# Keine Durchschnittssatzbesteuerung bei bloßer Qualitätsveränderung und Weiterveräußerung eines zugekauften Produkts – „Veredelung“ von Reitpferden

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- Published: 2023-04-02T09:12:54+02:00
- Author: Thomas Stuppy

FG Schleswig-Holstein, Mitteilung vom 03.04.2023 zum Urteil 4 K 20/21 vom 16.11.2022(
nrkr – BFH-Az.: XI R 37/22)

**Der Erwerb, die weitere Ausbildung / Verpflegung und der sich anschließende Verkauf
von Reitpferden („Veredelung von Reitpferden“), welche ein Steuerpflichtiger vornimmt,
der die Voraussetzungen von § 24 Umsatzsteuergesetz erfüllt, unterliegen nicht der
Durchschnittsbesteuerung.**

Mit Urteil vom 16. November 2022 (Az. 4 K 20/21) entschied der 4. Senat des Schleswig-
Holsteinischen Finanzgerichts über die Anwendung von § 24 Umsatzsteuergesetz bei
der Veredelung von Reitpferden. Der Kläger betrieb eine Pferdezucht und einen Pferdehandel
und erzielte damit Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft und aus Gewerbebetrieb.
Im Rahmen einer Betriebsprüfung wurde festgestellt, dass der Kläger dabei mehrfach
junge Reitpferde (ca. 5-7 Jahre alt, jeweils Wallache) erwarb, versorgte und weiter
ausbildete. Er verkaufte sie dann mit zum Teil erheblichem Gewinn weiter. Der Kläger
ordnete die Veräußerungen den Einkünften im Sinne des § 24 Umsatzsteuergesetz zu;
insoweit war unstreitig, dass für die Tiere eine ausreichende eigene Futtergrundlage
vorhanden bzw. die Vieheinheitengrenze des § 51 Bewertungsgesetz nicht überschritten
war. Die Betriebsprüferin unterwarf die Umsätze der Regelbesteuerung.

Der 4. Senat folgte der Prüferin. Obwohl der Kläger die Voraussetzungen des § 24
Umsatzsteuergesetz grundsätzlich erfüllte, fielen die Umsätze nicht unter die Regelungen
zur Durchschnittsatzbesteuerung. Denn bei richtlinienkonformer Auslegung sei für
die Anwendung erforderlich, dass die gelieferten Gegenstände von dem land- und forstwirtschaftlichen
Betrieb selbst „erzeugt“ worden seien bzw. durch eine Verarbeitung der „im Wesentlichen
aus seiner landwirtschaftlichen Produktion stammenden Erzeugnisse“ entstanden seien.
Umsätze mit zugekauften Produkten seien von § 24 Umsatzsteuergesetz nicht erfasst.
Die hier streitige Veredelung von Reitpferden stelle insoweit keine „Erzeugung“ 
eines (anderen) landwirtschaftlichen Produkts, sondern lediglich eine Qualitätsveränderung
und Weiterveräußerung eines zugekauften Produkts dar.

Die vom 4. Senat zugelassene Revision ist eingelegt worden, das Aktenzeichen des
Bundesfinanzhofs lautet XI R 37/22.

Quelle: _Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, Newsletter I/2023_
