# Keine Ausnahme vom Bargeld-Ausfuhrverbot nach Russland für geplante medizinische Behandlungen

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- Veröffentlicht: 2023-03-02T11:47:21+01:00
- Autor: Thomas Stuppy

AG Frankfurt, Pressemitteilung vom 03.03.2023 zum Urteil 943 Ds 7140 Js 235012/22
vom 31.01.2023 (rkr)

Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat entschieden, dass Bargeld auch dann dem Ausfuhrverbot
nach der Russland-Sanktionen-Verordnung unterliegt, wenn damit die Bezahlung einer
medizinischen Behandlung beabsichtigt ist (Urteil vom 31.01.2023, Az. 943 Ds 7140
Js 235012/22).

Nach den Feststellungen des Gerichts beabsichtigte der Angeklagte, von Frankfurt
am Main über Istanbul und Moskau nach Kaliningrad zu reisen, um dort eine umfangreiche
Zahnbehandlung vornehmen zu lassen. Hierzu führte der Angeklagte 11.000 Euro Bargeld
bei sich, ohne diese vorher beim Zoll angemeldet zu haben. Im Rahmen der Zollkontrolle
am Frankfurter Flughafen wurden 10.500 Euro sichergestellt, 500 Euro wurden dem 
Angeklagten als Reisebedarf belassen. Der Angeklagte trat seinen Flug an und ließ
die geplante Zahnbehandlung vornehmen. Die Behandlungskosten in Höhe von tatsächlich
6.000 Euro beglich er teilweise mit von einer Bekannten vor Ort geliehenem Geld,
teilweise wurden sie ihm von seinem behandelnden Zahnarzt gestundet.

Das Amtsgericht Frankfurt am Main verurteilte den Angeklagten wegen versuchter unerlaubter
Ausfuhr von Banknoten zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 50 Euro und ordnete
die Einziehung des sichergestellten Bargeldbetrages an. Nach Auffassung des Gerichts
läge über den dem Angeklagten als Reisebedarf belassenen Betrag von 500 Euro hinaus
keine von der Russland-Sanktionen-Verordnung zugelassene Ausnahme von dem Ausfuhrverbot
vor. Ziel des Ausfuhrverbots sei es, der russischen Regierung, der Zentralbank und
allen sonstigen natürlichen oder juristischen Personen keinen Zugang zu Unionswährungen
zu ermöglichen. Der Ausnahmetatbestand für den persönlichen Gebrauch erforderliches
Bargeld sei daher eng auszulegen und erfasse ausschließlich Geldmittel für den Transportweg
und eine etwaige Verköstigung bis zum Erreichen des Reiseziels. Gelder für beabsichtigte
medizinische Behandlungen seien demgegenüber nicht erfasst, was selbst bei Vorliegen
einer medizinischen Indikation gelte.

Die Entscheidung ist rechtskräftig.

_Quelle: AG Frankfurt_
