# Keine Amtshaftung wegen unwirksamer Mietenbegrenzungsverordnung

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- Veröffentlicht: 2021-01-28T10:40:35+01:00
- Autor: Thomas Stuppy

BGH, Pressemitteilung vom 28.01.2021 zum Urteil III ZR 25/20 vom 28.01.2021

Der unter anderem für Rechtsstreitigkeiten über Schadensersatzansprüche gegen juristische
Personen des öffentlichen Rechts aufgrund des Art. 34 GG zuständige III. Zivilsenat
des Bundesgerichthofs hat entschieden, dass Mietern keine Amtshaftungsansprüche 
zustehen, wenn eine Landesregierung eine Mietenbegrenzungsverordnung mit weitem 
räumlichem und persönlichem Geltungsbereich erlässt, die jedoch wegen Verstoßes 
gegen die Pflicht zur Begründung der Verordnung unwirksam ist.

Die Klägerin nimmt das Land Hessen aus abgetretenem Recht auf Schadensersatz wegen
der Unwirksamkeit der von der Landesregierung 2015 erlassenen Mietenbegrenzungsverordnung(
Hessische Verordnung vom 17. November 2015 zur Bestimmung der Gebiete mit angespannten
Wohnungsmärkten im Sinne des § 556d Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches) in Anspruch.

Die ursprünglichen Rechtsinhaber mieteten im Jahr 2017 eine Wohnung in Frankfurt
am Main an. Der betreffende Stadtteil war in der Mietenbegrenzungsverordnung als
Gebiet mit angespanntem Wohnungsmarkt im Sinne von § 556d Abs. 2 des Bürgerlichen
Gesetzbuches (BGB) festgelegt. Die Klägerin nahm aus abgetretenem Recht der Mieter
deren Vermieterin in einem Vorprozess auf Rückzahlung überhöhter Miete in Anspruch,
wobei sie sich auf die Mietenbegrenzungsverordnung stützte. Diese Verordnung ist
indes wegen Verstoßes gegen die in § 556d Abs. 2 Satz 5 bis 7 BGB bestimmte Begründungsverpflichtung
unwirksam (BGH, Urteil vom 17. Juli 2019 – VIII ZR 130/18, BGHZ 223, 30). Deshalb
wurde die Klage der Klägerin abgewiesen.

Mit der vorliegenden Teilklage macht die Klägerin nunmehr gegen das beklagte Land
als Schaden der Mieter geltend, dass diesen bei Wirksamkeit der Mietenbegrenzungsverordnung
ein Rückzahlungsanspruch gegen die Vermieterin für die im August 2017 gezahlte Miete
zugestanden hätte. Sie hält die Voraussetzungen eines Amtshaftungsanspruchs gemäß§
839 BGB für gegeben. Mit dem Erlass der fehlerhaften Verordnung habe das beklagte
Land eine ihm gegenüber den Mietern obliegende Amtspflicht verletzt.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg
gehabt. Das Oberlandesgericht hat ausgeführt, es bestünden regelmäßig keine Amtshaftungsansprüche
wegen Nachteilen, die durch die Gesetzgebung entstanden seien. § 556d BGB und die
darauf beruhenden Rechtsverordnungen verfolgten ein sozialpolitisches Ziel. Sozialstaatliche
Zielsetzungen verdichteten sich regelmäßig nicht zu staatlichen Handlungspflichten
gegenüber Einzelnen oder Gruppen.

Der III. Zivilsenat hat die Revision der Klägerin gegen das Berufungsurteil zurückgewiesen.

§ 839 Abs. 1 Satz 1 BGB setzt voraus, dass ein Amtsträger eine ihm gegenüber einem“
Dritten” obliegende Amtspflicht verletzt hat. Ob der Geschädigte im Sinne dieser
Vorschrift “Dritter” ist, richtet sich danach, ob die Amtspflicht – zumindest auch–
den Zweck hat, gerade sein Interesse wahrzunehmen. Es muss mithin eine besondere
Beziehung zwischen der verletzten Amtspflicht und dem geschädigten “Dritten” bestehen.
Gesetze und Verordnungen enthalten hingegen durchweg generelle und abstrakte Regeln,
und dementsprechend nimmt der Gesetzgeber in der Regel ausschließlich Aufgaben gegenüber
der Allgemeinheit wahr, denen die Richtung auf bestimmte Personen oder Personenkreise
fehlt. Nur ausnahmsweise – etwa bei sogenannten Maßnahme- oder Einzelfallgesetzen–
kann etwas Anderes in Betracht kommen und können Belange bestimmter Einzelner unmittelbar
berührt werden, so dass sie als “Dritte” im Sinne des § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB angesehen
werden können.

Die hessische Mietenbegrenzungsverordnung ist kein Maßnahme- oder Einzelfallgesetz
in diesem Sinne. Sie betrifft angesichts ihres weiten räumlichen und persönlichen
Geltungsbereichs nicht einzeln identifizierbare Mieter (und Vermieter), sondern 
einen unüberschaubar großen und nicht individuell begrenzten Personenkreis. Dementsprechend
handelt es sich bei der Verordnung um eine ihrem Zweck nach allein auf die Wahrung
des Interesses der Allgemeinheit und nicht bestimmter Einzelner oder eines bestimmten
Personenkreises gerichtete Regelung.

