# Keine arglistige Täuschung durch den Verkäufer bei bloßem Verschweigen der Reimporteigenschaft eines Fahrzeuges

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- Veröffentlicht: 2021-07-30T09:04:11+02:00
- Autor: Thomas Stuppy

OLG Zweibrücken, Pressemitteilung vom 26.07.2021 zum Beschluss 8 U 85/17 vom 26.01.2021(
rkr)

Der 8. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken hat entschieden,
dass der unterlassene Hinweis eines Verkäufers auf die Reimporteigenschaft eines
Fahrzeugs entgegen der früheren Rechtsprechung nicht mehr als arglistige Täuschung
des Käufers anzusehen ist, es sei denn, der Käufer hat ausdrücklich danach gefragt.

Die Klägerin aus dem Raum Frankenthal kaufte im Juni 2016 einen gebrauchten Porsche
Cabriolet, (Erstzulassung 1999), von einem privaten Verkäufer. Im schriftlichen 
Kaufvertrag wurde die Haftung des Verkäufers für Sachmängel ausgeschlossen.

Kurze Zeit nach dem Kauf des Fahrzeugs stellte sich heraus, dass es sich bei dem
Porsche um ein Reimportfahrzeug handelte.

Die Käuferin fühlte sich vom Verkäufer getäuscht und erklärte daher die Anfechtung
des Kaufvertrages mit der Begründung, dass das Fahrzeug aufgrund seiner Reimporteigenschaft
weniger wert sei. Nachdem sich der Verkäufer weigerte, der Käuferin den Kaufpreis
zurückzuerstatten, machte sie mit ihrer beim Landgericht Frankenthal erhobenen Klage
die Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeuges geltend.

Das Landgericht Frankenthal hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht
ausgeführt, dass eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung aufgrund des fehlenden
Hinweises auf die Reimporteigenschaft des Fahrzeuges ausscheide, da die Käuferin
beim Verkaufsgespräch nicht explizit darauf hingewiesen habe, dass sie kein Reimportfahrzeug
haben wolle.

Das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken hat das Urteil des Landgerichts Frankenthal
bestätigt. Zur Begründung hat der Senat ausgeführt, dass man aufgrund des geänderten
Marktverhaltens beim Autokauf nicht mehr generell davon ausgehen könne, dass sich
die Reimporteigenschaft eines Fahrzeuges stets mindernd auf den Verkehrswert des
Fahrzeugs auswirke; insbesondere bei älteren Gebrauchtwagen könne dies nicht angenommen
werden. Der fehlende Hinweis des Verkäufers rechtfertige daher keine Anfechtung 
des Kaufvertrages.

Eine Anfechtung des Pkw-Kaufvertrages dürfte daher nur noch dann zulässig sein, 
wenn der Verkäufer die Reimporteigenschaft des Fahrzeugs nicht offenlegt, obwohl
sich der Käufer ausdrücklich danach erkundigt hat.

Die Entscheidung ist rechtskräftig.

_Quelle: Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/keine-arglistige-taeuschung-durch-den-verkaeufer-bei-blossem-verschweigen-der-reimporteigenschaft-eines-fahrzeuges-59504)
