# Keine Ausbaubeiträge für ungenutzte Grundstücke, die nicht an einer Verkehrsanlage angrenzen

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- Veröffentlicht: 2022-05-19T12:53:47+02:00
- Autor: Thomas Stuppy

VG Koblenz, Pressemitteilung vom 19.05.2022 zum Urteil 4 K 1019/21.KO vom 21.04.2022

Die Erhebung von wiederkehrenden Beiträgen für Grundstücke, die keinen Zugang bzw.
keine Zufahrt zu einer Verkehrsanlage haben und auch nicht genutzt werden, scheidet
aus. Dies gilt auch dann, wenn die Eigentümer dieses Grundstücks und des Anliegergrundstücks
identisch sind. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz und gab einer entsprechenden
Klage teilweise statt.

Die Klägerin ist Eigentümerin zweier Grundstücke, von dem eines unmittelbar an eine
Straße ihrer Gemeinde angrenzt. Unmittelbar hinter diesem Grundstück befindet sich
das zweite Grundstück, welches weder eine Zufahrt oder Zuwegung zu einer Straße 
hat noch unmittelbar über das vordere Grundstück der Klägerin angefahren werden 
kann. Dieses Grundstück wird von der Klägerin nicht genutzt; Wiese und Sträucher
wachsen dort wild.

Die beklagte Gemeinde erhob im Jahr 2019 wiederkehrende Ausbaubeiträge für beide
Grundstücke. Nachdem der hiergegen erhobene Widerspruch der Klägerin keinen Erfolg
hatte, verfolgte sie ihr Begehren im Klageweg weiter.

Die Klage hatte in Bezug auf das Hinterliegergrundstück Erfolg. Während das an die
Straße angrenzende Grundstück der Klägerin ohne weiteres beitragspflichtig sei, 
hätten, so die Koblenzer Richter, für das dahinterliegende Grundstück keine Beiträge
erhoben werden dürfen. Zwar sei ein Hinterliegergrundstück, das im (Mit)Eigentum
derselben Person stehe wie das selbständig bebaubare Anliegergrundstück, beitragspflichtig,
wenn es zusammen mit diesem einheitlich genutzt werde oder tatsächlich eine Zufahrt
zu der Anbaustraße besitze. Von einer einheitlichen Nutzung sei aber nur auszugehen,
wenn ein Eigentümer sein Hinterliegergrundstück als private Grünfläche (Hausgarten
mit Nebengebäude) für das mit einem Wohnhaus bebaute Anliegergrundstück nutze. Dies
sei bei dem Hinterliegergrundstück der Klägerin jedoch nicht der Fall. Es erfahre
überhaupt keine Nutzung. Beide Parzellen seien durch einen Maschendrahtzaun voneinander
getrennt, sodass sie nicht einheitlich umfriedet seien. Eine Gartennutzung finde
ausschließlich auf der Fläche südwestlich des Wohnhauses der Klägerin auf dem Anliegergrundstück
statt.

Gegen die Entscheidung steht den Beteiligten die Zulassung der Berufung durch das
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu.

_Quelle: VG Koblenz_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/keine-ausbaubeitraege-fuer-ungenutzte-grundstuecke-die-nicht-an-einer-verkehrsanlage-angrenzen-78611)