Amtshaftungsansprüche der Mieter bestehen auch nicht wegen eines Eingriffs in eine
geschützte Grundrechtsposition. Ob überhaupt eine grundrechtlich geschützte Position
der Mieter betroffen war, was das Berufungsgericht verneint hat, kann offenbleiben.
Nicht jede Grundrechtsbeeinträchtigung durch staatliche Amtsträger führt zur Staatshaftung.
Der Gesetzgeber kann Voraussetzungen und Umfang von Amtshaftungs- und Entschädigungsansprüchen
näher ausgestalten. Eine solche Ausgestaltung ist mit § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB erfolgt,
wonach ein Amtshaftungsanspruch nur besteht, wenn ein Beamter die ihm einem Dritten
gegenüber obliegende Amtspflicht verletzt. Damit ist eine Haftung wegen der Verletzung
von Amtspflichten, die dem Beamten nicht spezifisch dem Träger des betroffenen Grundrechts
gegenüber obliegen, nicht vereinbar.

Bei einem Verstoß der öffentlichen Hand gegen Art. 2 Abs. 1 GG, der die allgemeine
Handlungsfreiheit umfassend schützt, würde ansonsten sehr häufig auch ein zum Schadensersatz
verpflichtendes Verhalten im Sinne des § 839 BGB vorliegen. Wollte man in diesen
Fällen stets wegen der Grundrechtsbeeinträchtigung auch die Drittgerichtetheit der
verletzten Amtspflicht bejahen, so würde das einschränkende Tatbestandserfordernis
des “Dritten” weitgehend leerlaufen. Die erhebliche Ausdehnung der Staatshaftung
für legislatives Unrecht, die mit der Annahme einer Drittbezogenheit bei jeder Beeinträchtigung
subjektiver Rechte von Grundrechtsträgern durch grundrechtswidrige Gesetzgebung 
zwangsläufig verbunden wäre, kommt jedenfalls nicht im Wege der richterlichen Rechtsfortbildung
in Betracht.

Ein Amtshaftungsanspruch besteht schließlich auch nicht wegen enttäuschten Vertrauens
der Mieter in die Wirksamkeit der hessischen Mietenbegrenzungsverordnung. In der
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird ein allgemeiner Anspruch auf angemessene
Entschädigung für Aufwendungen, die im enttäuschten Vertrauen auf die Wirksamkeit
einer Rechtsnorm gemacht worden sind, nicht anerkannt. Auch insoweit wäre die Drittbezogenheit
der Amtspflicht erforderlich. Gesetze und Rechtsverordnungen enthalten aber – wie
auch hier – zumeist generelle und abstrakte Regeln, durch die der Gesetz- und Verordnungsgeber
in der Regel ausschließlich Aufgaben gegenüber der Allgemeinheit wahrnimmt.

**§ 556d BGB (in der bis zum 31. März 2020 gültigen Fassung)**

(1) Wird ein Mietvertrag über Wohnraum abgeschlossen, der in einem durch Rechtsverordnung
nach Absatz 2 bestimmten Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt liegt, so darf
die Miete zu Beginn des Mietverhältnisses die ortsübliche Vergleichsmiete (§ 558
Absatz 2) höchstens um 10 Prozent übersteigen.

(2) ^(1)Die Landesregierungen werden ermächtigt, Gebiete mit angespannten Wohnungsmärkten
durch Rechtsverordnung für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu bestimmen. ^(2)
Gebiete mit angespannten Wohnungsmärkten liegen vor, wenn die ausreichende Versorgung
der Bevölkerung mit Mietwohnungen in einer Gemeinde oder einem Teil der Gemeinde
zu angemessenen Bedingungen besonders gefährdet ist. 3Dies kann insbesondere dann
der Fall sein, wenn

 1. die Mieten deutlich stärker steigen als im bundesweiten Durchschnitt,

2. die durchschnittliche Mietbelastung der Haushalte den bundesweiten Durchschnitt
deutlich übersteigt,

3. die Wohnbevölkerung wächst, ohne dass durch Neubautätigkeit insoweit erforderlicher
Wohnraum geschaffen wird, oder

4. geringer Leerstand bei großer Nachfrage besteht.

^(4)Eine Rechtsverordnung nach Satz 1 muss spätestens am 31. Dezember 2020 in Kraft
treten. ^(5)Sie muss begründet werden. ^(6)Aus der Begründung muss sich ergeben,
auf Grund welcher Tatsachen ein Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt im Einzelfall
vorliegt. ^(7)Ferner muss sich aus der Begründung ergeben, welche Maßnahmen die 
Landesregierung in dem nach Satz 1 durch die Rechtsverordnung jeweils bestimmten
Gebiet und Zeitraum ergreifen wird, um Abhilfe zu schaffen.

_Quelle: BGH_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/keine-amtshaftung-wegen-unwirksamer-mietenbegrenzungsverordnung-44369?pk_campaign=feed&pk_kwd=keine-amtshaftung-wegen-unwirksamer-mietenbegrenzungsverordnung)
