# Kein Zwangsgeld bei unterbliebenem Heckenrückschnitt

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- Veröffentlicht: 2023-04-02T12:45:56+02:00
- Autor: Thomas Stuppy

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 03.04.2023 zum Beschluss 26 W 1/23 vom 24.03.2023

**Kann der Rückschnitt nicht durch den Nachbarn persönlich vorgenommen werden, kann
eine Ermächtigung zur Selbstausführung beantragt werden.**

Verpflichtet sich ein Nachbar zum Heckenrückschnitt und kommt dieser der Verpflichtung
nicht nach, kann gegen ihn kein Zwangsgeld (§ 888 ZPO) verhängt werden. Da der Rückschnitt
nicht durch den Nachbarn persönlich vorgenommen werden muss, kann eine Ermächtigung
zur Selbstausführung beantragt werden (§ 887 ZPO), entschied das Oberlandesgericht
Frankfurt am Main (OLG) mit heute veröffentlichter Entscheidung.

Die Parteien sind Nachbarn. Die Klägerin verpflichtete sich im Rahmen eines Vergleiches,„
die sich über die Länge der überdachten Terrasse der Beklagten ziehende Bepflanzung
auf ihrer Seite auf eine Höhe von 2,50 m zu kürzen und auf dieser Höhe zu halten“.
Die Beklagten rügen, dass die Klägerin ihrer Verpflichtung nicht nachgekommen sei.
Sie beantragten deshalb zur Erzwingung des Rückschnitts die Festsetzung eines Zwangsgeldes
gegen die Klägerin, hilfsweise Zwangshaft. Das Landgericht war diesem Antrag nachgekommen
und hatte ein Zwangsgeld i. H. v. 500 Euro, ersatzweise für den Fall fehlender Beitreibbarkeit
einen Tag Zwangshaft verhängt.

Die hiergegen eingelegte Beschwerde hatte vor dem Oberlandesgericht Erfolg. Die 
Verhängung eines Zwangsgeldes zur Erzwingung der vergleichsweise übernommenen Verpflichtung
sei hier rechtswidrig. Die Zwangsvollstreckung aus dem Vergleich beziehe sich nicht
auf eine mittels Zwangsgeld durchsetzbare sog. nicht vertretbare Handlung. Der Rückschnitt
der Bepflanzung müsse nicht durch die Klägerin persönlich, sondern könne auch durch
Dritte erfolgen. Damit liege eine sog. vertretbare Handlung vor. Für die Beklagten
sei es rechtlich und wirtschaftlich ohne jede Relevanz, wer die Arbeiten vornehme.
Die Beklagten könnten folglich vor dem Landgericht beantragen, ermächtigt zu werden,
die erforderlichen Maßnahmen – unter Einhaltung der naturschutzrechtlichen Grenzen–
selbst zu ergreifen. Soweit für die Vornahme der Arbeiten das Betreten des Grundstücks
der Klägerin erforderlich sei, könnte auch eine entsprechende Duldungsverpflichtung
mit ausgesprochen werden.

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

## Erläuterungen

**§ 887 ZPO Vertretbare Handlungen**

(1) Erfüllt der Schuldner die Verpflichtung nicht, eine Handlung vorzunehmen, deren
Vornahme durch einen Dritten erfolgen kann, so ist der Gläubiger von dem Prozessgericht
des ersten Rechtszuges auf Antrag zu ermächtigen, auf Kosten des Schuldners die 
Handlung vornehmen zu lassen.

(2) Der Gläubiger kann zugleich beantragen, den Schuldner zur Vorauszahlung der 
Kosten zu verurteilen, die durch die Vornahme der Handlung entstehen werden, unbeschadet
des Rechts auf eine Nachforderung, wenn die Vornahme der Handlung einen größeren
Kostenaufwand verursacht.

…

§ 888 ZPO Nicht vertretbare Handlungen

(1) ^(1)Kann eine Handlung durch einen Dritten nicht vorgenommen werden, so ist,
wenn sie ausschließlich von dem Willen des Schuldners abhängt, auf Antrag von dem
Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu erkennen, dass der Schuldner zur Vornahme
der Handlung durch Zwangsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden
kann, durch Zwangshaft oder durch Zwangshaft anzuhalten sei. ^(2)Das einzelne Zwangsgeld
darf den Betrag von 25.000 Euro nicht übersteigen. ^(3)Für die Zwangshaft gelten
die Vorschriften des Zweiten Abschnitts über die Haft entsprechend.

_Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt_
