# Keine Anwendung des Abgeltungsteuersatzes bei Gesellschafterfremdfinanzierung

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- Veröffentlicht: 2021-09-09T10:04:54+02:00
- Autor: Thomas Stuppy

FG Düsseldorf, Mitteilung vom 09.09.2021 zum Urteil 10 K 1362/18 vom 18.05.2021 (
nrkr – BFH-Az.: VIII R 15/21)

**§ 32d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b EStG erfasst auch Zahlungen einer im Ausland
ansässigen Schuldner-Kapitalgesellschaft**

Der 10. Senat des FG Düsseldorf hatte darüber zu entscheiden, ob aus dem Ausland
bezogene Zinsen im Streitjahr 2011 dem Abgeltungsteuersatz oder der tariflichen 
Einkommensteuer unterlagen.

Der Kläger war mittelbar über eine weitere Gesellschaft zu 100 % an einer in den
Niederlanden ansässigen Kapitalgesellschaft beteiligt. Das beklagte Finanzamt war
der Ansicht, dass die Zinsen, die der Kläger von der niederländischen Gesellschaft
für von ihm gewährte Darlehen erhalten hatte, der tariflichen Einkommensteuer zu
unterwerfen seien. Der Abgeltungsteuersatz komme nicht zur Anwendung, weil der Kläger
mittelbar zu mehr als 10 % an der niederländischen Gesellschaft beteiligt gewesen
sei (§ 32d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b EStG).

Der Kläger wandte dagegen ein, dass die vom Finanzamt angewandte Regelung nicht 
für Kapitalgesellschaften mit Sitz im Ausland gelte. Eine solche Auslegung sei zwingend
geboten, da die Norm ansonsten verfassungswidrig sei.

Das Finanzgericht ist in seinem Urteil vom 18.05.2021 der Ansicht des Finanzamts
gefolgt und hat eine Anwendung des Abgeltungsteuertarifs abgelehnt. § 32d Abs. 2
Satz 1 Nr. 1 Buchst. b EStG in der im Streitjahr 2011 geltenden Fassung betreffe
nicht nur Zahlungen von im Inland ansässigen Schuldner-Kapitalgesellschaften. Etwas
anderes ergebe sich auch nicht aus der Änderung der Regelung ab dem 01.01.2021, 
wonach Zinsen einer ausländischen Kapitalgesellschaft nicht mehr von der Vorschrift
erfasst würden. Denn diese Gesetzesänderung entfalte keine Rückwirkung. Schließlich
hatte der Senat auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken; die vom Kläger angeführte
Ungleichbehandlung liege nicht vor.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Die vom Finanzgericht zugelassene Revision
wurde eingelegt und ist beim Bundesfinanzhof unter dem Az. VIII R 15/21 anhängig.

_Quelle: FG Düsseldorf, Newsletter August/September 2021_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/steuern/keine-anwendung-des-abgeltungsteuersatzes-bei-gesellschafterfremdfinanzierung-62183)
