# Keine Duldungspflicht für unerlaubte Spielhallen

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- Veröffentlicht: 2022-03-25T06:42:11+01:00
- Autor: Thomas Stuppy

OVG Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 24.03.2022 zu den Beschlüssen 4 B 
1520/21 und 4 B 1522/21 vom 24.03.2022

Eine Betreiberin von Spielhallen, für die am 30.06.2021 keine Erlaubnis erteilt 
war, kann in Nordrhein-Westfalen grundsätzlich nicht verlangen, dass der Spielhallenbetrieb
geduldet wird, bis über einen Erlaubnisantrag entschieden ist. Das hat das Oberverwaltungsgericht
NRW mit zwei Eilbeschlüssen vom 24.03.2022 entschieden (Az. 4 B 1520/21 und 4 B 
1522/21).

Die Beteiligten streiten in zwei Beschwerdeverfahren über die Duldung von Spielhallen
in Pulheim – davon eine Verbundspielhalle, also nebeneinanderliegende, baulich verbundene
Spielhallen mit eigenen Eingängen -, für die bis 2017 Erlaubnisse erteilt waren 
und die die Antragstellerin seitdem ohne eine spielhallenrechtliche Erlaubnis betreibt.
Die Antragstellerin hatte im Jahr 2017 Erlaubnisanträge nach dem bis zum 30.06.2021
geltenden Glücksspielstaatsvertrag gestellt, über die die Stadt Pulheim bis zum 
Außerkrafttreten der alten Rechtslage nicht entschieden hatte. Die Antragstellerin
hatte nicht versucht, eine vorherige Erlaubniserteilung gerichtlich zu erstreiten.
Anträge für die Erteilung von Erlaubnissen nach dem Glücksspielstaatsvertrag 2021
sind ebenfalls noch nicht beschieden. Die Antragstellerin begehrt mit Blick auf 
die Strafbarkeit illegalen Glücksspiels von der Stadt die aktive Duldung ihrer Spielhallen
bis zur Entscheidung über ihre Erlaubnisanträge. Ihre Anträge auf Erlass einstweiliger
Anordnungen blieben beim Verwaltungsgericht Köln und jetzt auch beim Oberverwaltungsgericht
ohne Erfolg.

Zur Begründung führte der 4. Senat aus: Die Antragstellerin hat keinen Duldungsanspruch.
Vor der Aufnahme einer erlaubnispflichtigen Gewerbetätigkeit ist regelmäßig der 
reguläre Abschluss des Erlaubnisverfahrens abzuwarten. Dies gilt auch und gerade
mit Blick auf die Strafbarkeit der unerlaubten Veranstaltung eines Glücksspiels.
Nach neuer Rechtslage kann eine Duldung aus Gründen effektiven Rechtsschutzes ‑ 
über die gesetzlich vorgesehenen Fälle hinaus ‑ etwa dann geboten sein, wenn Konkurrenzsituationen
vor dem 01.07.2021 nicht mehr abschließend aufgelöst werden konnten, obwohl der 
die Duldung begehrende Spielhallenbetreiber das ihm Mögliche zur Erlangung einer
eigenen Spielhallenerlaubnis getan, insbesondere rechtzeitig um gerichtlichen Rechtsschutz
nachgesucht hat. Ferner kann sich im Einzelfall aus dem Verhältnismäßigkeitsgebot
eine Pflicht ergeben, eine ohne Erlaubnis und damit formell illegal betriebene Spielhalle
bis zu einer Entscheidung über den Erlaubnisantrag zu dulden. Dies ist aber allenfalls
dann anzunehmen, wenn die formell illegale Tätigkeit die materiellen Erlaubnisvoraussetzungen
erfüllte und dies offensichtlich, d. h. ohne weitere Prüfung erkennbar wäre. Hier
liegt kein Ausnahmefall vor, in dem ein Spielhallenbetrieb ohne die hierfür erforderliche
Erlaubnis zu dulden sein könnte. Weder ist eine Duldung aus Gründen effektiven Rechtsschutzes
geboten noch sind die materiellen Erlaubnisvoraussetzungen offensichtlich erfüllt.

In einem Verfahren (Az. 4 B 1520/21) steht der Erlaubniserteilung schon entgegen,
dass der gesetzlich zu einer Schule einzuhaltende Mindestabstand unterschritten 
wird. Von der Einhaltung des Mindestabstandes kann auch nicht abgesehen werden, 
weil die ursprünglich erlaubten Spielhallen nach dem 01.12.2012 baulich verändert
worden sind. In dem anderen Verfahren betreffend eine Verbundspielhalle (Az. 4 B
1522/21) sind die Antragsunterlagen noch nicht vollständig eingereicht. Zudem bedarf
es einer Auswahlentscheidung zwischen zwei Spielhallen, die etwa 160 Meter voneinander
entfernt liegen, weil die Voraussetzungen nicht erfüllt sind, unter denen nur ein
Mindestabstand von 100 Meter einzuhalten ist.

Die Beschlüsse sind unanfechtbar.

_Quelle: OVG Nordrhein-Westfalen_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/keine-duldungspflicht-fuer-unerlaubte-spielhallen-75860)
