# Keine Beschäftigung Ungeimpfter in Seniorenheim

- Link: https://www.maier-steuerberater.de/keine-beschaeftigung-ungeimpfter-in-seniorenheim/
- Published: 2022-04-27T11:01:31+02:00
- Author: Thomas Stuppy

ArbG Gießen, Pressemitteilung vom 12.04.2022 zum Urteil 5 Ga 1/22 und 5 Ga 2/22 
vom 12.04.2022

**Arbeitsgericht Gießen weist einstweilige Verfügungen zurück**

Die Anträge eines Wohnbereichsleiters und einer Pflegefachkraft in einem Seniorenheim
auf Beschäftigung trotz Nichtvorlage eines Impf- oder Genesenennachweises wurden
von der 5. Kammer des Arbeitsgerichts Gießen zurückgewiesen.

Die Antragsteller begehren im Wege der einstweiligen Verfügung ihre vertragsgemäße
Beschäftigung in einem Seniorenheim. Beide Antragsteller stehen in ungekündigten
Arbeitsverhältnissen zur Antragsgegnerin und sind nicht gegen SARS-CoV-2 geimpft.
Beide wurden mit Wirkung ab dem 16. März 2022 von der Antragsgegnerin, die bundesweit
Seniorenheime betreibt, ohne Fortzahlung der Vergütung freigestellt, weil sie bis
zum 15. März 2022 entgegen § 20a Abs. 2 IfSG keine Impfung gegen SARS-CoV-2 nachgewiesen
und auch keinen Genesenennachweis vorgelegt hatten. Die Antragsteller halten die
Freistellungen für rechtswidrig.

Dieser Auffassung folgt die zuständige Kammer nicht.

Zwar sehe § 20 a Abs. Abs.3 Satz 4 IfSG unmittelbar ein Beschäftigungsverbot im 
Falle der Nichtvorlage eines Impf- oder Genesenennachweises nur für ab dem 16. März
2022 neu eingestellte Personen, nicht aber für bislang schon beschäftigte Personen
vor. Dennoch stehe es der Arbeitgeberin unter Zugrundelegung der gesetzlichen Wertungen
des § 20 a IfSG im Rahmen billigen Ermessens frei, im Hinblick auf das besondere
Schutzbedürfnis der Bewohnerinnen und Bewohner eines Seniorenheims Beschäftigte,
die weder geimpft noch genesen sind und der Pflicht zur Vorlage eines Impf- oder
Genesenennachweises nicht nachkommen, von der Arbeitsleistung freizustellen. Gegenüber
dem Interesse der Beschäftigten an der Ausübung ihrer Tätigkeit überwiege insofern
das Interesse der Bewohnerinnen und Bewohner an deren Gesundheitsschutz.

Die Frage ob die Vergütung für die Zeit der Freistellung fortzuzahlen ist, war nicht
Gegenstand der vorliegenden einstweiligen Verfügungsverfahren.

_Quelle: ArbG Gießen_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/keine-beschaeftigung-ungeimpfter-in-seniorenheim-77451)
