.02.2022 zum Urteil 1 K 224/21 vom 27.01.2022

Mit Urteil vom 27. Januar 2022 (Az. 1 K 224/21 E) hat der 1. Senat des Finanzgerichts
Münster entschieden, dass der Abzug von Aufwendungen einer Religionslehrerin für
eine Israelreise als Werbungskosten nicht in Betracht kommt, wenn die Reise sowohl
beruflich als auch privat veranlasst ist und sich die beiden Veranlassungsbeiträge
nicht nach objektiven Kriterien trennen lassen.

Die Klägerin unterrichtet unter anderem das Fach Religion an einem katholischen 
Privatgymnasium. In den Herbstferien 2019 nahm sie an einer vom Schulträger, dem
Bistum, organisierten Studienfahrt nach Israel teil, die ausschließlich für Religionslehrer/
innen veranstaltet wurde. Das Programm der einwöchigen Reise umfasste unter anderem
Jerusalem, Yad Vashem, Haifa, Nazareth, Kana, das Tote Meer, den See Genezareth 
und mehrere Gottesdienste.

Das Finanzamt erkannte den von der Klägerin geltend gemachten Werbungskostenabzug
für den von ihr selbst getragenen Reisepreis sowie für Mehraufwendungen für Verpflegung
nicht an, da sich die Reise nicht von einer allgemein-touristischen Reise unterscheide.
Hiergegen wandte die Klägerin ein, dass sich das Konzept der Studienreise an den
Lehrplänen des Landes Nordrhein-Westfalen und der Schule orientiert habe und sie
die Erkenntnisse, die für ihre Unterrichtsgestaltung von Belang gewesen seien, in
ein auf den Unterricht abgestimmtes Reisetagebuch habe eintragen können. Ferner 
seien die besuchten Orte für die christlichen Religionen von herausragender Bedeutung.

Der 1. Senat des Finanzgerichts Münster hat die Klage abgewiesen. Er ist dabei zunächst
davon ausgegangen, dass die Reise sowohl beruflich als auch privat veranlasst gewesen
sei. Die berufliche (Mit-)Veranlassung sei durch das von der Klägerin vorgelegte
Konzept der Reise, das Reisetagebuch und die Lehrpläne belegt, denn hieraus ergebe
sich, dass die Reise für den Beruf der Klägerin förderlich gewesen sei.

Allerdings sei die Reise auch privat veranlasst gewesen. Dies folge zunächst aus
dem Programm, das nahezu ausschließlich Ziele von allgemein-touristischem und kulturellem
Interesse enthalte, die typischerweise auch von privaten Israel-Touristen besucht
würden. Hiergegen sprächen auch die während der Reise besuchten vier Gottesdienste
nicht, denn Gottesdienstbesuche seien in erster Linie Ausdruck der höchstpersönlichen
Religionsausübung. Der Bezug zum persönlichen Glauben ergebe sich auch aus den in
der Dokumentation angegebenen Zwecken des Reisetagebuchs. Schließlich sei zu berücksichtigen,
dass sich der Arbeitgeber der Klägerin nicht an den Kosten beteiligt und sie nicht
für die Reise vom Unterricht freigestellt habe.

Die beruflichen und die privaten Veranlassungsmomente der Reise könnten jeweils 
nicht als von untergeordneter Bedeutung angesehen werden. Sie seien aber auch nicht
nach objektiven Kriterien trennbar, da kein Programmpunkt eindeutig ausschließlich
dem beruflichen oder dem privaten Bereich zugeordnet werden könne. Insbesondere 
sei keine Abgrenzung nach Zeitanteilen möglich.

_Quelle: FG Münster, Newsletter Februar 2022_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/steuern/kein-werbungskostenabzug-fuer-privat-mitveranlasste-israelreise-einer-religionslehrerin-73807)
