# Keine Bereicherungsansprüche bei Verjährung der Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit dem sog. Dieselskandal beim Gebrauchtwagenkauf

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- Veröffentlicht: 2021-06-15T14:54:33+02:00
- Autor: Thomas Stuppy

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 15.06.2021 zum Hinweisbeschluss 26 U 71/20 vom
12.05.2021 i. V. m. Zurückweisungsbeschluss vom 07.06.2021

Sind Schadensersatzansprüche wegen vorsätzlich sittenwidriger Schädigung verjährt,
kann der Käufer eines mit dem Motor EA 189 ausgestatteten Gebrauchtwagens VW auch
nicht auf Herausgabe eines Vermögenszuwachses über die Grundsätze der ungerechtfertigten
Bereicherung in Anspruch nehmen (§ 852 BGB). Durch das erstmalige Inverkehrbringen
des Fahrzeugs hatte VW zwar einen Vermögensvorteil erlangt, der Kläger jedoch keinen
entsprechenden Vermögensnachteil. Der spätere Gebrauchtwagenverkauf durch den Kläger
hat dagegen zu keinem weiteren Vermögenszufluss der Beklagten geführt. Das Oberlandesgericht
Frankfurt am Main (OLG) hat deshalb die Berufung des Klägers mit am 15.06.2021 veröffentlichtem
Beschluss zurückgewiesen.

Der Kläger begehrt mit seiner 2020 erhobenen Klage im Rahmen des sog. Abgasskandals
als Käufer eines gebrauchten Audi A4 Schadensersatz von der beklagten Motorherstellerin.
Im Fahrzeug ist ein Dieselmotor des Typs EA 189 verbaut. Der Kläger erwarb das Fahrzeug
im Juli 2015.

Das Landgericht hatte Ansprüche des Klägers wegen Verjährung zurückgewiesen. Die
Berufung hatte vor dem OLG keinen Erfolg. Der Schadensersatzanspruch wegen vorsätzlicher
sittenwidriger Schädigung sei verjährt, bestätigte das OLG. Jedenfalls seit

2016 habe sich der Kläger in grob fahrlässiger Unkenntnis über die den Anspruch 
begründenden Umstände befunden. Ihm sei eine Klage bereits 2016 zumutbar gewesen.
Als Eigentümer eines bereits zuvor erworbenen und mit dem Motor EA 189 ausgestatteten
Fahrzeugs hätten sich dem Kläger die für den Beginn der Verjährung erforderlichen
Tatsachen aufgedrängt. Durch die Möglichkeit einer Abfrage auf der Herstellerwebseite
habe der Kläger unter Eingabe der Fahrzeug-Identifikationsnummer auch überprüfen
können, ob sein Fahrzeug vom Abgasskandal betroffen sei. „Im Streitfall den Weg 
zur Ermittlung der eigenen Schadensbetroffenheit jedoch nicht beschritten und die
Internetabfrage nicht in Anspruch genommen zu haben, erscheint nach Lage des Falles
geradezu unverständlich“, begründet das OLG seine Bewertung.

Der Kläger könne hier nach Eintritt der Verjährung des Schadensersatzanspruchs auch
nicht Herausgabe des seitens der Beklagten durch die unerlaubte Handlung Erlangten
gemäß § 852 BGB fordern. Grundsätzlich stehe bei den sog. Dieselfällen zwar dem 
Vermögensverlust des Geschädigten in Form des Kaufpreises ein Vermögensvorteil der
Beklagten in Form der Vereinnahmung des Kaufpreises (ggf. abzüglich einer Händlerprovision)
gegenüber. Dies gelte aber nicht bei Gebrauchtwagenkäufen. Dort erleide der Gebrauchtwagenkäufer
durch den mit dem Inverkehrbringen des Fahrzeugs verbundenen Vermögenszuwachs auch
bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise keinen Vermögensnachteil. Der Zuwachs trete
vielmehr bereits und allein durch den Neuwagenverkauf ein. Der spätere Gebrauchtwagenverkauf
führe dagegen für die Beklagte weder unmittelbar noch mittelbar zu einem – weiteren–
Vermögensvorteil.

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

## Erläuterungen

### § 852 BGB Herausgabeanspruch nach Eintritt der Verjährung

1Hat der Ersatzpflichtige durch eine unerlaubte Handlung auf Kosten des Verletzten
etwas erlangt, so ist er auch nach Eintritt der Verjährung des Anspruchs auf Ersatz
des aus einer unerlaubten Handlung

entstandenen Schadens zur Herausgabe nach den Vorschriften über die Herausgabe einer
ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet. 2Dieser Anspruch verjährt in zehn 
Jahren von seiner Entstehung an, ohne Rücksicht auf die Entstehung in 30 Jahren 
von der Begehung der Verletzungshandlung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden
Ereignis an.

_Quelle: OLG Frankfurt am Main_

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