# Keine Beteiligung des Integrationsamtes bei der Versetzung schwerbehinderter Lebenszeitbeamter in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit

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- Veröffentlicht: 2022-07-08T08:04:55+02:00
- Autor: Thomas Stuppy

BVerwG, Pressemitteilung vom 07.07.2022 zum Urteil 2 A 4.21 vom 07.07.2022

Die Zurruhesetzung eines schwerbehinderten Beamten auf Lebenszeit wegen Dienstunfähigkeit
bedarf nicht der vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes nach § 168 SGB IX. 
Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am 7. Juli 2022 entschieden.

Der Kläger ist Regierungsobersekretär (Besoldungsgruppe A7 BBesO) im Bundesdienst
und wird beim Bundesnachrichtendienst verwendet. Aufgrund eines Autounfalls mit 
anschließender durchgehender „Arbeitsunfähigkeit“ veranlasste der Bundesnachrichtendienst
die amts- sowie fachärztliche Untersuchung des Klägers. Bereits zum Zeitpunkt der
Einleitung des Zurruhesetzungsverfahrens war er als Schwerbehinderter im Sinne des§
2 Abs. 2 SGB IX anerkannt. Die Zurruhesetzung des Klägers wegen Dienstunfähigkeit
erfolgte ohne vorangehende Beteiligung des Integrationsamtes.

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat bezogen auf die Notwendigkeit
der Beteiligung des Integrationsamtes zur Begründung insbesondere ausgeführt: Das
innerstaatliche Recht schreibt die Einholung der Zustimmung des Integrationsamtes
vor der Versetzung eines Lebenszeitbeamten in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit
nicht vor. Nach den Vorgaben des Gerichtshofs der Europäischen Union (Urteil vom
9. März 2017, C-406/15, Milkova) zwingt aber auch das Unionsrecht nicht dazu, Arbeitnehmer
und Lebenszeitbeamte im Hinblick auf das Erfordernis der Zustimmung des Integrationsamtes
bei der Beendigung der aktiven Berufstätigkeit gleich zu behandeln. Das durch das
Verfahren der Zurruhesetzung für Lebenszeitbeamte begründete Schutzniveau bleibt
jedenfalls nicht hinter dem durch §§ 168 ff. SGB IX für Arbeitnehmer begründeten
zurück. Bei Arbeitnehmern dient das Erfordernis der Zustimmung des Integrationsamtes
dazu, die Ausübung des Kündigungsrechts durch den privaten Arbeitgeber einer vorherigen
staatlichen Überprüfung zu unterziehen. Ziel ist der Ausgleich der regelmäßig geringeren
Wettbewerbsfähigkeit schwerbehinderter Menschen auf dem privaten Arbeitsmarkt. Dieser
Aspekt ist für die Zurruhesetzung eines Lebenszeitbeamten wegen Dienstunfähigkeit
nicht von Bedeutung. Denn besteht ein Restleistungsvermögen, verbleibt der Beamte
typischerweise im aktiven Beamtenverhältnis und wird nicht zur Ruhe gesetzt. Zudem
wird durch die Zurruhesetzung ein Ruhestandsbeamtenverhältnis begründet, aufgrund
dessen der Dienstherr dem Beamten in vielfältiger Hinsicht verpflichtet ist, insbesondere
durch die Möglichkeit der Reaktivierung im Falle der Wiederherstellung seiner Dienstfähigkeit.

## Fußnote

**§ 168 SGB IX Erfordernis der Zustimmung**

Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Menschen durch den
Arbeitgeber bedarf der vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes.

_Quelle: BVerwG_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/keine-beteiligung-des-integrationsamtes-bei-der-versetzung-schwerbehinderter-lebenszeitbeamter-in-den-ruhestand-wegen-dienstunfaehigkeit-81271)
