# Kein Zwang zum Heimwechsel aufgrund Behinderung

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- Veröffentlicht: 2021-05-25T08:25:46+02:00
- Autor: Thomas Stuppy

LSG Niedersachsen-Bremen, Pressemitteilung vom 25.05.2021 zum Beschluss L 8 SO 47/
21 B ER vom 303.05.2021

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) hat entschieden, dass behinderte
Pflegeheimbewohner nicht gegen ihren Willen in eine Einrichtung für Menschen mit
Behinderung wechseln müssen.

Zugrunde lag ein Eilverfahren eines 52-jährigen schwerbehinderten und pflegebedürftigen
Mannes. Dieser lebt seit Februar 2019 in einem Pflegeheim im Harz. Die nicht durch
sein Einkommen gedeckten Heimkosten übernahm zunächst das zuständige Sozialamt des
Ennepe-Ruhr-Kreises. Dieses teilte dem Mann jedoch im Oktober 2020 mit, dass eine
Betreuung in einer Einrichtung für Menschen mit Behinderung bei seinen Einschränkungen
geeigneter sei. Die derzeitige Unterstützung stellte das Sozialamt ein: Er solle
stattdessen einen Antrag bei dem für Eingliederungshilfe zuständigen Landschaftsverband
Westfalen-Lippe stellen.

Der Mann fühlt sich in der bisherigen Einrichtung gut versorgt und lehnt einen Wechsel
ab. Er befürchtet, dass die erforderliche pflegerische Versorgung in einer anderen
Einrichtung nicht ausreichend gewährleistet wird und sich seine angegriffene Psyche
verschlechtert. Aus Überforderung habe er schon mehrfach Essen und Untersuchungen
verweigert. Wegen des hohen Pflegebedarfs hätten Behinderteneinrichtungen ihn abgelehnt.
Ohne die jetzt eingestellte Unterstützung des Sozialamts drohe die Kündigung des
Pflegeheimplatzes.

Das LSG hat das Sozialamt vorläufig zur weiteren Übernahme der Heimkosten verpflichtet.
Für das Recht auf Eingliederungshilfe sei die Wahrung von Menschenwürde und Selbstbestimmung
von wesentlicher Bedeutung. Die freie Entscheidung behinderter Menschen gegen die
Inanspruchnahme von Leistungen der Eingliederungshilfe müsse geachtet und respektiert
werden. Autonomie, Eigenverantwortung und Selbstbestimmung behinderter Menschen 
seien vorrangig vor vermeintlich besseren Hilfsangeboten. Da der Pflegebedarf des
Mannes in dem derzeit bewohnten Heim gedeckt werde, habe er weiterhin Anspruch auf
Übernahme der ungedeckten Heimkosten. Mit der Verweigerung der bisherigen Unterstützung
habe das Sozialamt unzulässig Druck ausgeübt.

_Quelle: LSG Niedersachsen-Bremen_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/kein-zwang-zum-heimwechsel-aufgrund-behinderung-53468)
